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BGH Beschluß vom 23.10.2003 – IX ZB 369/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 369/02

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 557 Abs. 3 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2

a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwer-

de zulässig war.

b) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer,

die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben

durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entschei-

dung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen

diese Entscheidung umgedeutet werden.

BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - LG Stade

AG Tostedt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Stade vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

auf 9.700

Gründe:

I.

Am 18. Dezember 2002 beantragte die A.

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner

wegen einer Forderung von 8.198,43 DM. Der vom Gericht bestellte vorläufige

Insolvenzverwalter legte am 8. Februar 2002 ein Gutachten vor. Mit Beschluß

vom 8. Februar 2002 eröffnete das Amtsgericht Tostedt das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners. Der Beschluß wurde dem Schuldner am

13. Februar 2002 zugestellt. Am 11. Februar 2002 ging ein Schreiben des

Schuldners vom 10. Februar 2002 beim Amtsgericht ein, mit dem der Schuld-

ner verschiedene Unterlagen vorlegte und bemängelte, daß das Insolvenzver-

fahren nur aus Schätzungen bestehe. Mit Schreiben vom 15. April, 26. April,

7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 erinnerte der Schuldner an die Erledigung

seines Schreibens vom 10. Februar 2002. Mit Beschluß vom 4. Juli 2002 legte

die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade das Schreiben des Schuldners vom

10. Februar 2002 als sofortige Beschwerde aus und wies diese kostenpflichtig

zurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit der

geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens hätten nicht vorgelegen.

II.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-

fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es

nicht an, weil die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß

des Amtsgerichts unzulässig war.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerde-

verfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei der Revision prüft das Revisionsge-

richt von Amts wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO, ob die Berufung zuläs-

sig war, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren

vor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 37/38; BGH, Urt. v.

11. Oktober 2002 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222). Entsprechendes gilt bei

der Rechtsbeschwerde gemäß der insoweit gleichlautenden Bestimmung des

§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwer-

de (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 557 Rn. 8; § 577 Rn. 2; Thomas/Putzo/

Reichold, ZPO 25. Aufl. § 557 Rn. 5; § 577 Rn. 1, 2; Musielak/Ball, ZPO

3. Aufl. § 557 Rn. 15; § 577 Rn. 3). Andernfalls fehlt es an einem gültigen und

rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht.

Soweit eine Beschwerdeeinlegung in den Schreiben des Schuldners

vom 15. April, 26. April, 7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 gesehen werden

könnte, wäre die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt. Der Be-

schluß des Amtsgerichts vom 8. Februar 2002 war dem Schuldner am

13. Februar 2002 zugestellt worden. Die Notfrist zur Einlegung der sofortigen

Beschwerde, die gemäß § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen ab

Zustellung betrug, war demgemäß am 27. Februar 2002 abgelaufen.

In dem Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2003 ist entgegen

der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht die Einlegung einer sofortigen Be-

schwerde zu sehen. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO muß die

Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie

die Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt

werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift

bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Ent-

scheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere In-

stanz hinreichend klar erkennen läßt (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB

6/91, NJW 1992, 243; Musielak/Ball, aaO § 569 Rn. 7; Zöller/Gummer, aaO

§ 569 ZPO Rn. 7, 7a). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügiger

Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträg-

lich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, daß die Partei erklärt, ihre

Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden (vgl. Zöller/Gummer, aaO

Rn. 7a). Eine ausreichende Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung ent-

hielt das Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2002 nicht. Der Beschluß

des Amtsgerichts wird nicht erwähnt. Es ist aus dem Schreiben auch nicht an-

satzweise erkennbar, daß der Schuldner Kenntnis von dem Eröffnungsbe-

schluß hatte und sich gegen diesen zur Wehr setzen wollte. Im Schreiben vom

18. Mai 2002 hat der Schuldner erklärt, daß er vor dem 13. Februar 2002 von

dem Eröffnungsbeschluß gewußt habe. Bereits im Schreiben vom 26. April

2002 hatte der Schuldner dargelegt, er habe vor Bekanntgabe des Beschlus-

ses vom vorläufigen Insolvenzverwalter am 12. Februar 2002 alles erfahren.

Damit steht fest, daß dem Schuldner bei Abfassung seines Schreibens vom

10. Februar 2002 der Eröffnungsbeschluß unbekannt war ebenso wie bei der

Einreichung des Schreibens am 11. Februar 2002.

Es fehlt sonach an dem erkennbaren Willen, gegen den Eröffnungsbe-

schluß Beschwerde einzulegen. Der Schuldner hatte vielmehr das Ziel, daß

seine Ausführungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens berücksichtigt werden. Damit kam der Schuldner zu spät. Eine der-

artige Stellungnahme kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill