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BGH Beschluß vom 23.10.2003 – IX ZB 369/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 557 Abs. 3 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2
a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwer-
de zulässig war.
b) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer,
die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben
durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entschei-
dung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen
diese Entscheidung umgedeutet werden.
BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - LG Stade
AG Tostedt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 9.700
Gründe:
I.
Am 18. Dezember 2002 beantragte die A.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner
wegen einer Forderung von 8.198,43 DM. Der vom Gericht bestellte vorläufige
Insolvenzverwalter legte am 8. Februar 2002 ein Gutachten vor. Mit Beschluß
vom 8. Februar 2002 eröffnete das Amtsgericht Tostedt das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners. Der Beschluß wurde dem Schuldner am
13. Februar 2002 zugestellt. Am 11. Februar 2002 ging ein Schreiben des
Schuldners vom 10. Februar 2002 beim Amtsgericht ein, mit dem der Schuld-
ner verschiedene Unterlagen vorlegte und bemängelte, daß das Insolvenzver-
fahren nur aus Schätzungen bestehe. Mit Schreiben vom 15. April, 26. April,
7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 erinnerte der Schuldner an die Erledigung
seines Schreibens vom 10. Februar 2002. Mit Beschluß vom 4. Juli 2002 legte
die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade das Schreiben des Schuldners vom
10. Februar 2002 als sofortige Beschwerde aus und wies diese kostenpflichtig
zurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit der
geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens hätten nicht vorgelegen.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es
nicht an, weil die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß
des Amtsgerichts unzulässig war.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerde-
verfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei der Revision prüft das Revisionsge-
richt von Amts wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO, ob die Berufung zuläs-
sig war, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren
vor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 37/38; BGH, Urt. v.
11. Oktober 2002 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222). Entsprechendes gilt bei
der Rechtsbeschwerde gemäß der insoweit gleichlautenden Bestimmung des
§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwer-
de (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 557 Rn. 8; § 577 Rn. 2; Thomas/Putzo/
Reichold, ZPO 25. Aufl. § 557 Rn. 5; § 577 Rn. 1, 2; Musielak/Ball, ZPO
3. Aufl. § 557 Rn. 15; § 577 Rn. 3). Andernfalls fehlt es an einem gültigen und
rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht.
Soweit eine Beschwerdeeinlegung in den Schreiben des Schuldners
vom 15. April, 26. April, 7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 gesehen werden
könnte, wäre die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt. Der Be-
schluß des Amtsgerichts vom 8. Februar 2002 war dem Schuldner am
13. Februar 2002 zugestellt worden. Die Notfrist zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde, die gemäß § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen ab
Zustellung betrug, war demgemäß am 27. Februar 2002 abgelaufen.
In dem Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2003 ist entgegen
der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht die Einlegung einer sofortigen Be-
schwerde zu sehen. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO muß die
Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt
werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift
bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Ent-
scheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere In-
stanz hinreichend klar erkennen läßt (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB
6/91, NJW 1992, 243; Musielak/Ball, aaO § 569 Rn. 7; Zöller/Gummer, aaO
§ 569 ZPO Rn. 7, 7a). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügiger
Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträg-
lich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, daß die Partei erklärt, ihre
Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden (vgl. Zöller/Gummer, aaO
Rn. 7a). Eine ausreichende Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung ent-
hielt das Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2002 nicht. Der Beschluß
des Amtsgerichts wird nicht erwähnt. Es ist aus dem Schreiben auch nicht an-
satzweise erkennbar, daß der Schuldner Kenntnis von dem Eröffnungsbe-
schluß hatte und sich gegen diesen zur Wehr setzen wollte. Im Schreiben vom
18. Mai 2002 hat der Schuldner erklärt, daß er vor dem 13. Februar 2002 von
dem Eröffnungsbeschluß gewußt habe. Bereits im Schreiben vom 26. April
2002 hatte der Schuldner dargelegt, er habe vor Bekanntgabe des Beschlus-
ses vom vorläufigen Insolvenzverwalter am 12. Februar 2002 alles erfahren.
Damit steht fest, daß dem Schuldner bei Abfassung seines Schreibens vom
10. Februar 2002 der Eröffnungsbeschluß unbekannt war ebenso wie bei der
Einreichung des Schreibens am 11. Februar 2002.
Es fehlt sonach an dem erkennbaren Willen, gegen den Eröffnungsbe-
schluß Beschwerde einzulegen. Der Schuldner hatte vielmehr das Ziel, daß
seine Ausführungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens berücksichtigt werden. Damit kam der Schuldner zu spät. Eine der-
artige Stellungnahme kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill