Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZR 177/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli

2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

43.356,47

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat

indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

1. Die Frage, ob trotz der Pflicht des Richters, das inländische Geset-

zesrecht zu kennen, bei der Ermittlung spezieller Rechtssätze des Steuerrechts

ein Sachverständigengutachten eingeholt werden darf, ist geklärt (vgl. BGHZ

140, 111, 113, ebenso bereits BGH, Urt. v. 11. November 1987 - IVa ZR

143/86, BGHR ZPO § 293 - Steuerrecht 1).

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der

Tatrichter sich nicht einfach dem Sachverständigengutachten angeschlossen

und eine eigene Rechtsprüfung unterlassen. Bei Unterstellung des Mangels

würde das angefochtene Urteil auch nicht darauf beruhen.

3. Die Frage, ob der Beklagte von Anfang an zu einem Erwerb des Be-

triebsgrundstücks durch die KG oder die Klägerin zu 1 (anstelle des Klägers

zu 2) hätte raten müssen, beantwortet sich nach den Umständen des Einzel-

falls und ist keiner Verallgemeinerung fähig.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill