BGH Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZR 177/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Oktober 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli
2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
43.356,47
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat
indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Die Frage, ob trotz der Pflicht des Richters, das inländische Geset-
zesrecht zu kennen, bei der Ermittlung spezieller Rechtssätze des Steuerrechts
ein Sachverständigengutachten eingeholt werden darf, ist geklärt (vgl. BGHZ
140, 111, 113, ebenso bereits BGH, Urt. v. 11. November 1987 - IVa ZR
143/86, BGHR ZPO § 293 - Steuerrecht 1).
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der
Tatrichter sich nicht einfach dem Sachverständigengutachten angeschlossen
und eine eigene Rechtsprüfung unterlassen. Bei Unterstellung des Mangels
würde das angefochtene Urteil auch nicht darauf beruhen.
3. Die Frage, ob der Beklagte von Anfang an zu einem Erwerb des Be-
triebsgrundstücks durch die KG oder die Klägerin zu 1 (anstelle des Klägers
zu 2) hätte raten müssen, beantwortet sich nach den Umständen des Einzel-
falls und ist keiner Verallgemeinerung fähig.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill