BGH Beschluss vom 23.10.2003 – V ZA 4/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 5. August 2003 gegen
den Senatsbeschluß vom 24. Juli 2003 gibt keine Veranlassung
zur Änderung dieser Entscheidung.
Gründe
Zwar hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Be-
willigung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 recht-
zeitig dargelegt. Aber die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht
schwerde gegen den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-
ken vom 5. Mai 2003 ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Tropf
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann