Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2003 – V ZA 4/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 5. August 2003 gegen

den Senatsbeschluß vom 24. Juli 2003 gibt keine Veranlassung

zur Änderung dieser Entscheidung.

Gründe

Zwar hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Be-

willigung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 recht-

zeitig dargelegt. Aber die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht

auf Erfolg. Die nach §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-

ken vom 5. Mai 2003 ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-

che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

Tropf

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann