BGH Beschluß vom 27.10.2003 – II ZB 38/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 269 Abs. 3
Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der die Klage zu-
rücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache
erledigt hat.
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom
28. November 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 934,00
Gründe
I. Die Klägerin hat durch Mahnbescheide einen Zahlungsanspruch gegen
die Beklagten geltend gemacht. Nach Widerspruch und Anspruchsbegründung
haben die Beklagten die Klageforderung beglichen. Daraufhin hat die Klägerin
zunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dann die
Klage zurückgenommen. Ihren Antrag, den Beklagten die Kosten des Verfah-
rens aufzuerlegen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen einge-
legte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine
Kostengrundentscheidung zu Lasten der Beklagten sind nicht erfüllt. Vielmehr
ist die Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
1. a) Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme
den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen,
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück,
begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 1995,
495). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne
Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungs-
anspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast
(BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 111, 168, 170 f.; Belz in MünchKommZPO,
Rdn. 10 f.).
b) Von diesem Grundsatz läßt das Gesetz zwar Ausnahmen zu, die Vor-
aussetzungen eines solchen Ausnahmefalles sind hier aber nicht erfüllt. Insbe-
sondere ergibt sich eine Kostenlast der Beklagten nicht aus § 269 Abs. 3 S. 2,
2. Alt. ZPO.
Nach dieser Vorschrift hat der Kläger bei einer Klagerücknahme diejeni-
gen Kosten nicht zu tragen, die dem Beklagten aus einem anderen Grund auf-
zuerlegen sind. Anlaß für diese Ausnahmeregelung war die Neufassung des
§ 93 d ZPO durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts min-
derjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz) vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666).
Danach können die Kosten des Rechtsstreits abweichend von § 269 Abs. 3
ZPO der beklagten Partei auferlegt werden, wenn sie zu einem Unterhaltspro-
zeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht voll-
ständig erfüllt hat. Damit verbunden war eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO dahingehend, daß von der Kostentragungspflicht des Klägers im Falle der
Klagerücknahme die Kosten ausgenommen waren, die "dem Beklagten aufzu-
erlegen" waren. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindes-
unterhaltsgesetz war damit allein der Fall des § 93 d ZPO gemeint (BT-Drucks.
13/7338, S. 33). Eine sachliche Änderung über diesen Bereich hinaus war nicht
beabsichtigt.
Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-Reformgesetz)
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat sich an dieser Rechtslage nichts geän-
dert. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nur redaktionell geändert worden. Von
der Kostenlast des Klägers sind danach die Kosten ausgenommen, die dem
Beklagten "aus einem anderen Grund" aufzuerlegen sind. Nach der Begrün-
dung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz sollte damit klargestellt
werden, daß dem Kläger die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einer
der schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt
(BT-Drucks. 14/4722, S. 80).
Durch diese Gesetzesänderung ist dagegen nicht die Möglichkeit ge-
schaffen worden, bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch die
materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht zu berücksichtigen
(Hannich/
Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, Rdn. 9; a.A. Schneider, ZPO-Reform 2002,
Rdn. 160). Die Kostenvorschriften der ZPO befassen sich nach wie vor nur mit
dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenpflicht muß sich aus
der Prozeßsituation ergeben. Materiell-rechtliche Erwägungen dürfen dabei
grundsätzlich keine Rolle spielen. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, im
Rahmen der Kostenentscheidung - von den gesetzlich begründeten Ausnah-
mefällen abgesehen - materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen.
Im vorliegenden Fall besteht für eine ausweitende Auslegung des § 269
Abs. 3 S. 2 ZPO auch kein Anlaß. Die Klägerin hätte es bei ihrer Erledigungser-
klärung belassen können. Dann wäre die Erledigung, falls die Beklagten sich
der Erklärung nicht noch angeschlossen hätten, durch Urteil festgestellt worden.
Die Unannehmlichkeiten, die mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins
verbunden sind, rechtfertigen nicht die Durchbrechung der kostenrechtlichen
Grundsätze im Wege der Gesetzesauslegung. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Sa-
che des Gesetzgebers. Das ist auch bereits geplant. In dem Regierungsentwurf
des Gesetzes zur Modernisierung der Justiz ist vorgesehen, § 91 a Abs. 1 ZPO
durch folgenden Satz zu ergänzen: "Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erle-
digungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen
seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht …" (BR-Drucks. 378/03). Da-
mit könnte auch ohne mündliche Verhandlung über die Kosten nach § 91 a
ZPO entschieden werden, wenn der Beklagte - wie hier - zu der Erledigungser-
klärung des Klägers schweigt.
2. Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3
S. 3 ZPO aus (a.A. Bonifacio, MDR 2002, 499). Danach sind die Kosten wie bei
einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu verteilen, wenn der Anlaß
zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger die
Klage daraufhin unverzüglich zurücknimmt. Nach bisheriger Rechtslage hatte
der Kläger in diesen Fällen keine Möglichkeit, in dem laufenden Verfahren eine
für ihn ungünstige Kostenentscheidung zu vermeiden. Deshalb hat das ZPO-
Reformgesetz diesen Sonderfall abweichend von dem Grundsatz des § 269
Abs. 3 S. 2 ZPO geregelt. Die vorliegende Fallgestaltung ist damit nicht ver-
gleichbar. Denn hier kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung
eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn