BGH Beschluss vom 28.10.2003 – 3 StR 43/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.;
hier: Revision des Angeklagten M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
28. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 1. Februar 2002 - auch soweit es die
Mitangeklagten V. und Ma. betrifft - dahin ge-
ändert, daß die Verurteilung wegen Gründung einer kriminellen
Vereinigung entfällt.
Der Schuldspruch gegen diese Angeklagten wird wie folgt neu
gefaßt:
Es sind schuldig:
a) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in
18 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls und
der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, jeweils in Tateinheit
mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mit-
glied,
b) der Angeklagte V. des schweren Bandendiebstahls
in zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-
stahls, jeweils in Tateinheit mit der Beteiligung an einer kri-
minellen Vereinigung als Mitglied und
c) der Angeklagte Ma. des schweren Bandendiebstahls
in zwölf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls
und der Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in Tatein-
heit mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als
Mitglied.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen "der Gründung ei-
ner und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit ge-
werbsmäßiger Bandenhehlerei und mit schwerem Bandendiebstahl in 19 Fäl-
len, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten V. wegen "der
Gründung einer und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tat-
einheit mit schwerem Bandendiebstahl in elf Fällen, wobei es in einem Fall
beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten und den Angeklagten Ma. wegen "der Gründung einer und
der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung in vier Fällen und mit schwerem Bandendiebstahl in dreizehn Fällen,
wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein der
Angeklagte M. Revision eingelegt.
Die Aburteilung der Gründung der kriminellen Vereinigung als selbstän-
dige Tat neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung hält der rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand. Die Handlungen, durch die sich ein Mitglied an einer kri-
minellen Vereinigung beteiligt, werden bei dem Organisationsdelikt des § 129
Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 288, 291) zu einer tatbestandlichen Handlungs-
einheit zusammengefaßt (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 23),
die auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung um-
faßt (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 27; Fischer in
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 129 Rdn. 49, aA jedoch Tröndle in der
48. Aufl. Rdn. 9; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 87; Rudolphi in SK-
StGB § 129 Rdn. 30). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen Grün-
dung der kriminellen Vereinigung und der hierfür ausgesprochenen Einzelfrei-
heitsstrafen nicht nur beim Beschwerdeführer M. , sondern im Wege der
Erstreckung nach § 357 StPO auch bei den Mitangeklagten V. und
Ma. .
Dagegen hat die Annahme selbständiger Taten im übrigen Bestand, da
die von den Mitgliedern im einzelnen begangenen Straftaten jeweils schwerer
wiegen als das Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB und von diesem
somit nicht nach dem Grundsatz der Klammerwirkung zu einer Tat zusammen-
gefaßt werden können (vgl. Rissing-van Saan, aaO § 52 Rdn. 29). Der Senat
hat jedoch den Schuldspruch gegen die Angeklagten M. , V. und
Ma. neu gefaßt, damit zum einen das schwerere Delikt vorangestellt
wird und zum anderen das Konkurrenzverhältnis deutlicher zum Ausdruck
kommt.
Durch den Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafen wird der
Bestand der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen nicht berührt. Durch die ander-
weitige konkurrenzrechtliche Zusammenfassung wird der Gesamtschuldumfang
des strafbaren Verhaltens der Angeklagten nicht vermindert; zudem ist ange-
sichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen,
daß das Landgericht ohne Berücksichtigung der weggefallenen Einzelstrafen
zu niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. erge-
ben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert