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BGH Beschluss vom 28.10.2003 – 3 StR 43/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.;

hier: Revision des Angeklagten M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

28. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 1. Februar 2002 - auch soweit es die

Mitangeklagten V. und Ma. betrifft - dahin ge-

ändert, daß die Verurteilung wegen Gründung einer kriminellen

Vereinigung entfällt.

Der Schuldspruch gegen diese Angeklagten wird wie folgt neu

gefaßt:

Es sind schuldig:

a) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in

18 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls und

der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, jeweils in Tateinheit

mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mit-

glied,

b) der Angeklagte V. des schweren Bandendiebstahls

in zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-

stahls, jeweils in Tateinheit mit der Beteiligung an einer kri-

minellen Vereinigung als Mitglied und

c) der Angeklagte Ma. des schweren Bandendiebstahls

in zwölf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls

und der Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in Tatein-

heit mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als

Mitglied.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen "der Gründung ei-

ner und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit ge-

werbsmäßiger Bandenhehlerei und mit schwerem Bandendiebstahl in 19 Fäl-

len, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten V. wegen "der

Gründung einer und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tat-

einheit mit schwerem Bandendiebstahl in elf Fällen, wobei es in einem Fall

beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten und den Angeklagten Ma. wegen "der Gründung einer und

der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung in vier Fällen und mit schwerem Bandendiebstahl in dreizehn Fällen,

wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein der

Angeklagte M. Revision eingelegt.

Die Aburteilung der Gründung der kriminellen Vereinigung als selbstän-

dige Tat neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung hält der rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand. Die Handlungen, durch die sich ein Mitglied an einer kri-

minellen Vereinigung beteiligt, werden bei dem Organisationsdelikt des § 129

Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 288, 291) zu einer tatbestandlichen Handlungs-

einheit zusammengefaßt (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 23),

die auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung um-

faßt (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 27; Fischer in

Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 129 Rdn. 49, aA jedoch Tröndle in der

48. Aufl. Rdn. 9; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 87; Rudolphi in SK-

StGB § 129 Rdn. 30). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen Grün-

dung der kriminellen Vereinigung und der hierfür ausgesprochenen Einzelfrei-

heitsstrafen nicht nur beim Beschwerdeführer M. , sondern im Wege der

Erstreckung nach § 357 StPO auch bei den Mitangeklagten V. und

Ma. .

Dagegen hat die Annahme selbständiger Taten im übrigen Bestand, da

die von den Mitgliedern im einzelnen begangenen Straftaten jeweils schwerer

wiegen als das Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB und von diesem

somit nicht nach dem Grundsatz der Klammerwirkung zu einer Tat zusammen-

gefaßt werden können (vgl. Rissing-van Saan, aaO § 52 Rdn. 29). Der Senat

hat jedoch den Schuldspruch gegen die Angeklagten M. , V. und

Ma. neu gefaßt, damit zum einen das schwerere Delikt vorangestellt

wird und zum anderen das Konkurrenzverhältnis deutlicher zum Ausdruck

kommt.

Durch den Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafen wird der

Bestand der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen nicht berührt. Durch die ander-

weitige konkurrenzrechtliche Zusammenfassung wird der Gesamtschuldumfang

des strafbaren Verhaltens der Angeklagten nicht vermindert; zudem ist ange-

sichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen,

daß das Landgericht ohne Berücksichtigung der weggefallenen Einzelstrafen

zu niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. erge-

ben.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert