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BGH Beschluss vom 28.10.2003 – 5 StR 453/03

5. Strafsenat

5 StR 453/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch den Nebenklägern entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin K auf

Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines

Beistandes

für

das

Revisionsverfahren

ist

gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 20. August 2002

5 StR 344/02).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum