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BGH Beschluss vom 28.10.2003 – 5 StR 453/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägern entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin K auf
Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines
Beistandes
für
das
Revisionsverfahren
ist
gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 20. August 2002
– 5 StR 344/02).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum