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BGH Beschluss vom 29.10.2003 – 2 ARs 354/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 354/03 2 AR 226/03

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

Az.: 5370 Js 223018/03 Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 940 Ls 5370 Js 223018/03 Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 60 Js 1260/03 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: XII 66/03 (60 Js 1260/03) Landgericht Düsseldorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 29. Oktober 2003 beschlossen:

Das beim Schöffengericht Frankfurt am Main anhängige Verfah-

ren 940 Ls 5370 Js 223018/03 wird, soweit es die Angeklagte

E. betrifft, zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängi-

gen Verfahren XII 66/03 (60 Js 1260/03) verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Düsseldorf, das am 16. Oktober 2003 das Hauptverfah-

ren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Frank-

furt am Main gegen die Angeklagte anhängige Verfahren zu übernehmen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Staatsan-

waltschaft Frankfurt am Main die Sache zur Entscheidung dem Bundesge-

richtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung

gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Frankfurt am

Main anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung

mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren zu

verbinden.

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind

mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagte hat keine Einwände erho-

ben.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-

heitlicher Aburteilung sachdienlich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck