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BGH Beschluss vom 29.10.2003 – 2 ARs 354/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 5370 Js 223018/03 Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 940 Ls 5370 Js 223018/03 Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 60 Js 1260/03 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: XII 66/03 (60 Js 1260/03) Landgericht Düsseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 29. Oktober 2003 beschlossen:
Das beim Schöffengericht Frankfurt am Main anhängige Verfah-
ren 940 Ls 5370 Js 223018/03 wird, soweit es die Angeklagte
E. betrifft, zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängi-
gen Verfahren XII 66/03 (60 Js 1260/03) verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Düsseldorf, das am 16. Oktober 2003 das Hauptverfah-
ren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Frank-
furt am Main gegen die Angeklagte anhängige Verfahren zu übernehmen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Staatsan-
waltschaft Frankfurt am Main die Sache zur Entscheidung dem Bundesge-
richtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Frankfurt am
Main anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung
mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren zu
verbinden.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind
mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagte hat keine Einwände erho-
ben.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-
heitlicher Aburteilung sachdienlich.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck