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BGH Beschluss vom 29.10.2003 – 5 StR 378/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zum versuchten Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2003
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2002 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Es wird klargestellt,
daß auch der Teilfreispruch des Angeklagten M durch
das Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 2. April 2002
aufrechterhalten bleibt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Die Revisionen der Angeklagten bleiben im wesentlichen ohne Er-
folg. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts merkt der Senat an:
1. Zulässige Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Verfah-
rensweise der Jugendkammer im Rahmen der erstinstanzlichen Aburteilung
der Angeklagten sind nicht erhoben. Eine Berufungsbeschränkung der
Staatsanwaltschaft bei dem Angeklagten B zum zweiten Tatkomplex,
die insoweit einer erstinstanzlichen Aburteilung wie einer Schuldspruchände-
rung entgegengestanden hätte, war nicht anzunehmen. Der – rechtlich zu-
treffende – Teilfreispruch des Angeklagten M von einer tatmehrheit-
lich angeklagten weiteren Körperverletzung
im zweiten Tatkomplex
durch das Jugendschöffengericht (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.
§ 260 Rdn. 13) ist nicht angefochten worden und hat Bestand; dies stellt der
Senat ausdrücklich klar.
2. Die knappe Beweiswürdigung erweist sich mit Rücksicht auf die
Tatgegebenheiten insgesamt noch als ausreichend. Gleiches gilt für die
rechtliche Würdigung. Zum ersten Tatkomplex bleibt die unterbliebene Erör-
terung eines strafbefreienden Rücktritts letztlich unschädlich, weil die Ur-
teilsfeststellungen zu den Verletzungen und zur Besinnungslosigkeit des
Tatopfers schon ausreichend deutlich einen beendeten Mordversuch aus-
weisen. Im zweiten Tatkomplex machte bereits das anfängliche Vorgehen
gegen den Geschädigten – auch aus Sicht des Angeklagten B , der als
Fahrer des Verfolgungswagens eine gewisse Tatherrschaft hatte und daher
rechtlich vertretbar als Mittäter angesehen wurde – ein Ausmaß an Aggressi-
onsbereitschaft der Tätergruppe deutlich, das einer Rechtfertigung insgesamt
entgegenstand.
3. Angesichts der Abstufungen in der Strafzumessung schließt der
Senat trotz der mißglückten Wortwahl der Jugendkammer (UA S. 26) aus,
daß dem Angeklagten G etwa fehlerhaft eine echte Vorstrafe – im Sinne
einer Verurteilung zu Strafe vor Begehung der Tat – angelastet worden wäre.
Im übrigen sind die jugendgerichtlichen Rechtsfolgeentscheidungen trotz des
erheblichen Zeitablaufs seit dem – zutreffend als besonders schwerwiegend
eingestuften – ersten Tatkomplex auch angesichts der Feststellungen zur
seitdem erfolgten persönlichen Entwicklung der Angeklagten vertretbar. Dies
steht einem Eingreifen des Revisionsgerichts entgegen. Allerdings ist trotz
des Gewichts dieser Tat selbstverständlich zu erwarten, daß bei der Gestal-
tung des Jugendstrafvollzugs auf eine etwaige weitere positive Fortentwick-
lung der Angeklagten in besonderem Maße Bedacht zu nehmen sein wird.
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