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BGH Beschluss vom 29.10.2003 – 5 StR 378/03

5. Strafsenat

5 StR 378/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Beihilfe zum versuchten Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2002 werden

nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Es wird klargestellt,

daß auch der Teilfreispruch des Angeklagten M durch

das Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 2. April 2002

aufrechterhalten bleibt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Die Revisionen der Angeklagten bleiben im wesentlichen ohne Er-

folg. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts merkt der Senat an:

1. Zulässige Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Verfah-

rensweise der Jugendkammer im Rahmen der erstinstanzlichen Aburteilung

der Angeklagten sind nicht erhoben. Eine Berufungsbeschränkung der

Staatsanwaltschaft bei dem Angeklagten B zum zweiten Tatkomplex,

die insoweit einer erstinstanzlichen Aburteilung wie einer Schuldspruchände-

rung entgegengestanden hätte, war nicht anzunehmen. Der – rechtlich zu-

treffende – Teilfreispruch des Angeklagten M von einer tatmehrheit-

lich angeklagten weiteren Körperverletzung

im zweiten Tatkomplex

durch das Jugendschöffengericht (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 260 Rdn. 13) ist nicht angefochten worden und hat Bestand; dies stellt der

Senat ausdrücklich klar.

2. Die knappe Beweiswürdigung erweist sich mit Rücksicht auf die

Tatgegebenheiten insgesamt noch als ausreichend. Gleiches gilt für die

rechtliche Würdigung. Zum ersten Tatkomplex bleibt die unterbliebene Erör-

terung eines strafbefreienden Rücktritts letztlich unschädlich, weil die Ur-

teilsfeststellungen zu den Verletzungen und zur Besinnungslosigkeit des

Tatopfers schon ausreichend deutlich einen beendeten Mordversuch aus-

weisen. Im zweiten Tatkomplex machte bereits das anfängliche Vorgehen

gegen den Geschädigten – auch aus Sicht des Angeklagten B , der als

Fahrer des Verfolgungswagens eine gewisse Tatherrschaft hatte und daher

rechtlich vertretbar als Mittäter angesehen wurde – ein Ausmaß an Aggressi-

onsbereitschaft der Tätergruppe deutlich, das einer Rechtfertigung insgesamt

entgegenstand.

3. Angesichts der Abstufungen in der Strafzumessung schließt der

Senat trotz der mißglückten Wortwahl der Jugendkammer (UA S. 26) aus,

daß dem Angeklagten G etwa fehlerhaft eine echte Vorstrafe – im Sinne

einer Verurteilung zu Strafe vor Begehung der Tat – angelastet worden wäre.

Im übrigen sind die jugendgerichtlichen Rechtsfolgeentscheidungen trotz des

erheblichen Zeitablaufs seit dem – zutreffend als besonders schwerwiegend

eingestuften – ersten Tatkomplex auch angesichts der Feststellungen zur

seitdem erfolgten persönlichen Entwicklung der Angeklagten vertretbar. Dies

steht einem Eingreifen des Revisionsgerichts entgegen. Allerdings ist trotz

des Gewichts dieser Tat selbstverständlich zu erwarten, daß bei der Gestal-

tung des Jugendstrafvollzugs auf eine etwaige weitere positive Fortentwick-

lung der Angeklagten in besonderem Maße Bedacht zu nehmen sein wird.

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