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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – 3 StR 292/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 292/03 vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2003 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2002 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage der Zeugin K. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundes- anwalts, daß die erhobene Rüge jedenfalls unbegründet ist. Die Zeugin hat sich nach qualifizierter Belehrung in der Hauptverhandlung und Be- ratung mit ihrem anwaltlichen Beistand bereit erklärt auszusagen. Auf Vorhalt des wesentlichen Inhalts ihrer bisherigen Aussage vor dem er- kennenden Gericht hat sie diese als richtig bestätigt, wobei sie die Vor- halte an mehreren Stellen von sich aus entsprechend ihrer vorausge- gangenen Aussage in der Hauptverhandlung ergänzt hat.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert