Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2003 – 3 StR 383/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stade vom 10. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geän-

dert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des in fünf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-

befohlenen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch eines Kindes im besonders schweren Fall" zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel

ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 5. jeweils auch wegen

sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjährungsfrist für

sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4

StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden

Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe an den Beschul-

digten, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, war diese Frist

- bei Tatzeiten, die alle vor Oktober 1997 gelegen haben - bereits verstrichen.

Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1

Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft.

Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjäh-

rung (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m. w. N.). Dementsprechend war der

Schuldspruch abzuändern. Bei der Neufassung hat der Senat auch berück-

sichtigt, daß das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsfor-

mel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).

2. Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-

rührt. Es kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom

10. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt hat - ausgeschlossen werden, daß die

sehr niedrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Annahme einer Straf-

barkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes milder ausgefallen wä-

ren.

3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert