BGH Beschluss vom 30.10.2003 – 3 StR 383/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stade vom 10. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geän-
dert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-
des in fünf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-
befohlenen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch eines Kindes im besonders schweren Fall" zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel
ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 5. jeweils auch wegen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjährungsfrist für
sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden
Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe an den Beschul-
digten, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, war diese Frist
- bei Tatzeiten, die alle vor Oktober 1997 gelegen haben - bereits verstrichen.
Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1
Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft.
Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjäh-
rung (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m. w. N.). Dementsprechend war der
Schuldspruch abzuändern. Bei der Neufassung hat der Senat auch berück-
sichtigt, daß das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsfor-
mel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).
2. Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-
rührt. Es kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom
10. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt hat - ausgeschlossen werden, daß die
sehr niedrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Annahme einer Straf-
barkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes milder ausgefallen wä-
ren.
3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert