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BGH Urteil vom 30.10.2003 – 5 StR 256/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Okto-
ber 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Leipzig vom 29. August 2002 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den
Angeklagten N betrifft. Davon ausgenommen bleiben
die Feststellungen zur Todesursache.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten N von dem Vorwurf freige-
sprochen, am 8. Oktober 2001 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr den schwer
verletzten L in dessen Wohnung in Leipzig getötet zu haben, in-
dem er mit der Spitze einer Gardinenstange kraftvoll gegen dessen linke
Halsseite drückte.
Die Jugendkammer hat eine Verursachung des Todes durch eine sol-
che Handlung wegen
fehlender Verletzungsanzeichen ausgeschlossen
(UA 69). Sie hat sich – sachverständig beraten – davon überzeugt, daß der
Tod durch Ersticken zwischen 8.00 und 9.30 Uhr eingetreten war (UA 61,
68 f.), nachdem die Gardinenstange von unbekannten Tätern mit Gewalt
quer gegen den Hals des Opfers gedrückt worden war.
Gegen diese Feststellungen wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht;
sie rügt – ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungsantrags – ausschließ-
lich, daß das Landgericht den Angeklagten belastende Indizien nicht im Hin-
blick auf das Vorliegen eines (untauglichen) versuchten Totschlags gewürdigt
habe (Revisionsbegründung S. 19, 21).
Das dadurch schlüssig beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO
§ 344 Abs. 1 Antrag 3), das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit
der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Möglichkeit eines (untauglichen) versuchten
Totschlags nicht in den Blick genommen. Dafür hätte aber Anlaß bestanden,
weil es für die Feststellung eines Tötungsvorsatzes geeignete Indizien an-
führt, die zur weiteren Prüfung in eine Gesamtwürdigung hätten einbezogen
werden müssen (vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189 und 1811, 1812).
Im einzelnen handelt es sich um folgende Feststellungen:
Der vom Vorwurf des Totschlags durch Unterlassen bereits rechtskräf-
tig freigesprochene U und N fanden das Opfer L
schwer verletzt vor. Der Angeklagte ergriff eine Gardinenstange und drückte
diese mit soviel Kraft gegen den Hals des Opfers, daß DNA-Spuren des An-
geklagten N an der Gardinenstange zurückblieben (UA 71). U , der
alles beobachtet hatte, hielt dieses Vorgehen für todesursächlich und be-
richtete dem Zeugen S unmittelbar nach Verlassen der Wohnung vom
Tod des L (UA 59, 65). Auch der Angeklagte N selbst glaubte,
sein Verhalten sei todesursächlich gewesen und äußerte sich anläßlich sei-
ner polizeilichen Vernehmung dahin, seine Handlung sei eine Erlösung für
den schwer verletzten L (UA 60 f.) gewesen; zudem erklärte er, er ha-
be das Opfer mit einem Bettinlett, einer Tür und einer Spanplatte bedeckt,
um ihm eine Art Begräbnis zuteil werden zu lassen (UA 60 f.). Diese bela-
stenden Umstände hätten mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten
in der Hauptverhandlung in Beziehung gesetzt werden müssen. Der Ange-
klagte hatte sich dahin eingelassen, er habe lediglich prüfen wollen, ob L
noch lebe (UA 62).
2. Die Sache bedarf demnach erneuter Verhandlung und Entscheidung
über die Frage, ob die Tatbestände eines versuchten Totschlags und gege-
benenfalls – worauf die Revision ebenfalls zurecht hinweist – einer versuch-
ten gefährlichen Körperverletzung erfüllt sind. Die für den Angeklagten gün-
stigen Feststellungen zur Todesursache, die vom Revisionsangriff nicht er-
faßt sind, können bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freispre-
chung 2; BGH NStZ 1999, 206, 207; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 24).
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist
es an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückzuverweisen (vgl.
BGHSt 35, 267; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 355 Rdn. 8 m. w. N.).
Harms Häger Raum
Brause Schaal