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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – 5 StR 416/03

5. Strafsenat

5 StR 416/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 10. April 2003 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sie-

ben Fällen und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das hierge-

gen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung

förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im

übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die von

der Strafe für das künftige Leben des Täters ausgehenden Wirkungen zu

berücksichtigen. Insoweit bestimmende Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3

Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen nachprüfbar darzulegen.

Einen für die Bemessung der Strafen wesentlichen Umstand in der

Person des Angeklagten erörtert der Tatrichter nicht. Zwar weist die Straf-

kammer zu Gunsten des Angeklagten allgemein darauf hin, daß er aufgrund

seiner Behinderung gewisse Schwierigkeiten hatte, sein eigenes Leben zu

meistern (UA S. 35). Doch bleibt in diesem Zusammenhang gänzlich uner-

wähnt, daß für den in mehrfacher Weise spastisch gelähmten, grundsätzlich

auf einen Rollstuhl angewiesenen und zudem erheblich sehbehinderten An-

geklagten gerade auch ein langjähriger Strafvollzug eine besondere Härte

bedeuten wird. Die gesteigerte Haftempfindlichkeit des Angeklagten hätte der

Tatrichter bei der Festsetzung der Strafen jedenfalls erörtern müssen.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird

bei der Bemessung der Strafen zu prüfen haben, ob dem Angeklagten über

eine Strafmilderung wegen des langen zeitlichen Abstandes zwischen den

Taten einerseits und dem Urteil andererseits hinaus ein Ausgleich wegen

einer möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne des

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuzubilligen sein wird (vgl. dazu BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.N.). In diesem Fall hat der Tat-

richter die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzustel-

len und das Maß der dafür gebotenen Strafmilderung rechnerisch exakt zu

bestimmen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12, 13). Der

Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-

desanwalts in der Stellungnahme vom 17. September 2003.

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