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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – 5 StR 423/03

5. Strafsenat

5 StR 423/03 alt: 5 StR 601/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten T wird das Ur-

teil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2003, soweit es

diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Der Angeklagte T war mit Urteil vom 8. Juni 2001 vom Land-

gericht Berlin wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine hiergegen gerich-

tete Revision hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 24. Oktober 2002

(BGH wistra 2003, 100) hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf; die

weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Nunmehr hat

das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen

Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ur-

teils.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des

Urteils weckt durchgreifende Rechtsbedenken.

Das Landgericht nennt als für die Strafzumessung bestimmenden

Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), daß der Angeklagte, ‚wenn

auch nicht einschlägig, bereits vorbestraft ist‘ (UA S. 43). Diese Erwä-

gung ist rechtsirrig (§ 51 Abs. 1 BZRG), weil damit außer Acht ge-

lassen wird, daß zur Zeit der Entscheidung im Hinblick auf die

(einzige) Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Görlitz

vom 17. März 1998 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen

(UA S. 29) Tilgungsreife eingetreten war (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a,

§ 45 Abs. 2 BZRG). Daß die Vollstreckung dieser Strafe noch nicht er-

ledigt war (§ 47 Abs. 2 BZRG), ist eher fernliegend, jedenfalls aber

dem Urteil nicht zu entnehmen.

In welchem Umfang die genannte Erwägung dieses zum Nachteil des

Angeklagten beeinflußt hat, ist im Revisionsverfahren nicht feststell-

bar, so daß eine Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht

möglich und das Urteil im beantragten Umfang aufzuheben ist.“

Dem schließt sich der Senat an.

Harms Häger Raum

Brause Schaal