BGH Beschluss vom 30.10.2003 – I ZR 113/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen - 2. Zivilsenat - vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Trotz mißverständlicher Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts kann dem Gesamtzusammenhang
der Entscheidungsgründe nicht entnommen werden, daß das Be-
rufungsgericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde formu-
lierten Rechtssatz aufgestellt hat, in den Fällen des § 151 BGB sei
nicht nur die Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragen-
den entbehrlich, sondern auch der durch äußere Umstände zu
objektivierende Nachweis, daß der Erklärungsempfänger subjektiv
den Rechtsbindungswillen hatte, das Angebot anzunehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 27.612,92
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert