Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2003 – I ZR 113/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Bremen - 2. Zivilsenat - vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Trotz mißverständlicher Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts kann dem Gesamtzusammenhang

der Entscheidungsgründe nicht entnommen werden, daß das Be-

rufungsgericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde formu-

lierten Rechtssatz aufgestellt hat, in den Fällen des § 151 BGB sei

nicht nur die Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragen-

den entbehrlich, sondern auch der durch äußere Umstände zu

objektivierende Nachweis, daß der Erklärungsempfänger subjektiv

den Rechtsbindungswillen hatte, das Angebot anzunehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 27.612,92

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert