BGH Beschluss vom 30.10.2003 – I ZR 47/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen
Ausführungen in dem Berufungsurteil auf Seite 15 Abs. 2 a.E. ("Er hat
schlicht ... ") mögen zwar zu Bedenken Anlaß geben. Die weiteren
Ausführungen zur Verneinung der Mißbräuchlichkeit des Vorgehens
des Klägers gegen mehrere Beklagte weisen jedoch hinreichende
sachliche Gründe für ein getrenntes Vorgehen auf. Die tragende
Beurteilung steht insoweit weder in Divergenz zur Rechtsprechung des
Senats noch weist sie Grundsatzbedeutung auf. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO
abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.000
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert