Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2003 – I ZR 47/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,

5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen

Ausführungen in dem Berufungsurteil auf Seite 15 Abs. 2 a.E. ("Er hat

schlicht ... ") mögen zwar zu Bedenken Anlaß geben. Die weiteren

Ausführungen zur Verneinung der Mißbräuchlichkeit des Vorgehens

des Klägers gegen mehrere Beklagte weisen jedoch hinreichende

sachliche Gründe für ein getrenntes Vorgehen auf. Die tragende

Beurteilung steht insoweit weder in Divergenz zur Rechtsprechung des

Senats noch weist sie Grundsatzbedeutung auf. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.000

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert