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BGH Urteil vom 30.10.2003 – I ZR 59/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 30. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Produktvermarktung

EuGVÜ Art. 17

Zur Begründung der Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S. des Art. 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen (EuGVÜ) ist die schlüssige Darlegung des Anspruchs, auf welchen sich die Vereinbarung bezieht, erforderlich, aber auch ausreichend (im An- schluß an BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243).

BGH, Urt. v. 30. Oktober 2003 - I ZR 59/00 - OLG Hamm LG Essen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 13. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1999

und der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

vom 27. November 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Essen

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die in Essen ansässige Klägerin und die in Madrid ansässige Beklagte

erheben und verarbeiten Daten, insbesondere für die Automobilindustrie. Sie

stehen seit rund 15 Jahren in engen Geschäftsbeziehungen zueinander.

Mit schriftlichem Vertrag vom 1. März 1996 räumte die Klägerin der Be-

klagten das ausschließliche Recht ein, im einzelnen aufgeführte Produkte der

Klägerin sowie jedwede von dieser in der Zukunft entwickelten neuen Produkte

und Studien in Spanien und Portugal zu vermarkten. Die Verteilung der Ein-

nahmen sollte Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein. Die Parteien

vereinbarten die Anwendung des deutschen Rechts und bestimmten Essen als

Gerichtsstand.

Im weiteren Verlauf des Jahres 1996 akquirierten die Parteien gemein-

sam einen Großauftrag der spanischen Ölgesellschaft R. über ein für den

Tankstellenbereich neu zu entwickelndes Computerprogramm. Dieses sollte auf

dem von der Klägerin für die Automobilindustrie bereits vor dem 1. März 1996

entwickelten, aber nicht in die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vereinba-

rung einbezogenen Programm "A. " aufbauen. Das Programm sollte von

der Klägerin entwickelt und von der Beklagten bei dem Kunden installiert wer-

den.

Im März 1997 erteilte R. der Beklagten Aufträge über insgesamt

161.988.000 Pta. Die Parteien korrespondierten in der Folgezeit darüber, wie

diese Vergütung zwischen ihnen aufzuteilen sei. Von den von R. im April

und August 1997 geleisteten Abschlagszahlungen leitete die Beklagte insge-

samt 44.392.024 Pta an die Klägerin weiter. Die abschließende Installation des

von der Klägerin entwickelten Programms bei R. ist nicht erfolgt. Statt des-

sen installierte die Beklagte dort ein anderes Programm.

Mit der Behauptung, die Parteien hätten sich auf eine entsprechende

Aufteilung geeinigt, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 55 % der von

R. zu zahlenden Vergütung abzüglich der erhaltenen Beträge in Anspruch

genommen.

Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.701.376 Pta

nebst 8,25 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1997 zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung

der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit verneint.

Hierzu hat es ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit könne sich allein aus der in dem Vertrag

vom 1. März 1996 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben. Diese

gelte aber nicht für die Klageforderung. Die Klägerin mache mit der Klage aus-

drücklich nur einen vertraglichen Erfüllungsanspruch geltend. Für die Bejahung

der internationalen Entscheidungszuständigkeit sei mindestens die schlüssige

Behauptung der sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der

Klage erheblichen (doppelrelevanten) Tatsachen erforderlich. Das von der Be-

klagten bei R. installierte Programm gehöre nicht zu den in dem Vertrag

vom 1. März 1996 ausdrücklich genannten Produkten und stelle, wie die Kläge-

rin selbst vorgetragen habe, auch kein von dieser neu entwickeltes System dar.

Die nach dem Klagevortrag vorgesehene Lieferung eines entweder von der

Klägerin oder von beiden Parteien gemeinsam zu entwickelnden Programms

könne einen Erfüllungsanspruch aus der Vereinbarung vom 1. März 1996 nicht

tragen. Ein solcher Anspruch könne auch nicht auf die Behauptung gestützt

werden, die Beklagte habe bei der Entwicklung des bei R. installierten Pro-

gramms die gleiche Technologie verwandt wie die Klägerin; denn die solchen-

falls möglicherweise gegebenen Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche

ergäben sich nicht aus dem Vertrag vom 1. März 1996. Dasselbe gelte für An-

sprüche aus einer zwischen den Parteien etwa getroffenen gesonderten Ver-

einbarung über eine Vergütung für das bei R. installierte Programm.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die inter-

nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall allein aus Art. 17

Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a des gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO zeitlich

noch anwendbaren Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zu-

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774) in

der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. September 1996

(BGBl. 1998 II S. 1411) ergeben kann.

2. Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, daß für

die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Darlegung des Anspruchs durch die

Klägerin ausreicht.

Die Auslegung der nach dem EuGVÜ zu beurteilenden Gerichtsstands-

vereinbarung zur Bestimmung der in deren Anwendungsbereich fallenden

Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts (EuGH, Urt.

v. 10.3.1992 - Rs. C-214/89, Slg. 1992, I-1745, 1769, 1778 Tz. 37 = NJW 1992,

1671 - Powell Duffryn; Urt. v. 3.7.1997 - Rs. C-269/95, Slg. 1997, I-3767, 3788,

3798 Tz. 31 = WM 1997, 1549 - Benincasa; Kropholler, Europäisches Zivilpro-

zeßrecht, 7. Aufl. 2002, Art. 23 EuGVVO Rdn. 69). Die sich dabei gegebenen-

falls - wie auch im Streitfall - stellende Frage, nach welchen Grundsätzen der

Sachvortrag der Klage bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit zu beurteilen ist, war

bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäi-

schen Gemeinschaften (vgl. die Darstellung bei Ost, Doppelrelevante Tatsa-

chen im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2002, S. 170 bis 183). Ihnen ist zu

entnehmen, daß sich die gebotene Prüfungsintensität grundsätzlich nicht nach

dem EuGVÜ bestimmt, sondern nach dem anwendbaren nationalen Recht (vgl.

EuGH, Urt. v. 7.3.1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, 450, 463 f. Tz. 35 bis 40

= NJW 1995, 1881 - Shevill ./. Presse Alliance; vgl. auch EuGH, Urt. v.

29.6.1994 - Rs. C-288/92, Slg. 1994, I-2913, 2949, 2956 f. Tz. 19 f. = NJW

1995, 183 - Custom Made Commercial ./. Stawa Metallbau). Danach ist für die

Zulässigkeit der Klage die schlüssige Darlegung des Anspruchs durch die Klä-

gerin erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240,

243; KG NJW-RR 2001, 1509, 1510; MünchKomm.ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 12

Rdn. 56, jeweils m.w.N.).

3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die

Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß ihr der mit der Klage geltend ge-

machte Anspruch aus der Vermarktung einer Produktneuentwicklung im Sinne

der am 1. März 1996 geschlossenen Vereinbarung zustehe.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung maßgeblich darauf ab-

gestellt, daß das von der Beklagten bei R. installierte Programm nach dem

eigenen Vortrag der Klägerin nicht von dieser entwickelt worden war. Weiter hat

es ausgeführt, die nach dem Vorbringen der Klägerin vorgesehene Lieferung

eines entweder von dieser oder von beiden Parteien gemeinsam zu entwickeln-

den Programms trage den Klageanspruch ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht

hat dabei jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, den Vortrag der Klägerin un-

berücksichtigt gelassen, wonach deren Programm auch nach der in der Wei-

terleitung der 44.392.024 Pta sowie in den Schreiben der Beklagten vom 4. Juli

und 11. August 1997 zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Beklagten be-

reits vermarktet worden war und es sich damit entsprechend dem Vortrag der

Klägerin auch hinsichtlich der geltend gemachten Forderung um einen An-

spruch auf Erfüllung der getroffenen vertraglichen Absprache handelt. Die Revi-

sionserwiderung hält dem ohne Erfolg entgegen, auch unter Berücksichtigung

dieser Umstände habe seinerzeit noch keine Produktvermarktung vorgelegen,

sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Vermarktung eines von der Klägerin

erst noch zu entwickelnden Produkts gerichtet gewesen sei. Soweit sich die

Beklagte entsprechend verteidigt hat, läßt dies die nach dem zu vorstehend 2.

Ausgeführten für die Zulässigkeit der Klage ausreichende Schlüssigkeit des

Klagevortrags hinsichtlich einer bereits erfolgten Produktvermarktung unberührt.

Auf die sachliche Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens kommt es erst im

Rahmen der Prüfung an, ob die Klage begründet ist.

III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es

war ebenso aufzuheben wie das Urteil des Landgerichts (vgl. § 538 Abs. 1 Nr. 2

ZPO a.F.). Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dieses wird nunmehr im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der

Klage die zwischen den Parteien streitige Frage zu prüfen haben, ob die Be-

klagte das im Hinblick auf den ihr von R. erteilten Auftrag von der Klägerin

erstellte Programm "A. " im Sinne der Rahmenvereinbarung vom 1. März

1996 bereits vermarktet hat. Sollte dies der Fall sein, wird das Landgericht des

weiteren zu untersuchen haben, inwieweit die Klägerin gemäß der von ihr be-

haupteten, die Rahmenvereinbarung vom 1. März 1996 ausfüllenden Vereinba-

rung den Klagebetrag von der Beklagten zu beanspruchen vermag.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert