BGH Beschluss vom 30.10.2003 – V ZB 13/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in dem selbständigen Beweisverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau
vom 25. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die der Antragsgegnerin in dem
selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die sofortige
Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch den Einzelrichter
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der
Antragsteller sein Ziel, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten nicht tra-
gen zu müssen, weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) unbe-
schadet des Umstands, daß der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung
verneint und die Sache nicht gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdege-
richt übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige
Beschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2
ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im übrigen gegeben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der aufgezeigte Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv
willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von dem Einzelrichter angegebenen Zulas-
sungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung), werden von dem Begriff der grundsätzli-
chen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
wird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Stresemann