Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2003 – V ZB 13/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in dem selbständigen Beweisverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau

vom 25. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die der Antragsgegnerin in dem

selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die sofortige

Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch den Einzelrichter

zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der

Antragsteller sein Ziel, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten nicht tra-

gen zu müssen, weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) unbe-

schadet des Umstands, daß der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung

verneint und die Sache nicht gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdege-

richt übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige

Beschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2

ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im übrigen gegeben.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der aufgezeigte Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv

willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der

Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht

(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von dem Einzelrichter angegebenen Zulas-

sungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung), werden von dem Begriff der grundsätzli-

chen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

wird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Wenzel Tropf Klein

Lemke Stresemann