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BGH Beschluß vom 31.10.2003 – IXa ZB 197/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO §§ 114, 121 Abs. 2

Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiord- nung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsver- folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungs- gerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliar- vollstreckung nicht in Betracht.

BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 197/03 - LG Karlsruhe AG Pforzheim

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richte-

rinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 31. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivil-

kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2003

wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 27.000

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dinglichem

Titel in Grundbesitz, der dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehe-

frau je zu 1/2 gehört. Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des

Schuldners beantragte, diesem Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiord-

nung zu bewilligen, um dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwek-

ke der Teilungsversteigerung beitreten zu können. Das Amtsgericht hat

den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Be-

schwerde eingelegt und diese damit begründet, er wolle allgemein im

Zwangsversteigerungsverfahren anwaltlich vertreten sein, um insbeson-

dere zu verhindern, daß das Grundstück unter Wert veräußert werde.

Seine Beschwerde hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Dagegen

wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-

hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es fehle an den Voraus-

setzungen des § 114 ZPO. Mangels Gleichartigkeit der Verfahren könne

der Schuldner dem Vollstreckungsversteigerungsverfahren nicht mit dem

Ziel beitreten, die Teilungsversteigerung durchzuführen. Für das Voll-

streckungsversteigerungsverfahren selbst sei die Rechtsverfolgung des

Schuldners derzeit nicht zu bestimmen, so daß sich eine Erfolgsaussicht

nicht feststellen lasse. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,

daß das Verfahren mit Mängeln behaftet oder in seiner Durchführung un-

zulässig sei. Es sei ferner nicht erkennbar, daß der Schuldner künftig in

seinen Rechten verletzt werde. Ihm bleibe immer noch die Möglichkeit,

entsprechend seiner Interessenlage in den einzelnen Verfahrensstadien

zu reagieren. Erst dann verfolge er ein konkretes Ziel, dessen Er-

folgsaussicht geprüft werden könnte. Die Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe als vorbeugende Maßnahme sehe das Gesetz nicht vor. Ohne daß

die Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt seien, komme auch die Bei-

ordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, daß auch im Zwangs-

versteigerungsverfahren das Vorgehen der antragstellenden Partei Aus-

sicht auf Erfolg haben muß. Sie meint jedoch, daß nach dem Grundsatz

der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich

sei, wenn der Gegner in gleicher Weise rechtlich unterstützt werde. Die

Gläubigerin sei im gegebenen Fall zwar nicht anwaltlich vertreten. Als

Bank verfüge sie aber über eine dem Schuldner weit überlegene Sach-

kenntnis im Zwangsversteigerungsverfahren; aus der Eigenschaft als

Gläubiger und Schuldner ergebe sich eine "natürliche Gegnerschaft" der

Parteien.

2. Dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt wer-

den.

a) Sie räumt ein, daß die vom Schuldner beantragte Beiordnung

eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nur in Betracht kommt,

wenn sich zuvor die Voraussetzungen des § 114 ZPO bejahen lassen

(MünchKomm-ZPO/Wax, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 65; Stein/Jonas/Bork,

ZPO 21. Aufl. § 121 Rdn. 2; LG Münster Rpfleger 1995, 36; LG Krefeld

Rpfleger 1988, 156; LG Bielefeld Rpfleger 1987, 210). Bei mangelnder

Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung

scheidet eine Beiordnung aus, selbst wenn der Gegner anwaltlich ver-

treten, der antragstellenden Partei in sonstiger Weise überlegen sein

oder sich die Sach- und Rechtslage so schwierig gestalten sollte, daß

die Partei zu einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen an-

waltlichen Beistandes bedarf. Denn § 121 ZPO regelt lediglich, wann der

Partei, der Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, zusätzlich ein Rechtsan-

walt beigeordnet werden muß (vgl. BGHZ 91, 305, 315). Ob ihr aber

überhaupt Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, bestimmt sich ausschließ-

lich nach § 114 ZPO. Nur wenn die dort genannten, verfassungsrechtlich

unbedenklichen (vgl. BVerfGE 56, 139, 143) Voraussetzungen vorliegen,

ist die unbemittelte der bemittelten Partei gleichzustellen. Für das

Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben sich insoweit keine Besonder-

heiten. Die von § 114 ZPO geforderte Erfolgsaussicht läßt sich auch dort

ex ante beurteilen, worauf das Beschwerdegericht zutreffend verweist.

Das gilt für den Gläubiger, der seinen titulierten Anspruch im Wege der

Zwangsvollstreckung durchsetzen will, ebenso wie für den Schuldner,

der sich gegen konkrete vollstreckungsrechtliche Eingriffe zur Wehr set-

zen möchte. Soweit im Zuge des Prozeßkostenhilfe-Änderungsgesetzes

vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I, 2954 f.) in den Gesetzgebungsmateriali-

en (BT-Drucks. 13/341, 13) eine abweichende - allein auf die Person des

Vollstreckungsgläubigers bezogene - Auffassung vertreten wurde, ist

dies in den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO nicht zum Ausdruck gekom-

men.

b) Das Beschwerdegericht hat im gegebenen Fall eine Erfolgsaus-

sicht im Sinne des § 114 ZPO verneint. Das nimmt die Rechtsbeschwer-

de hin; die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen auch keinen

Rechtsfehler erkennen. Die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

kommt für den Schuldner allein bei der Zwangsvollstreckung in bewegli-

ches Vermögen in Betracht (arg. e. § 119 Abs. 2 ZPO). Bei der Immobili-

arvollstreckung kann Prozeßkostenhilfe nicht insgesamt, sondern nur für

einzelne Verfahrensabschnitte und Verfahrensziele gewährt werden (Mu-

sielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. § 119 Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO;

Stein/Jonas/Bork, aaO § 119 Rdn. 15; LG Bielefeld aaO; LG Münster

aaO; LG Krefeld aaO; a.A. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 119 Rdn. 33 f.;

Stöber, ZVG 17. Aufl. Einleitung 4.52). Das Zwangsversteigerungsgesetz

sieht eine Vielzahl von Möglichkeiten für eine Beteiligung des Schuldners

am Verfahren vor, deren Erfolgsaussichten für den Einzelfall geprüft

werden müssen. Von welchen der ihm eröffneten Möglichkeiten er Ge-

brauch machen möchte, hat der Schuldner hier nicht deutlich gemacht.

Soweit er sich darauf beruft, er wolle eine Veräußerung des Grundbesit-

zes unter Wert verhindern, ist dies zu allgemein gehalten und läßt kon-

kret beabsichtigte Abwehrmaßnahmen gegen die Art und Weise, wie das

Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt wird, nicht erkennen. Das

Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Anhalt dafür gesehen, daß

Rechtsverletzungen des Schuldners eingetreten sind oder künftig dro-

hen. Es läßt sich daher derzeit nicht beurteilen, inwieweit der Schuldner

mit Erfolg in den Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens eingreifen

könnte.

Kreft Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck