BGH Beschluß vom 31.10.2003 – IXa ZB 197/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZPO §§ 114, 121 Abs. 2
Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiord- nung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsver- folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungs- gerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliar- vollstreckung nicht in Betracht.
BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 197/03 - LG Karlsruhe AG Pforzheim
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richte-
rinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 31. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivil-
kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2003
wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 27.000
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dinglichem
Titel in Grundbesitz, der dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehe-
frau je zu 1/2 gehört. Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des
Schuldners beantragte, diesem Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiord-
nung zu bewilligen, um dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwek-
ke der Teilungsversteigerung beitreten zu können. Das Amtsgericht hat
den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Be-
schwerde eingelegt und diese damit begründet, er wolle allgemein im
Zwangsversteigerungsverfahren anwaltlich vertreten sein, um insbeson-
dere zu verhindern, daß das Grundstück unter Wert veräußert werde.
Seine Beschwerde hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Dagegen
wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-
hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es fehle an den Voraus-
setzungen des § 114 ZPO. Mangels Gleichartigkeit der Verfahren könne
der Schuldner dem Vollstreckungsversteigerungsverfahren nicht mit dem
Ziel beitreten, die Teilungsversteigerung durchzuführen. Für das Voll-
streckungsversteigerungsverfahren selbst sei die Rechtsverfolgung des
Schuldners derzeit nicht zu bestimmen, so daß sich eine Erfolgsaussicht
nicht feststellen lasse. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
daß das Verfahren mit Mängeln behaftet oder in seiner Durchführung un-
zulässig sei. Es sei ferner nicht erkennbar, daß der Schuldner künftig in
seinen Rechten verletzt werde. Ihm bleibe immer noch die Möglichkeit,
entsprechend seiner Interessenlage in den einzelnen Verfahrensstadien
zu reagieren. Erst dann verfolge er ein konkretes Ziel, dessen Er-
folgsaussicht geprüft werden könnte. Die Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe als vorbeugende Maßnahme sehe das Gesetz nicht vor. Ohne daß
die Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt seien, komme auch die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.
Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, daß auch im Zwangs-
versteigerungsverfahren das Vorgehen der antragstellenden Partei Aus-
sicht auf Erfolg haben muß. Sie meint jedoch, daß nach dem Grundsatz
der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich
sei, wenn der Gegner in gleicher Weise rechtlich unterstützt werde. Die
Gläubigerin sei im gegebenen Fall zwar nicht anwaltlich vertreten. Als
Bank verfüge sie aber über eine dem Schuldner weit überlegene Sach-
kenntnis im Zwangsversteigerungsverfahren; aus der Eigenschaft als
Gläubiger und Schuldner ergebe sich eine "natürliche Gegnerschaft" der
Parteien.
2. Dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt wer-
den.
a) Sie räumt ein, daß die vom Schuldner beantragte Beiordnung
eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nur in Betracht kommt,
wenn sich zuvor die Voraussetzungen des § 114 ZPO bejahen lassen
(MünchKomm-ZPO/Wax, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 65; Stein/Jonas/Bork,
ZPO 21. Aufl. § 121 Rdn. 2; LG Münster Rpfleger 1995, 36; LG Krefeld
Rpfleger 1988, 156; LG Bielefeld Rpfleger 1987, 210). Bei mangelnder
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung
scheidet eine Beiordnung aus, selbst wenn der Gegner anwaltlich ver-
treten, der antragstellenden Partei in sonstiger Weise überlegen sein
oder sich die Sach- und Rechtslage so schwierig gestalten sollte, daß
die Partei zu einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen an-
waltlichen Beistandes bedarf. Denn § 121 ZPO regelt lediglich, wann der
Partei, der Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, zusätzlich ein Rechtsan-
walt beigeordnet werden muß (vgl. BGHZ 91, 305, 315). Ob ihr aber
überhaupt Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, bestimmt sich ausschließ-
lich nach § 114 ZPO. Nur wenn die dort genannten, verfassungsrechtlich
unbedenklichen (vgl. BVerfGE 56, 139, 143) Voraussetzungen vorliegen,
ist die unbemittelte der bemittelten Partei gleichzustellen. Für das
Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben sich insoweit keine Besonder-
heiten. Die von § 114 ZPO geforderte Erfolgsaussicht läßt sich auch dort
ex ante beurteilen, worauf das Beschwerdegericht zutreffend verweist.
Das gilt für den Gläubiger, der seinen titulierten Anspruch im Wege der
Zwangsvollstreckung durchsetzen will, ebenso wie für den Schuldner,
der sich gegen konkrete vollstreckungsrechtliche Eingriffe zur Wehr set-
zen möchte. Soweit im Zuge des Prozeßkostenhilfe-Änderungsgesetzes
vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I, 2954 f.) in den Gesetzgebungsmateriali-
en (BT-Drucks. 13/341, 13) eine abweichende - allein auf die Person des
Vollstreckungsgläubigers bezogene - Auffassung vertreten wurde, ist
dies in den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO nicht zum Ausdruck gekom-
men.
b) Das Beschwerdegericht hat im gegebenen Fall eine Erfolgsaus-
sicht im Sinne des § 114 ZPO verneint. Das nimmt die Rechtsbeschwer-
de hin; die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen auch keinen
Rechtsfehler erkennen. Die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
kommt für den Schuldner allein bei der Zwangsvollstreckung in bewegli-
ches Vermögen in Betracht (arg. e. § 119 Abs. 2 ZPO). Bei der Immobili-
arvollstreckung kann Prozeßkostenhilfe nicht insgesamt, sondern nur für
einzelne Verfahrensabschnitte und Verfahrensziele gewährt werden (Mu-
sielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. § 119 Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO;
Stein/Jonas/Bork, aaO § 119 Rdn. 15; LG Bielefeld aaO; LG Münster
aaO; LG Krefeld aaO; a.A. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 119 Rdn. 33 f.;
Stöber, ZVG 17. Aufl. Einleitung 4.52). Das Zwangsversteigerungsgesetz
sieht eine Vielzahl von Möglichkeiten für eine Beteiligung des Schuldners
am Verfahren vor, deren Erfolgsaussichten für den Einzelfall geprüft
werden müssen. Von welchen der ihm eröffneten Möglichkeiten er Ge-
brauch machen möchte, hat der Schuldner hier nicht deutlich gemacht.
Soweit er sich darauf beruft, er wolle eine Veräußerung des Grundbesit-
zes unter Wert verhindern, ist dies zu allgemein gehalten und läßt kon-
kret beabsichtigte Abwehrmaßnahmen gegen die Art und Weise, wie das
Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt wird, nicht erkennen. Das
Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Anhalt dafür gesehen, daß
Rechtsverletzungen des Schuldners eingetreten sind oder künftig dro-
hen. Es läßt sich daher derzeit nicht beurteilen, inwieweit der Schuldner
mit Erfolg in den Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens eingreifen
könnte.
Kreft Raebel Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck