Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2003 – VI ZR 190/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom

23. September 2003 aufzufassende Eingabe des Antragstellers

vom 8. Oktober 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer

Änderung oder Ergänzung dieses Beschlusses.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß dem Senat im

Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und eines Prozeßko-

stenhilfeantrags lediglich eine eingeschränkte Überprüfung des

Urteils des Oberlandesgerichts möglich ist und insbesondere kei-

ne Möglichkeit besteht, die Streitsache durch Fragen an Sachver-

ständige oder Zeugen weiter zu klären.

Der vorliegende Rechtsstreit ist hier abgeschlossen. Eine erneute

Beantwortung weiterer Eingaben in dieser Sache kann dem An-

tragsteller nicht in Aussicht gestellt werden.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll