BGH Beschluss vom 03.11.2003 – VI ZR 190/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom
23. September 2003 aufzufassende Eingabe des Antragstellers
vom 8. Oktober 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer
Änderung oder Ergänzung dieses Beschlusses.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß dem Senat im
Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und eines Prozeßko-
stenhilfeantrags lediglich eine eingeschränkte Überprüfung des
Urteils des Oberlandesgerichts möglich ist und insbesondere kei-
ne Möglichkeit besteht, die Streitsache durch Fragen an Sachver-
ständige oder Zeugen weiter zu klären.
Der vorliegende Rechtsstreit ist hier abgeschlossen. Eine erneute
Beantwortung weiterer Eingaben in dieser Sache kann dem An-
tragsteller nicht in Aussicht gestellt werden.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll