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BGH Beschluss vom 04.11.2003 – 1 StR 336/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 336/03

BESCHLUSS

vom

4. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 9. April 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte unter II. 1.

und II. 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt

wurde; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der

Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-

kasse zur Last;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die

Angeklagte des Betrugs in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zehn Fällen zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsicht-

lich der beiden unter II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe abgehandelten Taten ist

aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. September

2003 dargelegten Gründen vor Anklageerhebung Verfolgungsverjährung ein-

getreten. Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies bedingt die Ände-

rung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die

Gesamtstrafe hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer

ohne die beiden entfallenden - geringsten - Einzelstrafen in Höhe von sieben

und neun Monaten Freiheitsstrafe für die Taten 1 und 2 eine noch niederere

Gesamtstrafe, der zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe als Einsatz-

strafe und weitere neun Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von zwölf Jahren

und sieben Monaten Freiheitsstrafe zugrunde lagen, verhängt hätte.

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