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BGH Beschluss vom 04.11.2003 – 1 StR 384/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 384/03

BESCHLUSS

vom

4. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bamberg vom 29. April 2003 im Rechtsfolgenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit

Urkundenfälschung in 138 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es den Rechtsfolgen-

ausspruch betrifft, ist im übrigen jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs.

2 StPO.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der viel-

fach wegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten von einer namentlich nicht

bekannten Person die im November 2000 in Dresden gestohlene EC-Karte ei-

ner Frau C. R. zur Verfügung gestellt. Diese Person wies die Ange-

klagte an, in bestimmten Geschäften näher bezeichnete Waren unter Verwen-

dung dieser gestohlenen EC-Karte zu erwerben. Da der Angeklagten die PIN-

Nummer der EC-Karte nicht bekannt war, suchte sie mit dieser nur solche Ge-

schäfte an verschiedenen Orten im Bundesgebiet auf, die sich in Verbindung

mit der EC-Karte des sog. Lastschriftverfahrens bedienten (POS-Verfahren). Im

Zeitraum zwischen dem 2. April und dem 17. August 2001 trat sie dort jeweils

als zahlungswillige und zahlungsfähige Kundin auf. Bei der Bezahlung ihrer

Einkäufe mit der EC-Karte der C. R. erweckte sie den Anschein, sie

sei die Berechtigte und unterschrieb die entsprechenden Belege, mit denen sie

Einzugsermächtigung erteilte, mit dem Namen der berechtigten Karteninhabe-

rin. In dieser Weise verfuhr sie insgesamt 138 Mal und ertrog sich so die unter-

schiedlichsten Gegenstände, u.a. Bekleidung, Haushalts- und Spielwaren, aber

auch sog. Hummelfiguren, Teddybären der Marke Steiff und Puppen. C.

R. widerrief jeweils die Einzugsermächtigung, so daß die auf den Konten

der Geschäftsinhaber erfolgten Gutschriften rückbelastet wurden. Der enstan-

dene Gesamtschaden beläuft sich auf mehr als 50.000 DM.

Die Strafkammer hat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der

Angeklagten während der von ihr begangenen Taten (positiv) festgestellt. Bei

ihr liege eine "reaktiv-depressive Verstimmung nach ICD-10 F 43.21“ (Interna-

tionale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation)

„bei belastenden Lebensumständen auf dem Boden einer hierzu disponierten

Persönlichkeitsstruktur" vor. Diese reaktiv-depressive Störung bestehe seit

langer Zeit. Die Angeklagte erlebe Situationen des Ladendiebstahls oder auch

der hier gegenständlichen betrügerischen Einkäufe als eine Veränderung ihrer

Lebensumstände; sie erfahre diese subjektiv als "leidensmindernd", weil die

jeweilige Tat zu einer kurzfristigen "Befindlichkeitsaufwertung" führe. Das gelte

auch in den Fällen, in denen die Angeklagte zu den Taten durch Dritte ange-

leitet oder bestimmt worden sei. Die Strafkammer hat deshalb von der Möglich-

keit Gebrauch gemacht, den der Strafzumessung zugrundegelegten Strafrah-

men nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu mildern.

Darüber hinaus hat sie die Unterbringung der Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die bei ihr festgestellte

seelische Abartigkeit sei bislang nicht adäquat behandelt worden. Es bestehe

die Gefahr, daß sie weiterhin in Belastungssituationen Eigentums- und Vermö-

gensdelikte begehe, die im weitesten Sinne "zu dem Umfeld der Ladendieb-

stähle" gehörten. Die Angeklagte unterliege immer wieder dem mehr oder we-

niger unwiderstehlichen Zwang, derartige Delikte zu begehen. Deshalb sei zu

erwarten, daß sie ohne Behandlung weiter gleichartige Delikte begehe. Sie sei

deshalb für die Allgemeinheit gefährlich.

II.

Der Schuldspruch hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift dargelegten Gründen von Rechts wegen Bestand (§ 349 Abs. 2

StPO).

III.

Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB)

der Angeklagten während der Taten und die Anordnung ihrer Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnen hingegen durch-

greifenden rechtlichen Bedenken.

1. Die Strafkammer geht mit dem von ihr hinzugezogenen psychiatri-

schen Sachverständigen davon aus, die Angeklagte habe unter einer reaktiv-

depressiven Verstimmung gelitten; sie habe mit den Taten eine "emotionale

Befindlichkeitsaufwertung" erlebt, die sie nach ICD-10 unter der Kategorie F

43.21 einordnet, als „schwere andere seelische Abartigkeit“ (im Sinne des § 20

StGB) bewertet und die zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Steuerungs-

fähigkeit geführt habe. Diese Würdigung ist jedoch in tatsächlicher wie auch in

rechtlicher Hinsicht durch die Urteilsgründe nicht tragfähig belegt.

a) Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen - kli-

nisch-diagnostische Leitlinien - (ICD 10 Kapitel V der Weltgesundheitsorgani-

sation) handelt es sich bei den sog. Anpassungsstörungen (F 43.2) um Zu-

stände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale

Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses

nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Le-

bensereignis oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit auftreten. Unter

der Bezeichnung F 43.21, die der Sachverständige hier angenommen hat, ist

ein "leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Be-

lastungssituation, die aber nicht länger als zwei Jahre dauert" beschrieben. Es

liegt nicht nahe, daß eine solche, als "leichter depressiver Zustand" zu bewer-

tende Befindlichkeit bei der Angeklagten – freilich auf der Grundlage einer ent-

sprechend disponierten Persönlichkeit – zu einer, wie die Strafkammer aus-

führt, schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des Eingangsmerkmals des

§ 20 StGB geführt haben könnte. Dies hätte der näheren Darlegung und Be-

gründung bedurft.

Eine solche Begründung läßt sich nicht etwa dem Zusammenhang der

Urteilsgründe entnehmen. Zwar stellt die Strafkammer fest, die Angeklagte ha-

be zwischen 1984 und 1996 „im Überfluß Alkohol und Tabletten zu sich ge-

nommen“; sie leide seit längerer Zeit an Depressionen, habe im Sommer 2002

– also nach den Taten – einen Suicid-Versuch mit Tabletten unternommen und

sei darauf zwei Wochen stationär in einer Psychiatrischen Klinik behandelt

worden. Der Sachverständige hat die durchgehend belastenden Lebensum-

stände der Angeklagten im wesentlichen in der Trennung von ihrem ersten

Ehemann, in der Erkrankung ihres jetzigen Mannes sowie in den gegen sie

geführten Strafverfahren gesehen (UA S. 36 i.V.m. UA S. 4). Auch diese fest-

gestellten Umstände belegen aber nicht ohne weiteres die Erfüllung des Ein-

gangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB).

b) Ohne weitere Begründung ist zudem nicht tragfähig belegt, inwiefern

die Steuerungsfähigkeit in einem Maße beeinträchtigt gewesen sein könnte,

daß die rechtliche Kategorie der "Erheblichkeit" im Sinne des § 21 StGB sicher

erreicht gewesen wäre. Soweit die Kammer mit dem Sachverständigen an-

nimmt, die Taten habe die Angeklagte als Befindlichkeitsaufwertung erlebt, wo-

durch sie einem Leidensdruck entgangen sei, und auch insoweit auf die reak-

tiv-depressive Verstimmung abhebt, die letztlich auf die Belastung durch Tren-

nung vom ersten Ehemann, Erkrankung des zweiten Ehemannes und die Straf-

verfahren gegen die Angeklagte zurückgeführt wird, ist dadurch eine „erhebli-

che“ Verringerung der Steuerungsfähigkeit im Blick auf Betrug und Urkunden-

fälschung nicht hinreichend dargetan.

Die Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im

Sinne des § 21 StGB ist, stellt sich als Rechtsfrage dar. Diese hat der Tatrich-

ter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten. Da-

bei fließen normative Erwägungen mit ein. Die rechtliche Erheblichkeit der

Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen ab,

die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen zu stellen hat. Dies zu

bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein zur Beurteilung der

Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf

er sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde

befinden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310; BGH, Urt. vom

10. September 2003 - 1 StR 147/03).

2. Soweit die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Milde-

rung des von der Kammer zugrundegelegten Strafrahmens geführt hat, ist die

Angeklagte zwar nicht beschwert. Im Zusammenhang mit der Anordnung ihrer

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die sie ausdrücklich mit

ihrem Rechtsmittel angreift, vermag der Senat aber nicht auszuschließen, daß

sie sich auch zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben kann. Denn die

Unterbringung nach § 63 StGB setzt wenigstens die sichere Annahme erheb-

lich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB voraus. Ist diese mit

einem Rechtsfehler behaftet, kann die Unterbringungsordnung schon deswe-

gen keinen Bestand haben. Darüber hinaus erweisen sich aber auch die Erwä-

gungen des Landgerichts zu den weiteren Voraussetzungen der Unterbringung

als nicht tragfähig:

Die Angeklagte hat die Taten zwischen April und August des Jahres

2001 begangen. Die aufgrund sachverständiger Beratung angenommene Be-

findlichkeit der Angeklagten dauert nach der Beschreibung in der Internationa-

len Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 F 43.21) "aber nicht länger

als zwei Jahre" an. Unter diesen Umständen hätte auch die Gesamtwürdigung

der Angeklagten und ihrer Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, die

knapp zwei Jahre nach den Taten stattfand, im Rahmen der Prognose hierauf

eingehen müssen. Hinzu kommt, daß die Angeklagte sich zum Zeitpunkt der

Urteilsverkündung seit etwa neun Monaten wieder auf freiem Fuß befand und

das Urteil nicht ergibt, daß sie in dieser Zeit aufgrund ihres Zustandes erneut

straffällig geworden wäre.

3. Nach allem bedarf die Frage des Vorliegens einer erheblich vermin-

derten Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten ebenso wie die Anordnung der

Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus neuer

Verhandlung und Entscheidung. Der Rechtsfolgenausspruch kann deshalb

insgesamt keinen Bestand haben. Nicht betroffen ist hingegen der Schuld-

spruch. Der Senat vermag aufgrund der bisherigen, insoweit rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen sicher auszuschließen, daß die Angeklagte im Zu-

stand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben könnte.

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