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BGH Urteil vom 04.11.2003 – 4 StR 266/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 266/03
BESCHLUSS
vom
4. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
4. November 2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1.
Im Fall II 2 k) der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung
auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung be-
schränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit es ihn
betrifft, das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Ja-
nuar 2003 dahin abgeändert, daß
a)
im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung
wegen erpresserischen Menschenraubs entfällt
und
b)
im Fall II 2 k) die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten durch eine solche von
sechs Monaten ersetzt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen erpresserischen Menschen-
raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten
Betrugs kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-
teilt. Außerdem hat es sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegenstände
eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung
sachlichen Rechts.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2 k) des Urteils die Verfolgung auf den
Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.
Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen zum tateinheitlich be-
gangenen erpresserischen Menschenraub rechtlichen Bedenken begegnen.
Zwar bestand nach den getroffenen Feststellungen kein zivilrechtlicher Scha-
densersatzanspruch des gesondert verfolgten G. gegen Artur F. und
Dariusz T. wegen des Diebstahls geschmuggelter Zigaretten (vgl. BGH,
Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03). Mithin erstrebten der Angeklagte
und seine Mittäter objektiv eine unrechtmäßige Bereicherung, als sie F. und
T. unter Einsatz körperlicher Gewalt entführten, um sie zur Erstattung des
Werts ihrer Diebesbeute an G. zu nötigen. Das Urteil verhält sich jedoch
nicht dazu, ob der Angeklagte irrig vom Bestehen eines Schadensersatzan-
spruches des G. gegen F. und T. ausging und deshalb möglicher-
weise hinsichtlich der Erpressung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB einem Irrtum
über das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des erstrebten
Vermögensvorteils unterlag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 m.zahlr.N.).
2. Wegen der infolge der Beschränkung vorzunehmenden Schuld-
spruchänderung ist auf die Revision des Angeklagten im Fall II 2 k) die Strafe
neu zu bemessen. Der Senat setzt für die rechtsfehlerfrei festgestellte gefährli-
che Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB die für diesen
Tatbestand vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, da die
Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 2. Halbs.
StGB nicht vorliegen (§ 354 Abs. 1 StGB).
Angesichts der Anzahl und der Höhe der für die übrigen Taten ver-
hängten Freiheitsstrafen kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Re-
visionsvorbringens der Verteidigung ausschließen, daß sich die Ermäßigung
der Einzelstrafe im Fall II 2 k) von drei Jahren und sechs Monaten auf sechs
Monate Freiheitsstrafe auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-
ren ausgewirkt hätte.
3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg
erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelge-
bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse
aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Ernemann Sost-Scheible