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BGH Urteil vom 04.11.2003 – 4 StR 266/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 266/03

BESCHLUSS

vom

4. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

4. November 2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1.

Im Fall II 2 k) der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung

auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung be-

schränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit es ihn

betrifft, das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Ja-

nuar 2003 dahin abgeändert, daß

a)

im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung

wegen erpresserischen Menschenraubs entfällt

und

b)

im Fall II 2 k) die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten durch eine solche von

sechs Monaten ersetzt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen erpresserischen Menschen-

raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten

Betrugs kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-

teilt. Außerdem hat es sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegenstände

eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung

sachlichen Rechts.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat

gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2 k) des Urteils die Verfolgung auf den

Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.

Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen zum tateinheitlich be-

gangenen erpresserischen Menschenraub rechtlichen Bedenken begegnen.

Zwar bestand nach den getroffenen Feststellungen kein zivilrechtlicher Scha-

densersatzanspruch des gesondert verfolgten G. gegen Artur F. und

Dariusz T. wegen des Diebstahls geschmuggelter Zigaretten (vgl. BGH,

Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03). Mithin erstrebten der Angeklagte

und seine Mittäter objektiv eine unrechtmäßige Bereicherung, als sie F. und

T. unter Einsatz körperlicher Gewalt entführten, um sie zur Erstattung des

Werts ihrer Diebesbeute an G. zu nötigen. Das Urteil verhält sich jedoch

nicht dazu, ob der Angeklagte irrig vom Bestehen eines Schadensersatzan-

spruches des G. gegen F. und T. ausging und deshalb möglicher-

weise hinsichtlich der Erpressung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB einem Irrtum

über das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des erstrebten

Vermögensvorteils unterlag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 m.zahlr.N.).

2. Wegen der infolge der Beschränkung vorzunehmenden Schuld-

spruchänderung ist auf die Revision des Angeklagten im Fall II 2 k) die Strafe

neu zu bemessen. Der Senat setzt für die rechtsfehlerfrei festgestellte gefährli-

che Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB die für diesen

Tatbestand vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, da die

Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 2. Halbs.

StGB nicht vorliegen (§ 354 Abs. 1 StGB).

Angesichts der Anzahl und der Höhe der für die übrigen Taten ver-

hängten Freiheitsstrafen kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Re-

visionsvorbringens der Verteidigung ausschließen, daß sich die Ermäßigung

der Einzelstrafe im Fall II 2 k) von drei Jahren und sechs Monaten auf sechs

Monate Freiheitsstrafe auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-

ren ausgewirkt hätte.

3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg

erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelge-

bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse

aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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Ernemann Sost-Scheible