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BGH Beschluß vom 04.11.2003 – KRB 20/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KRB 20/03

BESCHLUSS

vom

4. November 2003

in dem Kartellbußgeldverfahren

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

nein

BGHR: ja

Frankfurter Kabelkartell

StPO § 264; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 a.F. = GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1 n.F.

Wird eine Submissionsabsprache unter dem Gesichtspunkt des Betrugs rechts-

kräftig abgeurteilt, dann besteht ein Verfolgungshindernis hinsichtlich sämtlicher

Handlungen des Hinwegsetzens im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. (vgl.

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB n.F.), die sich auf diese Absprache beziehen.

BGH, Beschluß vom 4. November 2003 - KRB 20/03 - OLG Frankfurt am Main

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003

durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter

Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Neben-

beteiligten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main - 1. Kartellsenat - vom 25. April 2003 gemäß § 79

Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO

a) in den Fällen 3 (nach der Falliste des Bußgeldbescheids:

B 197/93), 4 (F 1/95), 22 (B 63/94), 27 (F 7/95), 37 (F 32/95)

und 48 (F 91/95) der Beschlußgründe aufgehoben; in diesen

Fällen wird das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einge-

stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten und die not-

wendigen ausscheidbaren Auslagen des Betroffenen und der

Nebenbeteiligten;

b) in den übrigen Fällen im Rechtsfolgenausspruch aufgeho-

ben.

2. Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden nach § 79

Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Hinsichtlich der nach Ziff. 1. b) verbliebenen Fälle wird die Sa-

che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

noch offenen Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Kar-

tellsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat im Beschlußwege gegen

den Betroffenen wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in 53 Fällen

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:9)(cid:7)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:11)(cid:23)(cid:24)(cid:1)(cid:11)(cid:25)(cid:9)(cid:23)(cid:26)(cid:1)(cid:13)(cid:5)(cid:27)(cid:1)(cid:11)(cid:18)(cid:28)(cid:10)(cid:29)(cid:18)

(cid:7)(cid:30)(cid:5)(cid:31)(cid:1)!

eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 3.350

deren Geschäftsführer der Betroffene war, hat das Oberlandesgericht wegen

(cid:23)(cid:24)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:9)(cid:7)"(cid:5)#(cid:14)%$&(cid:1)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:25)

dessen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von 58.700

diese Entscheidung wenden sich der Betroffene und die Nebenbeteiligte mit

ihren Rechtsbeschwerden. Ihre Rechtsmittel haben in dem sich aus dem Be-

schlußtenor ergebenden Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Nach den Feststellungen des Kartellsenats des Oberlandesgerichts

gab die Nebenbeteiligte, die Montage- sowie Kabelverlegearbeiten durchführte,

zusammen mit weiteren Firmen zwischen 1992 und 1996 Angebote für den Bau

kommunikationstechnischer Anlagen

im Bereich des Flughafens F. ab.

Die

Arbeiten,

welche

die

F. AG

(FAG)

in

Auftrag

gab,

wurden überwiegend nur beschränkt ausgeschrieben. In einzelnen Fällen holte

die FAG Preisangebote per Telefax ein (sogenannte "Fax-Anfragen"). Dabei

bestimmten Mitarbeiter der FAG schon vor der Ausschreibung, welches Unter-

nehmen den Auftrag für ein bestimmtes Gewerk erhalten sollte. Dem ausge-

wählten Unternehmen wurde die Höhe des maximalen Volumens des Angebots

vorgegeben. Den anderen Betrieben, die sich an dem Ausschreibungsverfahren

beteiligten, teilten die Mitarbeiter der FAG bestimmte Mindestpreise mit. Auf

diese Weise stellten die FAG-Bediensteten sicher, daß die in dieses Vergabe-

system einbezogenen Unternehmen jeweils in einer bestimmten Anzahl von

Fällen Aufträge erhielten, ohne sich einem Preiswettbewerb stellen zu müssen.

In diese wechselseitigen Bieterabsprachen ließ sich auch der Betroffene ein-

binden, der in 53 Fällen für die Nebenbeteiligte vorher abgestimmte Angebote

abgab, auf deren Grundlage die Nebenbeteiligte in etlichen Fällen auch den

Zuschlag erhielt.

Im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex der Submissionsabspra-

chen

für das Bauvorhaben im Bereich des Flughafens F. erging am

15. Juni 1998 ein (rechtskräftig gewordener) Strafbefehl des Amtsgerichts

F.. Gegenstand

dieses Strafbefehls waren

unter

anderem Be-

stechungshandlungen des Betroffenen gegenüber Mitarbeitern der FAG. Wei-

terhin wurde der Betroffene in elf Fällen wegen Betrugs verurteilt, weil er sich

nach vorheriger Preisabsprache mit anderen Bietern an den Ausschreibungen

beteiligt hatte, worauf es jeweils zu einer Auftragserteilung zu überhöhten Prei-

sen gekommen war.

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Betroffenen

wegen Betrugs in den hier in Rede stehenden Fällen nach § 154 StPO einge-

stellt hatte, hat sie das Verfahren insoweit zur Verfolgung der Ordnungswidrig-

keiten an die Landeskartellbehörde abgegeben. Diese hat am 7. April 2000

einen Bußgeldbescheid erlassen und gegen den Betroffenen eine Geldbuße in

Höhe von 13.200 DM verhängt. Gegen die Nebenbeteiligte hat die Landeskar-

tellbehörde eine Geldbuße in Höhe von 160.000 DM festgesetzt.

II. Die Rechtsbeschwerden führen zu einer Aufhebung des angefochte-

nen Beschlusses und zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen 3 (Falliste

des Bußgeldbescheids: B 197/93), 4 (F 1/95), 22 (B 63/94), 27 (F 7/95),

37 (F 32/95) und 48 (F 91/95). In den verbliebenen Fällen sind die Rechtsbe-

schwerden hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs erfolgreich; im übrigen sind

sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt lediglich in den

vorgenannten Fällen ein Verfahrenshindernis vor.

a) Nur diese oben aufgeführten Fälle betreffen Tathandlungen, die zu-

gleich

in

dem

rechtskräftigen Strafbefehl

des Amtsgerichts

F.

als Betrugshandlungen erfaßt sind.

aa) Die Beteiligung an Submissionsabsprachen kann neben dem Tatbe-

stand einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. auch den

Straftatbestand des Betrugs erfüllen (BGHSt 38, 186; 41, 385, 388). Verfolgt die

Staatsanwaltschaft die Absprache unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, ist sie

grundsätzlich auch für die Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer Ord-

nungswidrigkeit zuständig (§ 40 OWiG). Die für die Verfolgung solcher Ord-

nungswidrigkeiten an sich zuständige Kartellbehörde ist dabei an die Entschlie-

ßung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird

(§ 44 OWiG). Eine Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit kommt dann nicht

mehr in Betracht, wenn hinsichtlich derselben prozessualen Tat eine Ahndung

wegen einer Straftat erfolgt. Eine hierbei gegebenenfalls gleichzeitig vorliegen-

de Ordnungswidrigkeit wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch die Straftat

verdrängt.

bb) Die durch den Strafbefehl bewirkte rechtskräftige Ahndung der Ab-

sprache als Betrug steht in den genannten Fällen einer neuerlichen Verfolgung

der Tat als Ordnungswidrigkeit entgegen. Die kartellrechtliche Ordnungswidrig-

keit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. erfaßt jedes Handeln, das der Durchfüh-

rung eines unwirksamen Vertrages dient, mithin jede Tätigkeit, die darauf ab-

zielt, den Vertrag oder Beschluß als gültig anzusehen und zu behandeln, ob-

wohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 14, 55,

59; 41, 385, 389 m.w.N.). Die Abgabe eines entsprechenden Angebotes, das

auf einer solchen Absprache beruht, ist auf die Umsetzung einer solchen un-

wirksamen Absprache gerichtet und erfüllt damit den Tatbestand des § 38

Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB a.F. Zugleich stellt aber die Abgabe des Angebots

die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar, weil darin konkludent

gegenüber dem Auftraggeber erklärt wird, daß das Angebot ohne eine vorheri-

ge Preisabsprache zwischen den Bietern zustande gekommen ist (BGHSt 47,

83). In der Angebotsabgabe fallen die Tathandlungen des Betrugs und der

Kartellordnungswidrigkeit in einer Handlung zusammen und stehen damit im

Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.

Für die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses ist es unerheblich, daß

es weitere Einzelakte geben kann, die ihrerseits wiederum den Tatbestand der

Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. erfüllen, weil sich die Be-

teiligten in anderer Art und Weise über die Unwirksamkeit der Kartellvereinba-

rung hinweggesetzt haben. Die auf einer unwirksamen Kartellvereinbarung be-

ruhenden Ausführungshandlungen werden zu einer Bewertungseinheit verbun-

den und verlieren dadurch ihre rechtliche Selbständigkeit. Deshalb liegt nur eine

einheitliche Ordnungswidrigkeit vor, die sämtliche Teilakte umfaßt, die auf die

Durchsetzung einer konkreten Kartellabsprache gerichtet sind (BGHSt 41, 385,

394). Bei solchen mehraktigen Delikten wird eine Tateinheit zwischen zwei De-

likten bereits dann begründet, wenn die Verwirklichung beider Tatbestände we-

nigstens in einer Ausführungshandlung zusammentrifft (BGHSt 47, 22, 26;

Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 StGB Rdn. 19 m.w.N.).

Es reicht deshalb aus, daß die Tathandlungen des Betrugs und der Kar-

tellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. jeweils in der Abgabe

der Preisangebote zusammenfallen. Damit stehen der Betrug und die Kar-

tellordnungswidrigkeit im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 StGB. Das

tateinheitliche Konkurrenzverhältnis führt in prozessualer Hinsicht regelmäßig

zur Annahme einer einheitlich prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO. Die

durch

den

rechtskräftigen Strafbefehl

des Amtsgerichts F.

er-

folgte Verurteilung wegen Betrugs verbraucht die Strafklage im Hinblick auf den

gesamten Lebenssachverhalt, der den Gegenstand der prozessualen Tat im

Sinne des § 264 StPO bildet. Der Strafklageverbrauch erfaßt sämtliche Ausfüh-

rungshandlungen, die auf der Grundlage der unwirksamen Kartellvereinbarung

erfolgt sind. Von der Verfolgung als Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1

Nr. 1 GWB a.F. sind deshalb alle Handlungen ausgeschlossen, die sich auf Ab-

sprachen hinsichtlich desjenigen Projekts beziehen, das auch dem Betrugsvor-

wurf zugrunde liegt. Dies ist bei den oben genannten Taten der Fall.

cc) Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts betreffen

die vom Strafbefehl erfaßten Taten erkennbar dieselben Gewerke, die auch den

einzustellenden Bußgeldfällen zugrunde liegen. Die Beschreibungen der jewei-

ligen Gegenstände der Projekte stimmen dabei ebenso überein wie ihre nume-

rischen Bezeichnungen. Für den Senat bestehen keine Zweifel, daß es sich

insoweit auch um identische Gewerke gehandelt hat.

Im Strafbefehl liegt allerdings eine darüber hinausgehende Beschreibung

der einzelnen Taten vor. Sämtlichen dort unter Nummer 8. bis 18. genannten

Fällen ist dabei aber gemeinsam, daß die Betrugsvorwürfe auf der Abgabe von

Angeboten beruhen, denen abgesprochene und überhöhte Preise zugrunde

lagen. Daß daneben im Strafbefehl über die Abgabe überhöhter Angebote hin-

aus dem Betroffenen weitere unselbständige Betrugshandlungen (etwa durch

falsche Mengenangaben im Leistungsverzeichnis oder der Schlußrechnung) zur

Last gelegt wurden, beseitigt die allein durch die Angebotsabgabe vermittelte

Tatidentität (§ 264 StPO) nicht.

b) Ein weiterreichendes Verfahrenshindernis liegt dagegen nicht vor.

aa) Hinsichtlich der übrigen Taten besteht keine Tatidentität im Sinne des

§ 264 StPO, weil die jeweils verfahrensgegenständlichen Projekte unterschied-

lich sind. Die hierfür vorgenommenen Ausschreibungen bzw. Faxanfragen ha-

ben jeweils eine neue kartellrechtswidrige Preisabstimmung erforderlich ge-

macht. Beruhen die Tathandlungen des Hinwegsetzens auf selbständigen kar-

tellrechtswidrigen Unrechtsvereinbarungen, so liegen ungeachtet ihres krimi-

nologisch faßbaren Zusammenhangs unterschiedliche Tathandlungen im Sinne

des § 53 StGB vor. Im Hinblick auf die jeweils unterschiedlichen Vorhaben ste-

hen die übrigen Kartellordnungswidrigkeiten zu den vom Strafbefehl erfaßten

Betrugsvorwürfen im Verhältnis der Tatmehrheit. Dies führt - von hier offen-

sichtlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - zu jeweils unter-

schiedlichen Taten im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 41, 385, 394 f.).

bb) Keiner Prüfung bedarf es, ob die vom Strafbefehl erfaßten Beste-

chungshandlungen des Betroffenen in einem Zusammenhang mit Tathandlun-

gen stehen, die im Bußgeldbescheid als Ordnungswidrigkeiten nach § 38

Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. geahndet werden. Selbst wenn die Bestechung im Hin-

blick auf die Durchführung einer vom Bußgeldbescheid erfaßten kartellrechts-

widrigen Absprache erfolgt sein sollte, bestünde im Hinblick auf die jeweils un-

terschiedlichen Schutzgüter und die jeweils unterschiedlichen Tathandlungen

keine derart innere Verknüpfung zwischen beiden Vorwürfen, daß von einer

einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auszugehen wäre (vgl.

BGHSt 41, 385, 389 f.).

c) Die Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. sind auch

nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit

nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. betrug ursprünglich drei Jahre (§ 38 Abs. 5

Satz 1 GWB a.F. i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Durch das am 20. August

1997 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997

(BGBl. I S. 2038) ist die Verjährungsfrist auf nunmehr fünf Jahre verlängert

worden. Gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch für bereits abge-

schlossene Taten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken,

solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerfGE 81, 132,

135; BVerfG NStZ 2000, 251; vgl. auch BGHSt 46, 310, 317 ff.).

Hinsichtlich der abgeurteilten Ordnungswidrigkeit war die dreijährige Ver-

jährungsfrist noch in keinem Fall verstrichen. Die Verjährung beginnt nach § 31

Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Tat. Bei Ordnungswidrigkeiten nach

§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. wird die Tat erst durch den letzten Teilakt beendet,

der die kartellrechtswidrige Absprache umsetzt. Kommt es zu einer Auftragser-

teilung, tritt eine Beendigung erst dann ein, wenn der aufgrund der kartell-

rechtswidrigen Absprache erteilte Auftrag durchgeführt und die Schlußrechnung

gelegt wurde. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche Bieter, die sich an der Abspra-

che beteiligt haben, unabhängig davon, ob sie den Auftrag erhalten haben

(BGH, Beschl. v. 21.10.1986 - KRB 5/86, WuW/E 2329, 2334 - Prüfgruppe).

Die Schlußrechnungen wurden frühestens 1995 erstellt. Soweit in eini-

gen Fällen keine Schlußrechnungen

feststellbar sind (F 79/95; F 88/95;

B 192/95; B 230/95), führt dies gleichfalls nicht zum Eintritt der Verjährung. In

diesen Fällen fand die Submission jeweils erst in den Jahren 1995 bzw. 1996

statt. Da die Verjährung spätestens mit dem Erlaß des richterlichen Durchsu-

chungsbeschlusses vom 26. August 1998 (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) und wie-

derum durch den Erlaß des Bußgeldbescheides vom 7. April 2000 (§ 33 Abs. 1

Nr. 9 OWiG) unterbrochen wurde, sind sämtliche Taten nicht verjährt.

2. Hinsichtlich der übrigen Fälle haben die Rechtsbeschwerden nur in-

soweit Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben kann.

Bei der Bemessung der Bußgelder muß der zeitliche Abstand zwischen

den kartellrechtswidrigen Absprachen und ihrer Ahndung berücksichtigt werden.

Es besteht schon wegen des langen Zeitraums zwischen den Submissionsab-

sprachen und ihrer Aburteilung ein geringeres Bedürfnis, das ordnungswidrige

Verhalten zu ahnden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.1986 - KRB 7/86, WuW/E

2336 f. - U-Bahn-Bau Frankfurt). Allein dieser erhebliche (hier teilweise über

zehn Jahre betragende) zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem ge-

richtlichen Urteil kann zu einem Milderungsgrund führen (BGHR StGB § 46

Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13). Dies hat das Oberlandesgericht nicht er-

kennbar bedacht.

Im vorliegenden Fall werden daneben noch Feststellungen zu dem er-

heblichen Zeitraum zu treffen sein, der zwischen dem Erlaß des Bußgeldbe-

scheides (7. April 2000) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts

(25. April 2003) verstrichen ist. Im Hinblick auf die über dreijährige Dauer des

gerichtlichen Bußgeldverfahrens ist eine Darlegung der Hinderungsgründe ge-

boten, die einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung entgegenstanden. Der

neue Tatrichter hat dabei zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall zu einer gegen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung gekommen ist.

Die Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention, zu denen auch das Be-

schleunigungsgebot zählt, gelten gleichermaßen für das Bußgeldverfahren (vgl.

EGMR NJW 1985, 1273 f.). Auch Bußgeldsachen müssen in einer unter rechts-

staatlichen Gesichtspunkten noch angemessenen Zeit erledigt werden (BVerfG

NJW 1992, 2472 f.). Wenngleich in Bußgeldsachen wegen der im Verhältnis

zum Strafverfahren geringeren psychischen Belastung der Beteiligten die An-

forderungen an die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-

rung abgemildert sind, läßt sich im Hinblick auf die über dreijährige Verfahrens-

dauer nicht ausschließen, daß ein Maß an Untätigkeit vorliegt, das zur Annah-

me einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nötigt. Eine solche wird

gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr müßte insbesondere durch eine

- regelmäßig unerläßliche - spezielle Zumessung der Geldbuße Rechnung ge-

tragen werden, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau

bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-

verzögerung 13; BGH, Beschl. v. 20.8.2002 - 5 StR 215/02, wistra 2002, 420 f.).

Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung

von Feststellungen. Der neue Tatrichter wird zur Bemessung der Bußgelder

aber zusätzliche Feststellungen, die freilich den bisherigen nicht widerspre-

chen dürfen, treffen können.

Hirsch

Goette

Bornkamm

Raum

Meier-Beck