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BGH Beschluss vom 20.08.2002 – 5 StR 215/02

5. Strafsenat

5 StR 215/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt/Oder vom 15. Januar 2002 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in acht

Fällen, wegen Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen, wegen Beste-

chung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in drei

Fällen sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Voll-

streckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des

Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches; im übri-

gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.

1. In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Falschbeurkundung,

Bestechung oder Bestechlichkeit verurteilt wurde, weisen die Urteilsgründe

einen Darstellungsmangel auf.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in

seiner Eigenschaft als Zollbeamter entweder selbst sogenannte Tax-free-

Begleitpapiere zu Unrecht abgestempelt und so wahrheitswidrig eine Ausfuhr

bescheinigt oder seinen Untergebenen W veranlaßt, entsprechende

unzutreffende Abstempelungen vorzunehmen. Dabei hat das Landgericht

zwar mitgeteilt, in welcher Höhe der Angeklagte für diese rechtswidrigen

Diensthandlungen entlohnt wurde (etwa 3.500 DM) und welche Beträge der

Angeklagte an W weitergab (insgesamt ca. 500 DM). Aus den Urteils-

gründen läßt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Werte sich die unrich-

tigen Abstempelungen auf den Tax-free-Papieren bezogen.

Aufgrund der Dokumentenlage wären die in den abgestempelten Be-

gleitpapieren aufgeführten Liefergegenstände als Ausfuhrlieferung jeweils

steuerfrei (§ 4 Nr. 1 UStG i.V.m. § 6 UStG). Mit der Bescheinigung ist näm-

lich grundsätzlich der buchmäßige Nachweis der Ausfuhr geführt (vgl. § 8

Abs. 1 UStDV). Aus der Bezugnahme der Tax-free-Papiere auf die beige-

fügten Quittungen ergibt sich zugleich der Umfang der wegen der Ausfuhr

nicht anfallenden Umsatzsteuer. Diese Quittungen enthalten die gezahlte

Umsatzsteuer oder die gezahlte Umsatzsteuer läßt sich aus ihnen zumindest

entnehmen. Im Ergebnis haben die unberechtigten Abstempelungen zur Fol-

ge, daß aufgrund der inhaltlich unzutreffenden Bescheinigungen die gezahlte

Umsatzsteuer tatsächlich problemlos zurückverlangt werden konnte, was im

übrigen auch der eigentliche Sinn des Vorgehens war.

Der dem Fiskus aus diesen Handlungen drohende Schaden hätte

deshalb jedenfalls in seiner ungefähren Größenordnung in den Urteilsgrün-

den dargestellt werden müssen. Welche steuerlichen Einbußen aufgrund der

durch die Unrechtsvereinbarung veranlaßten rechtswidrigen Diensthandlung

dem Fiskus entstanden sind oder wenigstens hätten entstehen können, be-

stimmt ganz wesentlich das Maß der Pflichtwidrigkeit nach § 46 Abs. 2

Satz 2 StGB (vgl. BGH wistra 1989, 261; Stree in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 46 Rdn. 17). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die

fehlende Prüfung des drohenden Steuerschadens bei der Festsetzung der

jeweiligen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

2. Dieser Mangel führt insgesamt zur Aufhebung des Strafausspru-

ches mit den zugehörigen Feststellungen. Zwar wirkt sich der Rechtsfehler

hinsichtlich der Strafzumessung im Hinblick auf die Verurteilung wegen Ver-

letzung des Dienstgeheimnisses nicht aus. Der Senat hebt jedoch auch diese

Einzelstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessung

zu ermöglichen.

II.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Es

werden noch Feststellungen zu der Zeitdauer des Verfahrens und den Ursa-

chen für die eingetretenen Verzögerungen zu treffen sein. Ausweislich der

Urteilsgründe befand sich der Angeklagte bereits im Jahr 1996 wegen der

hier gegenständlichen Vorwürfe für einige Monate in Haft. Die Taten waren

eher einfach gelagert und der Angeklagte war im wesentlichen geständig.

Dennoch wurde in dieser Sache erst Ende 1998 Anklage erhoben und erstin-

stanzlich konnte das Verfahren am 15. Januar 2002 schließlich abgeschlos-

sen werden, ohne daß aus den Urteilsgründen für diese ungewöhnliche

Dauer ein sachlich vertretbarer Grund erkennbar wäre. Die Strafkammer hat

dieser erheblichen Verfahrensdauer mit einer eher beiläufigen strafmildern-

den Erwähnung in den Urteilsgründen kaum hinreichend Rechnung getra-

gen. Der neue Tatrichter wird deshalb insbesondere zu prüfen haben, ob es

im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfah-

rensverzögerung gekommen ist. Diese wird gegebenenfalls genau festzu-

stellen sein; ihr müßte dann insbesondere durch eine – regelmäßig unerläßli-

che – spezielle Strafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maß

der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45,

308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; zuletzt BGH,

Beschl. vom 13. Juni 2002 – 5 StR 203/02).

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