Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.11.2003 – KZR 16/02

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

KZR 16/02

Verkündet am: 4. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja

Strom und Telefon I

GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 33

a) Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchli- cher Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbs- möglichkeiten anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten Drittmarkt, kann ein auf dem Drittmarkt tätiger Wettbewerber Unterlassung verlangen.

b) Der räumlich relevante Markt der Versorgung von Kleinverbrauchern mit elektrischer Energie wird auch nach der Liberalisierung des Energiemark- tes durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Netzbetreibers bestimmt, solange der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge (hier: mehr als 90 %) weiterhin von dem Netzbetreiber geliefert wird.

c) Ein Kopplungsangebot, mit dem ein marktbeherrschender Stromversorger Strom und Telekommunikationsdienstleistungen zu einem vergünstigten Gesamtgrundpreis anbietet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern keine Zwangskopplung vorliegt und auf dem Telekommunikationsmarkt keine Marktzutrittsschranken für Wettbewerber begründet werden.

BGH, Urt. v. 4. November 2003 – KZR 16/02 – OLG München

LG München I

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. September 2003 durch den Präsidenten des Bundesge-

richtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Born-

kamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts

München vom 18. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Die Beklagte zu 1 ist ein re-

gional tätiges Stromversorgungsunternehmen, das im Allgäu ca. 80.000 Kun-

den mit Strom beliefert und sich im Mehrheitsbesitz der K. Verkehrs-

und Beteiligungsgesellschaft mbH befindet. Die Beklagte zu 2, deren Ge-

schäftsanteile zu 38,6 % von der Stadt A. , zu 27,1 % von der Beklagten

zu 1 und zu 12,3 % von der B. Landesbank gehalten werden, bietet

Telekommunikationsdienstleistungen an.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen Kopplungsangebote, mit

denen die Beklagte zu 2 – teilweise gemeinsam mit der Beklagten zu 1, teilwei-

se gemeinsam mit anderen örtlichen Energieversorgern – den Strombezug so-

wie einen Telefon- und Internetanschluß zu einem einheitlichen monatlichen

Grundpreis angeboten hat. So bewarb die Beklagte zu 2 mit den Stadtwerken

A. einen Tarif unter der Bezeichnung "combitel" wie folgt:

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Die Klägerin sieht in den Angeboten der Beklagten und der Werbung

hierfür den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1

und der anderen örtlichen Stromversorger und ein wettbewerbswidriges Ver-

halten unter dem Gesichtspunkt einer grundgesetzwidrigen "Rückverstaatli-

chung" des Telefonmarktes, einer kommunalrechtlich unzulässigen erwerbs-

wirtschaftlichen Betätigung an den Beklagten unmittelbar oder mittelbar betei-

ligter Gebietskörperschaften, eines unlauteren Kopplungsangebots und eines

Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.

Die Klage, mit der den Beklagten untersagt werden soll, für den Ab-

schluß von Stromlieferungsverträgen und Telefon- und/oder Internetanschluß-

verträgen zu werben, bei denen der Bezug von Strom und/oder Telefon-

und/oder Internetdienstleistungen preisvergünstigt angeboten wird, wenn der

Kunde zugleich Stromkunde der Beklagten zu 1 ist und einen Telefonan-

schlußvertrag mit der Beklagten zu 2 abschließt bzw. einen solchen Vertrag

abschließt und zugleich Stromkunde der Beklagten zu 1, der Stadtwerke A.

oder der L. -Elektrizitätswerke AG ist, sowie solche Preisvergün-

stigungen tatsächlich zu gewähren, und die sich ferner mit Insbesondere- und

weiteren Hilfsanträgen gegen die konkrete Werbung der Beklagten und der

vorgenannten anderen Energieversorger richtet, ist in beiden Vorinstanzen oh-

ne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin ihre Berufungsanträge weiter.

Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Revision ist insgesamt zulässig.

Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Revisionszulassung mit der

grundsätzlichen Bedeutung begründet hat, die der Frage zukomme, ob sich

privatrechtlich organisierte Unternehmen, die sich (teilweise) im Besitz der öf-

fentlichen Hand befinden, auf dem Gebiet der Telekommunikation betätigen

dürften, beschränkt die Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils nicht. Denn die

Revisionszulassung kann nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt

werden (BGHZ 101, 276, 278); eine entsprechende Auslegung der nach dem

Wortlaut des Tenors unbeschränkten Zulassung kommt daher nicht in Betracht.

Da die Begründung des Klageanspruchs mit der geltend gemachten Unzuläs-

sigkeit der Betätigung von Unternehmen in staatlichem oder kommunalem Be-

sitz auf dem Gebiet der Telekommunikation auch nur eine der gleichwertigen

rechtlichen Rechtfertigungen des Klageanspruchs darstellt, kann in der Be-

gründung der Zulassungsentscheidung auch nicht die Zulassung der Revision

nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands gesehen werden.

B.

In der Sache bleibt die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsge-

richt hat die Klage im Ergebnis zutreffend unter allen in Betracht kommenden

rechtlichen Gesichtspunkten als unbegründet angesehen.

I. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu

1 aus § 33 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB verneint, da die Klägerin nicht

dargetan habe, daß die Beklagte zu 1 auf dem sachlich relevanten Markt der

Belieferung von Kleinkunden mit Strom über eine marktbeherrschende Stellung

verfüge. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn für den räumlich rele-

vanten Markt nicht auf das gesamte Bundesgebiet, sondern nur auf den regio-

nalen Markt abgestellt werde, auf dem die Beklagte zu 1 tätig sei. Dies sei

nach der Liberalisierung des Strommarktes jedoch nicht mehr zu rechtfertigen.

Unstreitig gebe es mehrere Stromanbieter (ares, Yello, RWE/Avanza, e.on),

die bundesweit tätig seien und mit denen mithin auch Kunden im örtlichen Ver-

sorgungsbereich der Beklagten zu 1 Stromlieferverträge abschließen könnten.

Marktabschottende Maßnahmen in Bezug auf das Versorgungsgebiet der Be-

klagten zu 1 seien nicht dargetan. Die Beklagte zu 1 habe vorgetragen, sie

stelle anderen Stromversorgern ihr Verteilungsnetz für die Durchleitung zu an-

gemessenen (veröffentlichten) Bedingungen zur Verfügung; zahlreiche Strom-

händler belieferten Abnehmer in ihrem Netzgebiet. Daß die Beklagte zu 1 ent-

gegen diesem Vortrag die Durchleitung verweigere, behaupte auch die Kläge-

rin nicht. Auch sonst zeige sie keine Umstände auf, die es rechtfertigen könn-

ten, als örtlich relevanten Markt für die Belieferung von Privatkunden auf das

Netzgebiet der Beklagten zu 1 abzustellen. Insbesondere sei es nicht angän-

gig, unter Hinweis auf den hohen Kundenanteil der Beklagten zu 1 von be-

haupteten 96 % darauf zu schließen, daß ein Wettbewerb mit überregional tä-

tigen Stromanbietern aufgrund der geringen Wechselquote nicht stattfinde.

Unabhängig hiervon könne auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Be-

einträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin auf dem Telekom-

munikationsmarkt nicht angenommen werden. In dem Angebot eines gemein-

samen Grundpreises für den Bezug von Strom bei der Beklagten zu 1 und die

Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen der Beklagten zu 2 sei keine

dem Leistungswettbewerb fremde Kopplung von nicht zusammengehörenden

Leistungen zu sehen. Es liege weder eine Zwangskopplung vor, noch werde

eine begehrte mit einer weniger begehrten Leistung gekoppelt, etwa um den

Absatz letzterer zu fördern, da in (fast) jedem Haushalt eine Nachfrage sowohl

nach dem Bezug von Strom als auch nach einem Telefonanschluß vorhanden

sei. Beide Leistungen könnten auch nicht als willkürlich zusammengefaßt an-

gesehen werden. Nach dem erreichten Stand der Technik und den zwischen-

zeitlich geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen bestünden sachliche Be-

rührungspunkte; beide Leistungen wüchsen zukünftig beim Einsatz bestimmter

Leistungstechniken eng zusammen ("Telefon aus der Steckdose"). Es sei auch

nicht dargetan, daß der Preisvorteil des gemeinsamen Grundpreises nicht nach

kaufmännischen Grundsätzen kalkuliert wäre, etwa indem der Preis durch

überteuerte Strompreise "subventioniert" werde. Das Angebot von attraktiven

Preisen gehöre ebenso wie die Weitergabe von Kostenvorteilen aufgrund er-

reichter Synergieeffekte zum Kernbereich des Leistungswettbewerbs. Derartige

Maßnahmen könnten auch einem marktbeherrschenden Unternehmen, selbst

wenn sie zur Erhaltung bzw. zum Ausbau des Kundenstamms dienten, nicht

ohne weiteres versagt werden. Auch angesichts der Höhe des gewährten

Preisvorteils von monatlich etwa 15 DM, dessen "Anlockwirkung" eher gering

erscheine, sei nicht zu befürchten, daß allein deshalb mit einem massiven Ab-

wandern von Kunden der Klägerin bzw. anderer Telekommunikationsunterneh-

men gerechnet werden müßte.

2.

Die Revision hält die räumliche Marktabgrenzung des Berufungs-

gerichts für unzutreffend. Entgegen dessen Auffassung liege in dem angegrif-

fenen Kombinationsangebot der Beklagten zu 1 auch eine sachlich nicht ge-

rechtfertigte Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin im

Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB auf dem Telekommunikationsmarkt. Das Be-

rufungsgericht verkenne, daß es bei dem Kopplungsangebot nicht um die

Weitergabe von Kostenvorteilen "aufgrund erreichter Synergieeffekte" gehe.

Solche Synergieeffekte lägen zwischen den beiden Beklagten nicht vor, weil

die Beklagte zu 1 auf dem Strommarkt und die Beklagte zu 2 auf dem Tele-

kommunikationsmarkt tätig sei. Durch das Kopplungsangebot würden die öf-

fentlich-rechtlichen Aufgaben der Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge

(Stromversorgung) und ihre hierdurch erlangte Stellung mit der rein privatwirt-

schaftlichen Tätigkeit eines Beteiligungsunternehmens (Telefondienstleistun-

gen) verquickt. Diese Verquickung bestehe konkret darin, daß die Angebote

der beiden Beklagten mit dem Motiv und der Zielsetzung verknüpft würden, das

überkommene, gerade nicht im Wettbewerb errungene Monopol der Beklagten

zu 1 auf dem Strommarkt auf den Telekommunikationsmarkt zu übertragen,

zumindest aber als – noch – strukturbedingten, wettbewerbsfremden Vorteil vor

anderen Anbietern zu nutzen. Weiterhin setzten die Beklagten die strukturbe-

dingte Abhängigkeit der Stromverbraucher von der Beklagten zu 1 ein, um

mittels eines preisverschleiernden Anlockeffektes neue Abhängigkeiten auf

einem anderen Markt zu schaffen. Denn naturgemäß gehe von dem Angebot

eines kommunalen Unternehmens, das seit jeher als ein Monopolist im Bereich

der Daseinsvorsorge tätig sei, eine "Sogwirkung" auf die Verbraucher aus. Die-

se gründe sich aber nicht auf Leistung, sondern – mangels bestehender Alter-

nativen in dem Bereich der Daseinsvorsorge – auf die Gewohnheit der Ver-

braucher, von diesem Unternehmen "versorgt" zu werden. Andererseits gebe

es eine Zwangssituation des Kunden, der nach einem Wechsel zu dem gekop-

pelten Angebot hieran auch dann festgehalten werde, wenn das Telekommuni-

kationsangebot anderer Unternehmen wie auch der Klägerin dem Telekommu-

nikationsbestandteil des Kopplungsangebotes überlegen sei.

3.

Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

a)

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der

Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 33 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB zuste-

hen kann, wenn die Beklagte zu 1 auf dem sachlich und räumlich relevanten

Strommarkt marktbeherrschend ist und unter mißbräuchlicher Ausnutzung die-

ser marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer

Unternehmen auf dem – von ihr nicht beherrschten – Telekommunikations-

markt in für den Wettbewerb erheblicher Weise beeinträchtigt.

Denn die Beeinträchtigung muß nicht auf dem beherrschten Markt, son-

dern kann auch auf einem Drittmarkt eintreten, sofern nur der erforderliche

Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem mißbilligten

Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist

(KG WuW/E OLG 3124, 3129; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 880, 883;

Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 114; Schulz in

Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 19 GWB Rdn. 133). Das entspricht der

weiten Fassung der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB, mit der mißbräuchli-

ches Verhalten auch auf nicht beherrschten Märkten erfaßt werden sollte (vgl.

Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des GWB,

BT-Drucks. IV/2564, S. 15) und durch die demgemäß auch die Konkurrenten

des Marktbeherrschers auf dem Drittmarkt geschützt werden (Bornkamm in

Langen/Bunte aaO § 33 GWB Rdn. 23; a.A. aufgrund zu enger Definition des

Schutzzwecks Knöpfle/Leo in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl., § 19 GWB

Rdn. 1645). Ob demgegenüber für die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB daran

festzuhalten ist, daß das behinderte Unternehmen auch auf dem beherrschten

Markt tätig sein muß, wie dies der Senat zu § 26 Abs. 2 GWB a.F. angenom-

men hat (Urt. v. 23.2.1988 – KZR 17/86, WuW/E 2483 – Sonderungsverfah-

ren), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

b)

Dagegen hält es der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand, daß das Berufungsgericht eine marktbeherrschende Stellung der Be-

klagten zu 1 verneint hat.

Die hierfür entscheidende räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich

nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegen-

seite (vgl. BGH WuW/E 2483, 2487 f. – Sonderungsverfahren; BGH, Beschl. v.

19.12.1995 – KVR 6/95, WuW/E 3037, 3042 – Raiffeisen), hier der Kleinver-

braucher von elektrischer Energie (Haushalts-, Gewerbe- und landwirtschaftli-

che Kunden mit einem Jahresverbrauch von unter 30.000 KWh und einer

Stromabnahme aus Niederspannungsnetzen). Kleinere räumliche Teilmärkte

sind immer dann zu bilden, wenn die Austauschmöglichkeiten der Nachfrager

aus objektiven Gründen regional begrenzt sind. Hierfür können rechtliche

Schranken ursächlich sein, wie sie im Bereich der leitungsgebundenen Versor-

gungswirtschaft aufgrund der Bereichsausnahme des § 103 GWB a.F. vom

Kartellverbot und der hierdurch ermöglichten Demarkations- und Konzessions-

verträge bestanden haben. Regionale Teilmärkte können jedoch auch aus wirt-

schaftlichen, technischen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten resultie-

ren, wobei die tatsächlichen Verbrauchergewohnheiten zu berücksichtigen sind

(Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 19 GWB Rdn. 27; Bornkamm in Schwarze

(Hrsg.), Europäisches Wettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, S.

117, 126).

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kunden im örtlichen Ver-

sorgungsbereich der Beklagten zu 1 Stromlieferungsverträge mit einer Mehr-

zahl bundesweit tätiger Stromanbieter abschließen können. Es hat dem Vor-

bringen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür entnommen, daß es die Be-

klagte zu 1 etwa durch unangemessene Bedingungen für die Durchleitung un-

ternehme, das Gebiet ihres Verteilungsnetzes gegen solche Anbieter abzu-

schotten. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei Vorbrin-

gen der Klägerin übergangen, ist nicht begründet. Aus dem von der Revision in

Bezug genommenen Schriftsatz vom 11. Februar 2002 ergibt sich nicht, daß

die Klägerin konkrete Hindernisse vorgetragen hat, die dem Wechsel eines

Stromkunden der Beklagten zu 1 zu einem anderen Anbieter entgegenstehen

oder einen solchen Wechsel erschweren könnten.

Das reicht jedoch nicht aus, um eine regional marktbeherrschende Stel-

lung der Beklagten zu 1 zu verneinen. Das Kriterium der räumlichen Abgren-

zung des relevanten Marktes ist ein Hilfskriterium für die Feststellung, ob ein

Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen

Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb aus-

gesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende

Marktstellung hat (§ 19 Abs. 2 GWB). Ziel der Bestimmung des relevanten

Marktes ist damit die Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich die betei-

ligten Unternehmen zu stellen haben (Bekanntmachung der Kommission über

die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der

Gemeinschaft, ABl. EG Nr. C 372 S. 5). Sie ermöglicht es, der Zielsetzung des

§ 19 GWB entsprechend die mißbräuchliche Ausnutzung nicht hinreichend

vom Wettbewerb kontrollierter Handlungsspielräume zu Lasten Dritter zu un-

terbinden (BGHZ 128, 17, 27, 29 – Gasdurchleitung). Es kann daher nicht un-

berücksichtigt bleiben, wenn unbeschadet an sich bestehender überregionaler

Austauschmöglichkeiten in einem regionalen Bereich tatsächlich kein nen-

nenswerter Wettbewerb stattfindet, weil die Nachfrager überregionale Ange-

bote nicht oder praktisch nicht wahrnehmen.

Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist

für die revisionsrechtliche Beurteilung von dem Vorbringen der Klägerin auszu-

gehen, daß der Kundenanteil der Beklagten zu 1 in ihrem angestammten Ver-

sorgungsgebiet weiterhin bei 96 % liege. Ein derartiger Marktanteil ist auf dem

im Streitfall sachlich relevanten Strommarkt, der durch die Nachwirkungen der

ehemaligen Monopolstrukturen und die typischerweise fortbestehende Verfü-

gungsmacht eines einzigen Anbieters über das lokale Niederspannungsnetz

gekennzeichnet ist, ein hinreichendes Indiz dafür, daß sich ein Wettbewerb auf

dem betreffenden Orts- oder Regionalmarkt noch kaum entfaltet hat.

Denn eine Änderung der durch regional begrenzte Märkte bestimmten

Marktverhältnisse tritt nicht notwendigerweise bereits mit der Änderung der

rechtlichen Rahmenbedingungen ein, die bislang die regionale Begrenzung der

Märkte ermöglicht haben. Maßgeblich ist vielmehr die Entwicklung der tatsäch-

lichen Marktverhältnisse (BGHZ 136, 268, 277 – Stromversorgung Aggertal).

Sie gibt auch Aufschluß über die Wirkkraft der rechtlichen Rahmenbedingun-

gen (Busche in Festschrift für Jürgen F. Baur, 2002, S. 99, 110). Insoweit kann

nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch dort, wo konkrete Wettbewerbshin-

dernisse insbesondere in Gestalt unangemessen hoher Netznutzungsentgelte

nicht bestehen mögen, die tatsächliche Bereitschaft der privaten Verbraucher,

sich mit den Angeboten überregionaler Anbieter auseinanderzusetzen, gering

ausgeprägt ist (vgl. nur Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ar-

beit an den Deutschen Bundestag über die energiewirtschaftlichen und wett-

bewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen [Monitoring-Bericht]

vom 31.8.2003, S. 27 ff.). Hierfür wirkt eine Mehrzahl von Gründen zusammen.

Zum einen führen Homogenität des Gutes, stagnierende Nachfrage, einge-

schränkte Möglichkeiten der Produktinnovation, transparente Erzeugungsko-

sten und Verkaufspreise und Zusammenarbeit beim Netz- und Kraftwerksbe-

trieb zu tendenziell eher geringen Preisunterschieden. Zum anderen treffen

diese auf eine offenbar ohnehin gering ausgeprägte Verbraucherbereitschaft

zum Wechsel des Anbieters. Die typischerweise jahrzehntelangen Gebietsmo-

nopoltraditionen wirken ersichtlich stark nach, was damit zusammenhängen

mag, daß der Verbraucher bei der Stromversorgung und der Energieversor-

gung überhaupt wegen ihrer elementaren Bedeutung für die Sicherung der Le-

bensgrundlagen dazu neigt, am Vertrauten und Bewährten festzuhalten. Im

Bewußtsein der privaten Endverbraucher ist die Stromversorgung vielfach noch

immer wie selbstverständlich mit dem örtlichen Netzbetreiber verbunden. Das

entspricht auch insofern den tatsächlichen Gegebenheiten, als die Alternative

der "Durchleitung" der Energie eines anderen Anbieters tatsächlich nur eine

rechtliche Fiktion darstellt, die an der faktischen Versorgung durch den Betrei-

ber des lokalen oder regionalen Netzes nichts ändert. Es kommt hinzu, daß der

Verbraucher aufgrund der bestehenden Vertragssituation typischerweise keine

Entscheidung darüber treffen muß, ob er das Vertragsverhältnis mit seinem

bisherigen Stromversorger fortsetzen oder zu einem anderen wechseln will.

Sofern er nicht, etwa wegen eines Umzugs, ein neues Vertragsverhältnis be-

gründen muß, kann er den Dingen ihren Lauf und es bei der seit jeher beste-

henden Versorgung durch den örtlichen Anbieter bewenden lassen.

Diese tatsächlichen Marktgegebenheiten können bei der räumlichen

Marktabgrenzung nicht außer Acht gelassen werden; sie rechtfertigen es, bei

der Stromversorgung von Kleinkunden weiterhin von einem regionalen

Teilmarkt auszugehen, solange – wie im Streitfall mit mehr als 90 % – der weit

überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge von dem Netzbetreiber

geliefert wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Änderung des § 6 Abs. 1

EnWG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung

des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686). Die Beklagten

haben in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die Annahme

einer marktbeherrschenden Stellung der örtlichen Netzbetreiber sei mit § 6

Abs. 1 Sätze 4 und 5 EnWG unvereinbar, da das Gesetz in diesen Vorschriften

davon ausgehe, daß ein wirksamer Wettbewerb bereits gewährleistet sei. Das

trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG spricht zwar bei Einhaltung

der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungs-

entgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13.

Dezember 2001 (BAnz. Nr. 85b v. 8.5.2002) bis zum 31. Dezember 2003

grundsätzlich eine Vermutung für die Erfüllung der Bedingungen guter fachli-

cher Praxis im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Die Bedingungen guter

fachlicher Praxis dienen indes, wie § 6 Abs. 1 Satz 4 EnWG ausdrücklich be-

stimmt, der Erreichung der Ziele des § 1 EnWG und der Gewährleistung wirk-

samen Wettbewerbs. Das Gesetz umschreibt damit keinen Ist-Zustand, son-

dern formuliert eine Zielsetzung. Da der Mißbrauch einer marktbeherrschenden

Stellung einem wirksamen Wettbewerb, wie ihn das Energiewirtschaftsgesetz

gewährleisten will, offensichtlich entgegensteht, bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 6

EnWG konsequenterweise, daß § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 GWB unbe-

rührt bleiben. Für Tatbestandsvoraussetzungen und Anwendungsbereich die-

ser Vorschriften ist daher die Neufassung des § 6 Abs. 1 EnWG ohne Bedeu-

tung.

c)

Das Berufungsgericht hat indessen zutreffend angenommen, daß

das beanstandete Kopplungsangebot keinen Mißbrauch der marktbeherr-

schenden Stellung der Beklagten zu 1 darstellt, insbesondere nicht die Wett-

bewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf

dem Telekommunikationsmarkt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfer-

tigten Grund beeinträchtigt (§ 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GWB).

Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision angegriffene Erwä-

gung des Berufungsgerichts, die Weitergabe von Kostenvorteilen aufgrund von

Synergieeffekten gehöre zum Kernbereich des Leistungswettbewerbs, im

Streitfall zu Recht herangezogen worden ist. Denn unabhängig hiervon hat das

Berufungsgericht das angegriffene Kopplungsangebot als sachlich gerechtfer-

tigt angesehen, indem es rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet

sowohl eine Zwangskopplung als auch die Kopplung einer begehrten mit einer

weniger begehrten Leistung verneint hat.

Die Rüge der Revision, es handele sich um einen leistungsfremden Ein-

griff in das Marktgeschehen, bei dem Aufgaben der Daseinsvorsorge mit rein

privatwirtschaftlicher Tätigkeit verquickt und die strukturbedingte Abhängigkeit

der Stromverbraucher von der Beklagten zu 1 ausgenutzt werde, ist nicht be-

gründet. Die hierbei zugrundegelegte Charakterisierung einerseits der Strom-

versorgung als Daseinsvorsorge und andererseits von Telefondienstleistungen

als privatwirtschaftliche Tätigkeit ist unzutreffend. Die Beklagten handeln als

private Anbieter, gleichviel ob sie die Versorgung mit elektrischer Energie oder

die Erbringung von Telefondienstleistungen anbieten. Wenn sie im Rahmen

der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2 Stromkunden für den Bezug von

Telekommunikationsdienstleistungen gewinnen will, stehen der Beklagten zu 1

daher keine dem Leistungswettbewerb fremden Mittel zur Verfügung, die sich

daraus ergäben, daß sie als Stromversorger Verantwortung für die Daseinsvor-

sorge träfe. Aus dem Umstand, daß die Kunden der Beklagten zu 1 nur in ge-

ringem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch machen, zu einem anderen

Stromanbieter zu wechseln, kann nicht geschlossen werden, die betreffenden

Kunden könnten sich deswegen veranlaßt oder gar gedrängt fühlen, auch Te-

lekommunikationsdienstleistungen von der Beklagten zu 1 bzw. einem mit ihr

zusammenarbeitenden Unternehmen zu beziehen. Entsprechende Feststellun-

gen hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen. Sie liegen nach der

Lebenserfahrung auch fern, weshalb die (nur) hierauf gestützten Rügen der

Revision ohne Erfolg bleiben müssen. Die Nutzung des Kopplungsangebots

der Beklagten setzt voraus, daß der Stromkunde die Entscheidung trifft, zum

einen wenn nicht den Stromanbieter, so doch den Stromtarif und zum anderen

den Telefondienstanbieter zu wechseln. Sie verlangt insofern, daß sich der

Verbraucher gerade von der vermeintlich selbstverständlichen überkommenen

Vorstellung löst, daß er den Strom zu einem von ihm nicht beeinflußbaren Preis

von seinem örtlichen Versorger und Telefondienstleistungen zu gleichfalls nicht

beeinflußbaren Preisen von der Klägerin bezieht.

Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das

Berufungsgericht nichts für eine "Sogwirkung" festgestellt hat, die örtliche Ver-

braucher dazu veranlassen könnte, Telekommunikationsdienstleistungen von

der Beklagten zu 1 zu beziehen, weil sie, wie die Revision meint, es gewohnt

wären, von diesem Unternehmen "versorgt" zu werden.

Da sich, wie nachfolgend ausgeführt, das angegriffene Kopplungsange-

bot auch nicht als unlauterer Wettbewerb darstellt, genügt zu seiner Rechtferti-

gung, daß die Beklagte zu 1 ihren Kunden damit ein preislich attraktives Ange-

bot für den Fall unterbreiten will, daß sie auf dieser Grundlage sowohl Strom

als auch Telekommunikationsdienstleistungen beziehen. Das ist auch dem

Marktbeherrscher nicht verwehrt. Jedem Unternehmen, auch einem marktbe-

herrschenden, steht ein unternehmerischer Freiraum zu; es ist grundsätzlich

ihm selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen

und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Leistungen es am Markt teilneh-

men will, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf die

Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen zuwiderlaufen (BGHZ 107, 273, 279 – Staatslotterie;

128, 17, 36 – Gasdurchleitung; 129, 53, 64 – Importarzneimittel).

Der Einsatz solcher Mittel setzt zwar in dem hier vorliegenden Fall der

Erstreckung der wirtschaftlichen Betätigung eines marktbeherrschenden Unter-

nehmens auf einen Drittmarkt nicht notwendigerweise voraus, daß das wettbe-

werbliche Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens als solches zu

beanstanden ist. Vielmehr kann sich der Widerspruch zu der auf die Freiheit

des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegebenenfalls auch

aus den Auswirkungen des wettbewerblichen Handelns des Marktbeherrschers

ergeben, wenn nämlich hierdurch auf dem Drittmarkt Marktzutrittsschranken für

Wettbewerber errichtet werden. Hierfür ergibt sich aus den tatsächlichen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts jedoch nichts.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Wett-

bewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfer-

tigten Grund in einer für den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt

erheblichen Weise beeinträchtigt werden.

4.

Soweit sich die Klage gegen Kopplungsangebote richtet, die die

Beklagte zu 2 gemeinsam mit anderen Energieversorgern macht, ergeben sich

aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte für eine

abweichende Beurteilung; die Revision macht hierfür auch nichts geltend.

II.

Das Berufungsgericht hat zutreffend auch einen Unterlassungs-

anspruch der Klägerin nach § 1 UWG verneint.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Meinung der Klä-

gerin nicht aus einer nach Art. 92, 87 BayGO unzulässigen erwerbswirtschaftli-

chen Betätigung der an den Beklagten beteiligten Körperschaften. Denn nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch aus § 1 UWG

nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften ver-

letzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müßte. Auch bei der

Verletzung von Vorschriften über den Marktzutritt muß anhand einer am

Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters

des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Ge-

präge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzes-

verstoß genügt dazu allein nicht, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine

sekundäre wettbewerbsbezogene, d.h. entsprechend dem Normzweck des § 1

UWG eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat

(BGHZ 150, 343, 348 – Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 – I ZR 293/99,

WRP 2003, 262, 264 – Altautoverwertung). Eine solche Schutzfunktion kommt,

wie die Revision auch nicht mehr in Zweifel zieht, der Vorschrift des Art. 87

BayGO nicht zu (BGHZ 150, 343, 348 ff. – Elektroarbeiten).

2.

Entsprechendes gilt für eine Zuwiderhandlung gegen ein "Rück-

verstaatlichungsverbot", das die Klägerin Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG entnehmen

will. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Erbringung von Telekom-

munikationsdienstleistungen durch diese Vorschrift des Grundgesetzes materi-

ell privatisiert und der Aufgabenwahrnehmung durch solche Unternehmen ent-

zogen werden sollte, die ausschließlich oder mehrheitlich in staatlicher oder

kommunaler Hand sind (so Elftes Hauptgutachten der Monopolkommission,

BT-Drucks. 13/5309, Tz. 60; Bullinger/Mestmäcker, Multimedia-Dienste, S. 82

f.; Müller, DVBl. 1998, 1256, 1258 ff.; Stober, Besonderes Wirtschaftsverwal-

tungsrecht, 12. Aufl., S. 273; wohl auch Stern/Bauer in Stern, Postrecht der

Bundesrepublik Deutschland, Art. 87f GG Rdn. 15; einschränkend Windthorst

in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 87f Rdn. 28a ["soweit privatwirtschaftliche Entschei-

dungsautonomie (nicht) gewährleistet ist"]; ablehnend OLG Düsseldorf GRUR-

RR 2002, 285, 287 f.; Badura in Bonner Kommentar, Bearb. 1997, Art. 87f GG

Rdn. 22; Ebsen, DVBl. 1997, 1039, 1042; Ehlers, DVBl. 1998, 497, 502; Gers-

dorf in v. Mangold/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 87f Abs. 2 Rdn. 74 f.; Lerche

in Maunz/Dürig, GG, Bearb. 1996, Art. 87f Rdn. 58; Pünder, DVBl. 1997, 1353

f.; Trute, VVDStRL 57, 216, 226 f.), könnte ein Verstoß gegen eine derartige

gesetzliche Schranke mangels einer auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezo-

genen Schutzfunktion aus denselben Gründen keine wettbewerbsrechtlichen

Ansprüche von Wettbewerbern begründen wie ein Verstoß gegen Art. 87

BayGO (vgl. zur fehlenden wettbewerbsrechtlichen Bedeutung einer materiel-

len Privatisierung des Abfallrechts BGH WRP 2003, 262, 264 – Altautoverwer-

tung). Um so mehr hätte dies zu gelten, wenn sich die Bedenken gegen die

Tätigkeit kommunaler Unternehmen auf dem Telekommunikationssektor gar

nicht aus einem verfassungsrechtlichen Gebot zur materiellen Privatisierung

ergeben sollten. So begründet Gersdorf (aaO Art. 87f Abs. 2 Rdn. 81 f.; AfP

1998, 470, 471 ff.), auf dessen Ausführungen sich die Klägerin in den Tatsa-

cheninstanzen bezogen hat, im Hinblick darauf, daß Art. 87f GG den Bund

nicht verpflichtet, seine Beteiligung an den Nachfolgeunternehmen des Son-

dervermögens Deutsche Bundespost aufzugeben, seine verfassungsrechtli-

chen Bedenken statt mit einem Gebot zur materiellen Privatisierung damit, daß

die Beachtung des Prinzips demokratischer Legitimation (Art. 20 Abs. 2 Satz 1,

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) es verbiete, staatliche oder kommunale Eigen- und

Beteiligungsgesellschaften mit der von Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG geforderten

Unternehmensautonomie auszustatten. Eine etwaige Verletzung dieses Prin-

zips wäre jedoch erst recht ohne wettbewerbsrechtliche Bedeutung.

3.

Soweit die Revision dem auch im vorliegenden Zusammenhang

entgegenhalten will, sie wende sich lediglich gegen die unlautere Verquickung

der Sonderstellung der Beklagten zu 1 als eines (kommunalen) Unternehmens

der Daseinsvorsorge mit der rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit ihres Beteili-

gungsunternehmens, bei der die Beklagte zu 1 die besondere Vertrauensstel-

lung ausnutze, die sie als Unternehmen der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet

der Stromversorgung über Jahrzehnte hinweg erlangt habe, findet dies, wie

bereits ausgeführt, in den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vor-

bringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen keine Grundlage.

4.

Auf den rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes der Beklagten

zu 1 gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 TKG, nach dem einer Lizenz bedarf, wer Sprach-

telefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze an-

bietet, kommt die Revision zu Recht nicht zurück. Das Berufungsgericht hat

diese Klagebegründung zutreffend mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß die

Beklagte zu 1 kein Telekommunikationsnetz betreibe (ebenso OLG Düsseldorf

GRUR-RR 2002, 285, 287).

5.

Das Angebot der Beklagten ist auch nicht deshalb zu beanstan-

den, weil die Kopplung von Stromversorgung und Telekommunikationsdienst-

leistungen als solche wettbewerbswidrig wäre.

a)

Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeit

von Kopplungsangeboten stellt, müssen sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs an den Gefahren orientieren, die von derartigen Geschäf-

ten für die Verbraucher ausgehen, vornehmlich an der Gefahr, daß diese über

den tatsächlichen Wert eines Angebots getäuscht oder doch unzureichend in-

formiert werden (BGHZ 151, 84, 89 – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v.

13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 – Kopplungsangebot II). Kopp-

lungsangebote erschweren, sofern sie wie typisch keine Einzelpreise auswei-

sen, den Preisvergleich durch den Verbraucher und enthalten darüberhinaus

ein gewisses Irreführungs- und Preisverschleierungspotential. Außerdem kann

von Kopplungsangeboten – insbesondere, wenn ein Teil der Leistung "unent-

geltlich" sein soll, oder bei an ein Absatzgeschäft gekoppelten Gewinnspielen –

in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß auch bei einem

verständigen Verbraucher die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den

Hintergrund tritt (BGH aaO).

b)

Auch wenn deshalb im Interesse des Verbrauchers eine Transpa-

renz des Angebots zu fordern ist (BGH aaO), so läßt sich hieraus doch nicht

ableiten, daß die Angabe eines gemeinsamen Grundpreises für zwei oder meh-

rere unterschiedliche Leistungen, wie sie hier bei einem monatlichen Grund-

preis für Strom, Telefon und Internet in Rede steht, als solche zu beanstanden

wäre. Sie erschwert zwar den Preisvergleich, weil der Verbraucher, wenn er

das Kopplungsangebot mit den Einzelpreisen desselben oder anderer Anbieter

vergleichen will, diese Einzelpreise ermitteln und addieren muß, um zu erken-

nen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Kopplungsangebot mit

einem Preisvorteil verbunden ist. Ebensowenig wie der Generalklausel des § 1

UWG oder dem Irreführungsverbot eine Verpflichtung entnommen werden

kann, stets den Wert einer Zugabe anzugeben (BGH aaO), kann jedoch ver-

langt werden, daß für in einem gemeinsamen Grundpreis zusammengefaßte

Leistungen Einzelpreise angegeben werden, die der Anbieter tatsächlich nicht

fordert, eben weil er die Leistungen zu dem gemeinsamen Grundpreis nur ge-

meinsam abgibt. Insofern hindert das Transparenzgebot grundsätzlich weder

die Kopplung selbst noch die Angabe (lediglich) eines einheitlichen Preises.

Vielmehr ist es Sache des Verbrauchers, Preisvergleiche anzustellen und sich

Gedanken über die Preiswürdigkeit eines Angebots zu machen, denn zumin-

dest anhand des maßgebenden Gesamtpreises sind Preisvergleiche immer

möglich (BGH, Urt. v. 27.2.2003 – I ZR 253/00, GRUR 2003, 538, 539 – Ge-

samtpreisangebot). Im Streitfall ist die gewisse Mühe, die ein Preisvergleich

zwischen dem von den Beklagten angebotenen gemeinsamen Grundpreis und

den von den Beklagten und anderen Anbietern verlangten Einzelgrundpreisen

sowie den jeweiligen nutzungsabhängigen Entgelten bereitet, um so eher hin-

zunehmen, als die Entscheidung über einen Wechsel des Strom- und des Te-

lekommunikationsdienstleisters regelmäßig nicht ohne nähere Prüfung der An-

gebote erfolgen wird.

6.

Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend einen Ver-

stoß gegen die Preisangabenverordnung verneint.

Wer Letztverbrauchern gewerbsmäßig Elektrizität, Gas, Fernwärme oder

Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber

Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach § 3 PAngV den

verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer

und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) im An-

gebot oder in der Werbung anzugeben. Wer neben dem Arbeits- oder Men-

genpreis einen nicht verbrauchsabhängigen Preis fordert, hat diesen nach § 3

Satz 4 i.V.m. Satz 3 PAngV vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder

Mengenpreises anzugeben. Dem ist mit der Angabe des gemeinsamen Grund-

preises für Strom, Telefon und Internet genügt. § 3 PAngV enthält keine Vor-

schriften darüber, wie der nicht verbrauchsabhängige Preis zu berechnen ist

oder für welche nicht verbrauchsabhängigen Leistungen er verlangt werden

darf, sondern verlangt nur die Angabe des tatsächlich geforderten Preises. Für

den von der Revision für geboten erachteten Ausweis eines kalkulatorischen,

aber tatsächlich nicht verlangten gesonderten Grundpreises für Strom bietet

die Vorschrift daher keine Grundlage.

Hirsch

Goette

Bornkamm

Raum

Meier-Beck