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BGH Urteil vom 26.09.2002 – I ZR 293/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: nein : BGHZ BGHR : ja

Altautoverwertung

UWG § 1; GO NW § 107; BGB § 823 Bf Abs. 2

a) Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbe- werber aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb re- gelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden.

b) Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823

Abs. 2 BGB.

c) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines Straßen- verkehrsamts mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Alt- autoverwertung und -entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von Alt- fahrzeugen.

BGH, Urt. v. 26. September 2002 - I ZR 293/99 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 28. Oktober 1999 wird auf Kosten der Kläger zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger betreiben im Gebiet der Stadt W. Unternehmen zur Ver-

wertung und Entsorgung alter Kraftfahrzeuge.

Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in W. hat, ist eine Tochtergesell-

schaft der B. Entsorgungsgesellschaft mbH, an der die W. Stadtwerke

AG, die R. Stadtwerke GmbH und die V. Stadtwerke GmbH beteiligt

sind. Sie nahm Anfang 1997 ihre Tätigkeit auf, zu der nach dem Gesellschafts-

vertrag "die Behandlung, Verwertung und Entsorgung von Fahrzeugen, Be-

triebsstoffen und Kfz-Teilen aller Art, insbesondere das Kraftfahrzeugrecycling,

die Wiederverwertung und [der] Verkauf von Fahrzeugteilen im Rahmen zeit-

wertgerechter Reparaturen und die damit verbundenen Geschäfte" gehören.

Der Betrieb der Beklagten zu 1 ist - vorbehaltlich einer entsprechenden techni-

schen und personellen Ausstattung - darauf ausgerichtet, pro Jahr bis zu

13.000 Fahrzeuge zu verarbeiten. Nach dem Vortrag der Beklagten beträgt die

derzeitige Kapazität etwa 3.000 Fahrzeuge im Jahr. Die Anlage ist ausreichend

für den Einzugsbereich der Städte W. , R. und V. . Im Bereich W.

sind jährlich etwa 7.000 bis 8.000 Altfahrzeuge zu verwerten und zu entsorgen.

Die Beklagte zu 2, die Stadt W. , nahm bis zum 1. April 1998 über ihr

Straßenverkehrsamt Altautos, die dort abgemeldet wurden, entgegen und führte

diese der Beklagten zu 1 zur Entsorgung zu.

Die Kläger haben vorgebracht, die Beklagten handelten wettbewerbswid-

rig, weil ihre Betätigung bei der Altautoverwertung mit den Schranken, die § 107

der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (im folgenden: GO

NW) der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbar

sei. Die Beklagte zu 1 sei zudem wirtschaftlich nur lebensfähig, weil sie über

ihre Muttergesellschaft von den Gemeinden W. , R. und V. mit öf-

fentlichen Mitteln unterstützt werde. Diese Unterstützung ermögliche es ihr, den

Autohäusern in W. für jedes Altauto ohne Rücksicht auf dessen Recycling-

wert und die Entsorgungskosten pauschal 250,-- DM zu zahlen, um so ihre

Wettbewerber zu verdrängen. Die Kläger hätten demgegenüber früher in der

Regel kein Entgelt für ein Altauto gezahlt. Wenn das Straßenverkehrsamt der

Beklagten zu 2 Altautos bei deren Abmeldung für das Entsorgungsunternehmen

der Beklagten zu 1 entgegennehme, würden hoheitliche Tätigkeiten unzulässig

mit privaten vermischt.

Die Kläger haben beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) privaten Auftraggebern das Recycling von Altautos anzu-

bieten und/oder solche Arbeiten auszuführen;

b) Autohäusern in W. den Ankauf von zu recycelnden Altfahrzeugen zu einem Preis von 250,-- DM anzubieten und/oder Altfahrzeuge zu einem solchen Preis anzukau- fen;

c) privaten Kunden anzubieten, gegen Zahlung eines Betra- ges in Höhe von 100,-- DM ihr Altfahrzeug bei der Kfz- Zulassungsstelle abzugeben, ihnen eine Abmelde- und Verwertungsbestätigung auszustellen und ihnen ein ko- stenloses VRR-Ticket für die Rückfahrt zur Verfügung zu stellen und/oder solche Geschäftstätigkeiten auszuführen.

2. den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Um- fang die Beklagte zu 1 die vorstehend zu Ziffer 1 a bis c be- zeichneten Handlungen begangen hat und welche Umsätze sie dabei erzielt hat.

II.

festzustellen, daß die Beklagten den Klägern zum Schadenser- satz wegen der aus den Ziffern I 1 a bis c bezeichneten Hand- lungen verpflichtet sind.

Die Beklagten haben entgegnet, die angegriffene Altautoverwertung der

Beklagten zu 1 entspreche den Vorschriften über die erwerbswirtschaftliche

Tätigkeit der Gemeinden. Altautos seien nur zum jeweiligen Marktpreis abge-

nommen worden. Die Klage gehe zudem zu Unrecht davon aus, daß jeweils

beide Beklagten an den beanstandeten Handlungen beteiligt gewesen seien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Wuppertal DVBl. 1999,

939).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-

richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf NVwZ

2000, 111).

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Revision, deren Zu-

rückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Klageantrag

zu I 1 a, mit dem schlechthin die Unterlassung der erwerbswirtschaftlichen Be-

tätigung der Beklagten zu 1 bei der Altautoverwertung und -entsorgung sowie

der Beteiligung der Beklagten zu 2 daran verlangt werde, unbegründet sei. Die

Vorschrift des § 107 GO NW diene zwar auch dem Schutz der privaten Wirt-

schaft gegen eine unzulässige privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden,

so daß ihre Nichtbeachtung wettbewerbswidrig sei. Das mit dem Klageantrag

zu I 1 a beanstandete Handeln der Beklagten werde aber von dieser Vorschrift

nicht erfaßt, weil es der Abfallentsorgung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO

NW (§ 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NW a.F.) diene und deshalb nicht als wirtschaftliche

Betätigung im Sinne des § 107 GO NW gelte. Eine solche Tätigkeit sei demge-

mäß trotz der Vorteile, die ein Hoheitsträger im Wettbewerb gegenüber privaten

Wettbewerbern habe (insbesondere durch seine Finanzierung durch Steuern

und Abgaben), grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich zulässig.

Besondere Umstände, aus denen sich hier die wettbewerbsrechtliche

Unlauterkeit der angegriffenen Handlungen ergeben könnte, lägen nicht vor. Es

könne nicht festgestellt werden, daß der Betrieb der Beklagten zu 1 darauf an-

gelegt sei, den Bestand oder die Grundlagen des Leistungswettbewerbs zu

gefährden. Dies ergebe sich nicht schon aus der Kapazität des Betriebes, die

ausreichen könnte, den gesamten Anfall von Altautos im Gebiet der Beklagten

zu 2 und der Städte R. und V. zu bewältigen.

Auch der Klageantrag zu I 1 b sei unbegründet. Es könne nicht ange-

nommen werden, daß die Beklagten wettbewerbswidrig gehandelt hätten, weil

verschiedenen Autohäusern in W. für Altautos ein pauschaler Abnahme-

preis gezahlt worden sei. Die Kläger äußerten insoweit nur Vermutungen. Sie

räumten selbst ein, daß der zu zahlende Preis jeweils grundsätzlich am kon-

kreten Recyclingwert ausgerichtet werde. Dies bedeute, daß es Fälle gegeben

habe, in denen auch die Kläger ein Altauto nicht unentgeltlich übernehmen

konnten. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, in welchem Ausmaß die Be-

klagte zu 2 wirtschaftlich unvernünftig und wettbewerbswidrig gehandelt haben

könnte, indem sie der Beklagten zu 1 das beanstandete Preisgebaren ermög-

licht habe. Auch der Wirtschaftsbetrieb einer Gemeinde sei in seiner Preisge-

staltung grundsätzlich frei. Es sei nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagte

zu 1 in Vernichtungs- oder Verdrängungsabsicht gehandelt habe oder daß öf-

fentliche Mittel zweckentfremdet worden seien.

Der Klageantrag zu I 1 c sei ebenfalls unbegründet. Für die Annahme der

Sittenwidrigkeit genüge nicht die Behauptung, daß die Beklagte zu 2 durch ihr

Straßenverkehrsamt hoheitliche Leistungen erbracht habe und durch dieselben

Personen Altautos entgegengenommen habe. Es fehle dazu eine eingehende

Darstellung der konkreten Handlungs- und Organisationsabläufe. Ebenso hätte

es näherer Angaben bedurft, warum das Straßenverkehrsamt wettbewerbswid-

rig handele, wenn es - was grundsätzlich zulässig sei - kostenlos Fahrkarten für

die Rückfahrt mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln abgebe.

Ein Unterlassungsanspruch sei jedenfalls mangels einer Wiederholungs-

gefahr nicht gegeben. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung

verbindlich erklärt, das mit dem Klageantrag zu I 1 c angegriffene Verhalten,

das am 1. April 1998 eingestellt worden sei, werde nicht wieder aufgenommen

werden. Diese Zusicherung der Beklagten zu 2, die vornehmlich als Hoheitsträ-

ger gehandelt habe, sei hier ausnahmsweise ausreichend.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben oh-

ne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der

mit dem Klageantrag zu I 1 a geltend gemachte Unterlassungsanspruch, mit

dem die Kläger ein vollständiges Verbot der erwerbswirtschaftlichen Betätigung

der Beklagten zu 1 bei der Altautoverwertung und -entsorgung sowie der Betei-

ligung der Beklagten zu 2 daran begehren, unbegründet ist.

a) Der Klageantrag zu I 1 a könnte nach § 1 UWG nur begründet sein,

wenn es schlechthin - auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände - als wett-

bewerbswidrig anzusehen wäre, daß die Beklagte zu 1 privaten Auftraggebern

die umweltverträgliche Entsorgung von Altautos anbietet und solche Arbeiten

ausführt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

(1) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kann offenbleiben, ob die

Verwertung und Entsorgung von Altautos durch die Beklagte zu 1 gegen die

Vorschrift des § 107 GO NW über die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betäti-

gung der Gemeinden verstößt. Eine Verletzung dieser Vorschrift hätte nicht zur

Folge, daß das beanstandete Handeln wettbewerbsrechtlich als unlauter anzu-

sehen wäre.

Wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden hat (Urt.

v. 25.4.2002 - I ZR 250/00, GRUR 2002, 825, 826 = WRP 2002, 943 - Elektro-

arbeiten, für BGHZ vorgesehen; vgl. auch Köhler, NJW 2002, 2761, 2762; a.A.

Dreher, ZIP 2002, 1648), ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht immer schon

dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhal-

tung er aus dem Markt ausscheiden müßte. Auch bei der Verletzung von Vor-

schriften über den Marktzutritt muß anhand einer am Schutzzweck des § 1

UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens ge-

prüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wett-

bewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß kann dazu

allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundäre

wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG -

eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (BGH

GRUR 2002, 825, 826 - Elektroarbeiten). Eine solche Schutzfunktion fehlt der

Vorschrift des § 107 GO NW ebenso wie der ihr entsprechenden Bestimmung

des Art. 87 BayGO, die Gegenstand der Entscheidung "Elektroarbeiten" war

(vgl. BGH GRUR 2002, 825, 826 f.; a.A. Dreher, ZIP 2002, 1648 ff.). Diese Vor-

schrift soll allerdings - wie u.a. aus § 107 Abs. 5 GO NW hervorgeht - auch die

private Wirtschaft schützen, indem sie der erwerbswirtschaftlichen Betätigung

der Gemeinden Schranken setzt (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 8 des Ge-

setzentwurfs der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung

von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen [Erstes Modernisie-

rungsgesetz - 1. ModernG NRW], LT-Drucks. 12/3730 S. 106). Sie hat auch

insofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie durch die Beschrän-

kung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs

festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens

der Gemeinden. Auf Umstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Un-

lauterkeit der mit dem Klageantrag zu I 1 a angegriffenen Tätigkeit ergeben

könnte, stellt § 107 GO NW nicht ab.

(2) Für die Entscheidung über den Klageantrag zu I 1 a ist es auch uner-

heblich, ob die Altautoverwertung durch die Beklagte zu 1 mit den Vorschriften

des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) vereinbar ist. Selbst

wenn davon auszugehen sein sollte, daß die Abfallverwertung durch dieses

Gesetz materiell privatisiert und damit der Aufgabenwahrnehmung durch kom-

munale Einrichtungen entzogen ist, wie die Revision unter Berufung auf Wei-

demann (VerwArch 1999, 533, 546 f.) vorträgt, könnte ein Verstoß gegen eine

derartige gesetzliche Schranke aus denselben Gründen keine wettbewerbs-

rechtlichen Ansprüche von Wettbewerbern begründen wie ein Verstoß gegen

§ 107 GO NW.

(3) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, kann der Kla-

geantrag zu I 1 a auch nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte zu 2 zu-

sammen mit den Städten R. und V. wirtschaftlich Träger der Beklagten

zu 1 ist. Die beanstandete Tätigkeit der Beklagten zu 1 wird nicht dadurch als

solche wettbewerbsrechtlich unlauter, daß die öffentlich-rechtlichen Gebietskör-

perschaften, die ihre Träger sind, zu ihrer Finanzierung mit Mitteln beitragen

können, die ihnen durch Steuern und Abgaben zugeflossen sind (vgl. dazu

auch BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987,

22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Köhler, NJW 2002, 2761,

2762). Wäre die Verwendung solcher Mittel (oder bereits die Möglichkeit ihrer

Verwendung) als wettbewerbswidrig anzusehen, wäre der öffentlichen Hand

durch das Recht des unlauteren Wettbewerbs jede erwerbswirtschaftliche Tä-

tigkeit untersagt. Anders wäre es allerdings zu beurteilen, wenn diese Finanz-

mittel in unlauterer Weise eingesetzt würden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.

24.9.2002 - KZR 4/01, Umdruck S. 10 - Kommunaler Schilderprägebetrieb;

Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 562 ff. m.w.N.).

(4) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht entschieden, daß die mit

dem Klageantrag zu I 1 a angegriffene Tätigkeit der Beklagten zu 1 als solche

selbst dann nicht wettbewerbswidrig wäre, wenn die Kapazität der dafür errich-

teten Anlagen so ausgelegt sein sollte, daß sämtliche im Gebiet der beteiligten

Städte anfallenden Altautos verwertet und entsorgt werden könnten. Auch wenn

dies bedeuten sollte, daß die Anlagen nur bei einer Verdrängung der privaten

Wettbewerber wirtschaftlich sein könnten, würde daraus nicht folgen, daß jed-

wede Nutzung der Anlagen wettbewerbsrechtlich unlauter wäre. Schafft die öf-

fentliche Hand Überkapazitäten, beeinträchtigt sie dadurch allein nicht den lau-

teren Wettbewerb.

b) Der Klageantrag zu I 1 a ist auch nicht auf der Grundlage eines quasi-

negatorischen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines Schutzgeset-

zes (§ 1004 BGB analog i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB) begründet, da § 107

GO NW kein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. Rehn/Cron-

auge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand

Mai 2000, § 107 Anm. I 4 m.w.N.). Eine Vorschrift ist nicht schon dann ein

Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und

Zweck die Belange eines anderen fördert. Erforderlich ist vielmehr, daß sie in

der Weise einem gezielten Individualschutz gegen eine näher bestimmte Art der

Schädigung dienen soll, daß an die Verletzung des geschützten Interesses die

deliktische Einstandspflicht des Verletzers geknüpft wird. Bei § 107 GO NW ist

dies nicht anzunehmen. Die Vorschrift beschränkt zwar die erwerbswirtschaftli-

che Tätigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten der Pri-

vatwirtschaft auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die einzelnen Un-

ternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unternehmen

zu schützen, daß ein Verstoß Individualansprüche auf Schadensersatz und

Unterlassung begründen kann (vgl. - zu Art. 87 BayGO - BGH GRUR 2002,

825, 828 - Elektroarbeiten, m.w.N.).

2. Der Klageantrag zu I 1 b ist nach der rechtsfehlerfreien Entscheidung

des Berufungsgerichts ebenfalls unbegründet. Nach diesem Antrag soll den

Beklagten verboten werden, Autohäusern in W. den Ankauf von Altautos zu

einem Pauschalpreis von 250,-- DM anzubieten und/oder Altautos zu einem

solchen Preis anzukaufen.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht substantiiert dar-

gelegt, daß mit Pauschalzahlungen in dieser Höhe unlauterer Verdrängungs-

wettbewerb zu Lasten der privaten Wettbewerber betrieben werde (§ 1 UWG),

greift die Revision ohne Erfolg an. Ein Verdrängungswettbewerb könnte nur

angenommen werden, wenn für Altautos ein Pauschalpreis von 250,-- DM un-

angemessen wäre. Die Revision trägt dies zwar vor, hat jedoch dazu in ihrer

Revisionsbegründung nicht auf übergangenen Sachvortrag Bezug genommen,

sondern sich lediglich in unzulässiger Weise auf die Lebenserfahrung berufen.

Auch wenn ihr späteres Vorbringen bei der revisionsrechtlichen Würdigung be-

rücksichtigt werden könnte, wäre es jedenfalls - was jedoch unerörtert bleiben

kann - im Ergebnis unbehelflich.

Für ihr Vorbringen, der Klageantrag zu I 1 b sei jedenfalls auch aus § 20

Abs. 4 GWB begründet, kann die Revision nicht auf Vorbringen in den Vorin-

stanzen verweisen, aus dem sich ergibt, daß die Beklagte zu 1 Normadressatin

ist.

3. Auch den Klageantrag zu I 1 c (Entgegennahme von Altfahrzeugen in

der Kfz-Zulassungsstelle) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbe-

gründet erachtet, weil eine wettbewerbswidrige Vermischung hoheitlicher und

erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nicht dargetan ist. Es ist nicht ohne weiteres

wettbewerbswidrig, daß die Beklagte zu 2 in ihrem Straßenverkehrsamt Altau-

tos, die dort abgemeldet wurden, gegen Zahlung von 100,-- DM entgegenge-

nommen und der Beklagten zu 1 zur Entsorgung zugeführt hat.

Der öffentlichen Hand ist es allerdings grundsätzlich untersagt, amtliche

Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluß von Verträgen auszunutzen, um

sich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen.

In einem solchen Vorgehen kann ein Mißbrauch der amtlichen Stellung und der

Einrichtungen der Verwaltung liegen, der im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig ist.

Eine andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn ein enger Zu-

sammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und der Teilnahme am Wirt-

schaftsleben besteht und die Handlung der Erfüllung amtlicher Aufgaben in der

Weise dient, daß sie nur als eine Art Hilfstätigkeit der öffentlichen Verwaltung

erscheint. Unter solchen Umständen kann die gebotene Interessenabwägung

dazu führen, daß wettbewerbsrechtliche Bedenken zurückzutreten haben. Al-

lerdings wird die öffentliche Hand in solchen Fällen das jeweils schonendste

Mittel zu wählen haben, das einerseits den zu wahrenden öffentlichen Interes-

sen genügt, andererseits aber auch die Belange des privaten Gewerbes so we-

nig wie möglich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR

1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf, m.w.N.; vgl. dazu auch

BGH, Urt. v. 24.9.2002 - KZR 4/01, Umdruck S. 10 f. - Kommunaler Schilder-

prägebetrieb).

Nach dem Sachverhalt, von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist,

kann kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu 2 angenommen

werden. Die Beklagte zu 2 hat der Beklagten zu 1 allerdings einen nicht gerin-

gen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem sie ermöglicht hat, Altautos zugleich

mit der Abmeldung bei der Zulassungsstelle gegen Entgelt zur Entsorgung ab-

zugeben. Zwischen der - auch im öffentlichen Interesse liegenden - Möglichkeit,

auf diese Weise Altautos rasch, gefahrlos und für die Bürger besonders be-

quem aus dem Verkehr zu ziehen, und dem öffentlichen Zweck einer Zulas-

sungsstelle besteht aber ein sehr enger Zusammenhang. Es kann daher nicht

angenommen werden, daß es ohne Hinzutreten weiterer Umstände wettbe-

werbswidrig war, wenn im Straßenverkehrsamt der Beklagten zu 2 bis zum

1. April 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Altauto-Verordnung (Verord-

nung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrs-

rechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1997, AltautoV, BGBl. I S. 1666), Altautos

zur Entsorgung entgegengenommen wurden. Solche Umstände haben die Klä-

ger, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht dargelegt. Sie haben

auch nicht vorgetragen, daß sie sich um eine Zusammenarbeit mit dem Stra-

ßenverkehrsamt bei der Entgegennahme von Altautos bemüht hätten, aber aus

unsachlichen Gründen davon ausgeschlossen worden seien (vgl. dazu BGH,

Urt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97, GRUR 1999, 278, 280 f. = WRP 1999, 105 - Schil-

derpräger im Landratsamt; Urt. v. 14.7.1998 - KZR 15/97, Umdruck S. 10).

4. Aus den vorstehend dargelegten Gründen können die Kläger mit ihren

- auf die Anträge zu I 1 a bis c bezogenen - Ansprüchen auf Verurteilung der

Beklagten zur Auskunftserteilung (Klageantrag I 2) und Feststellung ihrer Scha-

densersatzpflicht (Klageantrag zu II) ebenfalls nicht durchdringen.

Die Kläger können Schadensersatz und Auskunftserteilung auch nicht für

die Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung des § 107 GO NW (vgl. Art. 1 Nr. 8

des 1. ModernG vom 15. Juni 1999, GVBl. NW 1999, 386) verlangen. Nach der

zuvor geltenden Fassung des § 107 GO NW war zwar eine erwerbswirtschaftli-

che Betätigung einer Gemeinde grundsätzlich nur zulässig, wenn ein dringen-

der öffentlicher Zweck sie erforderte (§ 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GO NW

a.F.). Auch diese engeren Schranken für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit

waren aber nicht im Interesse der Lauterkeit des Wettbewerbs gesetzt, so daß

ein Verstoß gegen sie nicht zugleich wettbewerbswidrig war.

III. Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten der

Kläger zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert