Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.11.2003 – VI ZR 170/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in

Kassel vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Eine grundsätzliche

Bedeutung ist im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, weil die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzeigt, dass der Kläger dargelegt

hat, in welcher Richtung er Fragen zu stellen beabsichtige, zumal der

Sachverständige sein Gutachten schon auf einen umfangreichen

Fragenkatalog des Klägers ergänzt hatte. Die Beschwerde zeigt nicht

auf, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 38.100

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll