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BGH Urteil vom 04.11.2003 – VI ZR 28/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 286 A, 287
§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität
auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den
Beweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall
zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem
Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.
BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - OLG Celle
LG Verden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2002 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen
Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nach
ihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten sind, der sich
Anfang Dezember 1997 ereignete. Die volle Haftung der Beklagten ist außer
Streit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligten
Fahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen Be-
schwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeit
an Intensität zunahm. Ende Januar 1998 suchte die Klägerin deswegen erst-
mals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linken
Hand nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck.
Die Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, daß es zu einer Ver-
steifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine Besserung
ist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall
mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und auf Grund der Kollision
mit dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen schweren
Anstoß in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der Morbus
Sudeck entwickelt.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines
medizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den
Sachverständigen ergänzend gehört und die Berufung alsdann zurückgewie-
sen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen,
daß ihre Erkrankung an dem Morbus Sudeck eine kausale Folge des Unfallge-
schehens ist, für das die Beklagten einzustehen haben. Die Klägerin müsse
eine Primärverletzung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Über-
zeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Sachverstän-
dige habe sein schriftliches Gutachten mündlich dahin erläutert, daß zwar auch
Bagatellunfälle und Bagatellverletzungen, wie beispielsweise Prellungen oder
Verstauchungen, die Sudecksche Dystrophie verursachen könnten. Das bloße
Abstützen mit der Hand allein reiche jedoch als Ursache nicht aus. Es müsse
schon irgendeine traumatische Einwirkung gegeben sein. Über die Frage, ob
bei der Klägerin ein solches Trauma stattgefunden habe, könne er nur spekulie-
ren. Es komme darauf an, wie die Abstützung erfolgt sei. Hierzu hebt das Be-
rufungsgericht hervor, nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin unmittel-
bar nach dem Unfall keinerlei Beschwerden beklagt. Vielmehr hätten sich Be-
schwerden in Form eines Kribbelns an der linken Hand erst zwei Wochen nach
dem Unfallereignis eingestellt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht der
juristische Tatbestand der Körperverletzung. Bei dem bloßen Spüren eines
schweren Anstoßes sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Körperverletzung
noch nicht überschritten. Im übrigen reiche selbst ein schwerer Anstoß nach
den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht aus, um einen
Morbus Sudeck auszulösen. Der Senat sei deshalb mit dem Landgericht nicht
vollends davon überzeugt, daß der Verkehrsunfall den Morbus Sudeck bei der
Klägerin verursacht habe. In den Genuß der Beweismaßerleichterung des
§ 287 ZPO komme die Klägerin nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage
stehe, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen sei; die Anwendung des § 287
ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.
II.
Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet.
1. Die Revision macht geltend, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin
aufgrund des Zusammenstoßes der Fahrzeuge verspürt habe, sei juristisch
auch dann als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er keine erkennbaren
körperlichen Folgen nach sich ziehe. Deshalb hätte das Berufungsgericht eine
Primärverletzung bejahen und die Ursächlichkeit des Unfalls für den Morbus
Sudeck nach § 287 ZPO beurteilen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, den
ein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, als Körperver-
letzung zu qualifizieren ist, müßte nur dann nachgegangen werden, wenn die
Folgeerkrankung, nämlich der Morbus Sudeck, durch eine solche Primärverlet-
zung verursacht sein könnte. Davon ist nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht auszugehen.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den
Ausführungen des Sachverständigen entnimmt, ein schwerer Anstoß, wie ihn
die Klägerin beim Abstützen auf das Armaturenbrett verspürt habe, reiche nicht
aus, um einen Morbus Sudeck auszulösen; hierzu bedürfe es einer traumati-
schen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerin
fühlbar gewesen wäre. Das sei jedoch bereits nach ihrem Vorbringen nicht der
Fall. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann aber der von
der Klägerin vorgetragene Anstoß nicht die Ursache für das vorliegende Krank-
heitsbild sein.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
jedenfalls das Kribbeln in der Hand der Klägerin als Primärverletzung ansehen
müssen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht keinen Kausalzusammen-
hang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln festgestellt hat. Dem angefochte-
nen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Kribbeln als erstes
Anzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache aber
gerade nicht hat feststellen können.
c) Daß ansonsten ausreichende Tatsachen festgestellt sind oder fest-
stellbar wären, die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus Sudeck
auslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO als ausrei-
chend sicher erscheinen lassen, macht die Revision nicht geltend. Sie sind
auch nicht ersichtlich. Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung
zu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach
den weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten als
Auslöser für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußeren
Anlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma vor
oder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeu-
gung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unum-
stößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich-
keit; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Über-
zeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewiß-
heit, der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003
- VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht an-
gegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesem
Maßstab ohne Rechtsfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderliche
Überzeugung zu gewinnen.
2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache
grundsätzliche Bedeutung habe, soweit es um die Frage gehe, ob § 287 ZPO
für den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden kön-
ne, wenn der Vollbeweis nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nicht
geführt werden kann.
a) Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zu-
lassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die vom Beru-
fungsgericht aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im Streit-
fall nicht.
Der Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur fest-
stellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabei
werden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt;
es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere
Wahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR
2003, 474, 476 m.w.N.). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist der
Tatrichter nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen
Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufs-
möglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschlie-
ßen muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924,
926; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 620; vom
28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO).
Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen auf, inwiefern die
Klägerin bei Anwendung dieses Maßstabes angesichts der vorstehend bereits
beschriebenen Beweislage den Kausalitätsbeweis sollte führen können. Wenn
ein Vorgang, der Ursache der jetzigen Erkrankung der Klägerin sein kann, nicht
vorgetragen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich die Krankheit
schicksalhaft entwickelt hat, können andere Kausalverläufe nicht ausgeschlos-
sen und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin nicht
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die zeitliche Nähe
zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die
daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müßten ir-
gendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht dazu nicht aus. Die Tat-
sache, daß die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, mag als
Grundlage für die Anwendung des § 287 ZPO zu diskutieren sein (vgl. etwa
Hanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 1971, S. 119 ff., 127 ff.; dagegen
Arens, ZZP 88 (1975), 1, 20; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 187); sie ist aber für
sich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift erforder-
lichen Überzeugungsbildung.
b) Darüber hinaus gibt die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, den
Anwendungsbereich des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalität
auszudehnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt der
Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den
strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der
Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem
eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe
des § 287 ZPO freier gestellt ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Juni 1986
- VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122
f.; vom 21. Oktober 1986
- VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998,
1153, 1154; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO, S. 475, jew. m.w.N.).
Davon abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Grund für die Differenzierung im
Beweismaß ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausnahmeregelung
des § 287 ZPO und auch aus der Überlegung, daß eine Haftung des Schädi-
gers nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haf-
tungsgrundes (hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG), insbesondere der
Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einem ersten
Verletzungserfolg feststehen. Das Handeln des Schädigers als solches ohne
festgestellte Rechtsgutverletzung (hier Körperverletzung) scheidet als Haf-
tungsgrundlage aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - aaO).
In der Literatur vertretene Ansichten, die - etwa im Hinblick auf die Gefährdung
der Rechtsgüter des Geschädigten durch den Schädiger und die von diesem
letztlich veranlaßten Beweisschwierigkeiten - § 287 ZPO auch im Bereich der
Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwenden wollen (vgl. Ha-
nau, aaO; Gottwald, Schadenszurechnung und Schadensschätzung, 1979,
S. 78 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 116 II 3
m.w.N.), nehmen eine Haftung des Schädigers für eine nur möglicherweise von
ihm verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und dehnen damit seine Haftung
ohne gesetzliche Grundlage zu weit aus. Erst wenn eine vom Schädiger verur-
sachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich
der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu
verweisen.
Die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Han-
deln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe
des § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt freilich für den Geschädigten oft zu
erheblichen Beweisschwierigkeiten. In geeigneten Fällen können diese durch
gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche
Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterun-
gen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftung
und BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. Darüber hinaus
kann den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten je nach den Umständen
des Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Aus-
schöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdi-
gung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehende
Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der
haftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen (so auch Zöller/Greger,
ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 13
ff.; vgl. auch MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 47, § 287 Rn. 10 ff.).
III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll