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BGH Urteil vom 04.11.2003 – VI ZR 28/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 28/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 286 A, 287

§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität

auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den

Beweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall

zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem

Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.

BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - OLG Celle

LG Verden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2002 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen

Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nach

ihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten sind, der sich

Anfang Dezember 1997 ereignete. Die volle Haftung der Beklagten ist außer

Streit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligten

Fahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen Be-

schwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeit

an Intensität zunahm. Ende Januar 1998 suchte die Klägerin deswegen erst-

mals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linken

Hand nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck.

Die Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, daß es zu einer Ver-

steifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine Besserung

ist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall

mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und auf Grund der Kollision

mit dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen schweren

Anstoß in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der Morbus

Sudeck entwickelt.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines

medizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den

Sachverständigen ergänzend gehört und die Berufung alsdann zurückgewie-

sen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen,

daß ihre Erkrankung an dem Morbus Sudeck eine kausale Folge des Unfallge-

schehens ist, für das die Beklagten einzustehen haben. Die Klägerin müsse

eine Primärverletzung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Über-

zeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Sachverstän-

dige habe sein schriftliches Gutachten mündlich dahin erläutert, daß zwar auch

Bagatellunfälle und Bagatellverletzungen, wie beispielsweise Prellungen oder

Verstauchungen, die Sudecksche Dystrophie verursachen könnten. Das bloße

Abstützen mit der Hand allein reiche jedoch als Ursache nicht aus. Es müsse

schon irgendeine traumatische Einwirkung gegeben sein. Über die Frage, ob

bei der Klägerin ein solches Trauma stattgefunden habe, könne er nur spekulie-

ren. Es komme darauf an, wie die Abstützung erfolgt sei. Hierzu hebt das Be-

rufungsgericht hervor, nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin unmittel-

bar nach dem Unfall keinerlei Beschwerden beklagt. Vielmehr hätten sich Be-

schwerden in Form eines Kribbelns an der linken Hand erst zwei Wochen nach

dem Unfallereignis eingestellt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht der

juristische Tatbestand der Körperverletzung. Bei dem bloßen Spüren eines

schweren Anstoßes sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Körperverletzung

noch nicht überschritten. Im übrigen reiche selbst ein schwerer Anstoß nach

den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht aus, um einen

Morbus Sudeck auszulösen. Der Senat sei deshalb mit dem Landgericht nicht

vollends davon überzeugt, daß der Verkehrsunfall den Morbus Sudeck bei der

Klägerin verursacht habe. In den Genuß der Beweismaßerleichterung des

§ 287 ZPO komme die Klägerin nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage

stehe, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen sei; die Anwendung des § 287

ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet.

1. Die Revision macht geltend, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerin

aufgrund des Zusammenstoßes der Fahrzeuge verspürt habe, sei juristisch

auch dann als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er keine erkennbaren

körperlichen Folgen nach sich ziehe. Deshalb hätte das Berufungsgericht eine

Primärverletzung bejahen und die Ursächlichkeit des Unfalls für den Morbus

Sudeck nach § 287 ZPO beurteilen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, den

ein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, als Körperver-

letzung zu qualifizieren ist, müßte nur dann nachgegangen werden, wenn die

Folgeerkrankung, nämlich der Morbus Sudeck, durch eine solche Primärverlet-

zung verursacht sein könnte. Davon ist nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts nicht auszugehen.

Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den

Ausführungen des Sachverständigen entnimmt, ein schwerer Anstoß, wie ihn

die Klägerin beim Abstützen auf das Armaturenbrett verspürt habe, reiche nicht

aus, um einen Morbus Sudeck auszulösen; hierzu bedürfe es einer traumati-

schen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerin

fühlbar gewesen wäre. Das sei jedoch bereits nach ihrem Vorbringen nicht der

Fall. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann aber der von

der Klägerin vorgetragene Anstoß nicht die Ursache für das vorliegende Krank-

heitsbild sein.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe

jedenfalls das Kribbeln in der Hand der Klägerin als Primärverletzung ansehen

müssen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht keinen Kausalzusammen-

hang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln festgestellt hat. Dem angefochte-

nen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Kribbeln als erstes

Anzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache aber

gerade nicht hat feststellen können.

c) Daß ansonsten ausreichende Tatsachen festgestellt sind oder fest-

stellbar wären, die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus Sudeck

auslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO als ausrei-

chend sicher erscheinen lassen, macht die Revision nicht geltend. Sie sind

auch nicht ersichtlich. Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung

zu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach

den weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten als

Auslöser für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußeren

Anlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma vor

oder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeu-

gung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unum-

stößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich-

keit; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts

der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Über-

zeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewiß-

heit, der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003

- VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht an-

gegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesem

Maßstab ohne Rechtsfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderliche

Überzeugung zu gewinnen.

2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache

grundsätzliche Bedeutung habe, soweit es um die Frage gehe, ob § 287 ZPO

für den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden kön-

ne, wenn der Vollbeweis nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nicht

geführt werden kann.

a) Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zu-

lassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die vom Beru-

fungsgericht aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im Streit-

fall nicht.

Der Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur fest-

stellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabei

werden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt;

es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere

Wahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR

2003, 474, 476 m.w.N.). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist der

Tatrichter nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen

Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufs-

möglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschlie-

ßen muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924,

926; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 620; vom

28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO).

Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen auf, inwiefern die

Klägerin bei Anwendung dieses Maßstabes angesichts der vorstehend bereits

beschriebenen Beweislage den Kausalitätsbeweis sollte führen können. Wenn

ein Vorgang, der Ursache der jetzigen Erkrankung der Klägerin sein kann, nicht

vorgetragen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich die Krankheit

schicksalhaft entwickelt hat, können andere Kausalverläufe nicht ausgeschlos-

sen und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin nicht

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die zeitliche Nähe

zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die

daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müßten ir-

gendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht dazu nicht aus. Die Tat-

sache, daß die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, mag als

Grundlage für die Anwendung des § 287 ZPO zu diskutieren sein (vgl. etwa

Hanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 1971, S. 119 ff., 127 ff.; dagegen

Arens, ZZP 88 (1975), 1, 20; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 187); sie ist aber für

sich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift erforder-

lichen Überzeugungsbildung.

b) Darüber hinaus gibt die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, den

Anwendungsbereich des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalität

auszudehnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt der

Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) den

strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei der

Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem

eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe

des § 287 ZPO freier gestellt ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Juni 1986

- VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122

f.; vom 21. Oktober 1986

- VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998,

1153, 1154; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO, S. 475, jew. m.w.N.).

Davon abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Grund für die Differenzierung im

Beweismaß ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausnahmeregelung

des § 287 ZPO und auch aus der Überlegung, daß eine Haftung des Schädi-

gers nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haf-

tungsgrundes (hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG), insbesondere der

Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einem ersten

Verletzungserfolg feststehen. Das Handeln des Schädigers als solches ohne

festgestellte Rechtsgutverletzung (hier Körperverletzung) scheidet als Haf-

tungsgrundlage aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - aaO).

In der Literatur vertretene Ansichten, die - etwa im Hinblick auf die Gefährdung

der Rechtsgüter des Geschädigten durch den Schädiger und die von diesem

letztlich veranlaßten Beweisschwierigkeiten - § 287 ZPO auch im Bereich der

Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwenden wollen (vgl. Ha-

nau, aaO; Gottwald, Schadenszurechnung und Schadensschätzung, 1979,

S. 78 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 116 II 3

m.w.N.), nehmen eine Haftung des Schädigers für eine nur möglicherweise von

ihm verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und dehnen damit seine Haftung

ohne gesetzliche Grundlage zu weit aus. Erst wenn eine vom Schädiger verur-

sachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich

der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu

verweisen.

Die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Han-

deln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe

des § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt freilich für den Geschädigten oft zu

erheblichen Beweisschwierigkeiten. In geeigneten Fällen können diese durch

gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche

Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterun-

gen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftung

und BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. Darüber hinaus

kann den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten je nach den Umständen

des Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Aus-

schöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdi-

gung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehende

Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der

haftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen (so auch Zöller/Greger,

ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 13

ff.; vgl. auch MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 47, § 287 Rn. 10 ff.).

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll