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BGH Beschluss vom 05.11.2003 – 1 StR 338/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlos-
sen:
Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2003
werden zurückgewiesen.
Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2
StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise mög-
lich wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung
über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-
wertet, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen
können. Das Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines
Verlangens auf Nachholung rechtlichen Gehörs hätte im übrigen
selbst im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung
über die Revision nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung ge-
führt. Der Senat merkt insoweit lediglich an: Feststellungen zur
inneren Tatseite sind durch objektive Umstände zu belegen. In-
wieweit Schlußfolgerungen aus solchen Umständen auf einen
Vorsatz statthaft sind, hängt von den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls ab. Hier hat das Landgericht den bedingten Tötungs-
vorsatz des Angeklagten zu Recht in erster Linie aus den äußerst
gefährlichen Tathandlungen - wuchtige Stiche in den Oberkörper
des Geschädigten, die sich nur dank einer sofortigen notärztli-
chen Versorgung nicht tödlich ausgewirkt hatten - hergeleitet.
Hierauf hat sich das Landgericht entgegen der Auffassung der
Revision nicht beschränkt, sondern auf den gesamten "äußeren
Geschehensablauf" abgestellt. Es hat u.a. auch berücksichtigt,
daß der Angeklagte durch zwei Passanten daran gehindert wer-
den mußte, seinem Opfer weitere derartige Stiche in den Ober-
körper zu versetzen. Auf dieser Grundlage ist die Annahme eines
bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei und steht insbeson-
dere nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit