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BGH Beschluss vom 05.11.2003 – 1 StR 338/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 338/03

BESCHLUSS

vom

5. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlos-

sen:

Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs

und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2003

werden zurückgewiesen.

Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2

StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise mög-

lich wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung

über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-

wertet, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen

können. Das Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines

Verlangens auf Nachholung rechtlichen Gehörs hätte im übrigen

selbst im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung

über die Revision nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung ge-

führt. Der Senat merkt insoweit lediglich an: Feststellungen zur

inneren Tatseite sind durch objektive Umstände zu belegen. In-

wieweit Schlußfolgerungen aus solchen Umständen auf einen

Vorsatz statthaft sind, hängt von den jeweiligen Umständen des

Einzelfalls ab. Hier hat das Landgericht den bedingten Tötungs-

vorsatz des Angeklagten zu Recht in erster Linie aus den äußerst

gefährlichen Tathandlungen - wuchtige Stiche in den Oberkörper

des Geschädigten, die sich nur dank einer sofortigen notärztli-

chen Versorgung nicht tödlich ausgewirkt hatten - hergeleitet.

Hierauf hat sich das Landgericht entgegen der Auffassung der

Revision nicht beschränkt, sondern auf den gesamten "äußeren

Geschehensablauf" abgestellt. Es hat u.a. auch berücksichtigt,

daß der Angeklagte durch zwei Passanten daran gehindert wer-

den mußte, seinem Opfer weitere derartige Stiche in den Ober-

körper zu versetzen. Auf dieser Grundlage ist die Annahme eines

bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei und steht insbeson-

dere nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit