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BGH Beschluss vom 05.11.2003 – 1 StR 368/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 368/03

BESCHLUSS

vom

5. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 19. Dezember 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision geht zutreffend davon aus, daß dem Ange-

klagten ein Prozeßverhalten nicht angelastet werden darf,

das sich noch im Rahmen zulässiger Verteidigung hält (vgl.

Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 53 m.w.Nachw.).

Das hat das Landgericht aber auch nicht getan. Es hat

vielmehr ausdrücklich dargelegt, daß es "im Belieben eines

Angeklagten (steht), wie er seine Verteidigung gestalten

will", und daß grundsätzlich auch "Ausfälle der Verteidi-

gung gegenüber Zeugen und Sachverständigen dem An-

geklagten nicht persönlich zuzurechnen (sind)". Straf-

schärfend hat das Landgericht allein Verhaltensweisen des

Angeklagten in der Hauptverhandlung gewertet, in denen

sich eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart hat. So hat

es ihm seine Mimik und Gestik anläßlich einer "demütigen-

den" Befragung der Mutter des sexuell mißbrauchten Kin-

des, M. E. , und einer "an eine Prüfungssituation erin-

nernde" Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. F.

angelastet wie auch seine erfreute Reaktion auf die Mittei-

lung, die Geschädigte sei wegen der Gefahr einer Selbst-

tötung in ein Krankenhaus aufgenommen worden. Wenn

das Landgericht ein solches Verhalten als Ausdruck einer

zu mißbilligenden Einstellung wertet, die eine Strafschär-

fung rechtfertigt, ist dies frei von Rechtsfehlern (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; BGH NStZ-RR

1999, 328).

2. Daß die Hauptverhandlung - bei einem überschaubaren

Sachverhalt - an über 50 Tagen durchgeführt wurde und

über ein Jahr dauerte, gibt Veranlassung zu folgenden

Hinweisen:

Die Leitung der Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzen-

den (§ 238 Abs. 1 StPO). Seine Leitungsbefugnis umfaßt

auch die Befugnis, die sachgerechte Vernehmung von

Zeugen und Sachverständigen zu gewährleisten und ins-

besondere für die sachgerechte Ausübung des Fragerechts

(§ 240 Abs. 2, § 241a StPO) durch die Verfahrensbeteilig-

ten Sorge zu tragen (BGHSt 16, 67, 70 f.; BGH MDR 1957,

53).

Er muß sicherstellen, daß der Zeuge zur Sache im Zu-

sammenhang vortragen kann (§ 69 Abs. 1 StPO), Angriffe

abwehren, die mit dem Anspruch des Zeugen auf ange-

messene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sind

und nicht erforderliche Fragen nach entehrenden Tatsa-

chen (§ 68a StPO) sowie unzulässige, ungeeignete und

nicht zur Sache gehörende Fragen (§ 241 Abs. 2 StPO) zu-

rückweisen. Dies gebietet die Achtung vor der menschli-

chen Würde des Zeugen sowie das Rechtsstaatsprinzip

(BVerfG NJW 1975, 103, 104).

Wird die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständi-

gen durch den Vorsitzenden von einem Verfahrensbetei-

ligten unter anderem durch extensive Antragstellung, wie-

derholte Beanstandungen, Herbeiführung von Gerichtsbe-

schlüssen und Anträgen auf wörtliche Protokollierung

(§ 273 Abs. 3 StPO) fortwährend unterbrochen, so braucht

der Vorsitzende derartige Anträge nicht sofort entgegenzu-

nehmen und zu bescheiden. In einem solchen Fall kann er

vielmehr die Befragung des Zeugen oder Sachverständi-

gen ungestört zu Ende führen und dem Verfahrensbetei-

ligten statt dessen aufgeben, etwaige Beanstandungen erst

nach Abschluß seiner Befragung vorzutragen. Über derar-

tige Beanstandungen und Anträge kann dann insgesamt

befunden werden.

Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen zu einem

sachfremden Beweisthema - hier: sexuelle Erlebnisse der

tatbeteiligten Mutter des mißbrauchten Kindes schon in ih-

rer Kindheit - kann er durch eine Entscheidung zu diesem

Thema insgesamt zurückweisen (vgl. BGHSt 13, 252, 254;

21, 334, 360; BGHR § 241 Abs. 2 StPO Zurückweisung 4;

BGH, Urt. v. 10. Februar 1993 - 3 StR 443/92). Werden da-

zu gleichwohl weitere Fragen gestellt, so umfassen die

erstmalige Zurückweisung und der erstmalige Gerichtsbe-

schluß nach § 238 Abs. 2 StPO auch deren Zurückwei-

sung. Solche Fragen darf der Vorsitzende durch Bezug-

nahme auf den Gerichtsbeschluß ohne weitere Begrün-

dung zurückweisen. Einer erneuten Entscheidung durch

das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf es in solchen

Fällen nicht mehr.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit

Veröffentlichung:

BGHR:

BGHSt:

ja

ja

nein

_________________________

StPO § 238 Abs. 1

Zur Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden.

BGH, Beschl. vom 5. November 2003 - 1 StR 368/03 - LG Landshut