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BGH Urteil vom 05.11.2003 – VIII ZR 320/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. November 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 543

Zur Beschränkung der Revisionszulassung.

BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - LG Berlin

AG Neukölln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64

des Landgerichts Berlin vom 10. September 2002 wird als unzu-

lässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit der Klage haben die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts, hilfsweise die Kläger zu 2 bis 7 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 von

den Beklagten rückständigen Mietzins begehrt, und zwar insgesamt acht Mo-

natsmieten in Höhe von je 997,59 DM und angefallene Differenzbeträge aus

bestrittenen Mieterhöhungen seit dem 6. August 1997 nebst Verzugszinsen.

Die Kläger zu 2 bis 7 haben zunächst als Gesellschafter der "GbR S.

Straße " Klage erhoben. In erster Instanz ist auf ihren Antrag im Ein-

vernehmen der Beklagten das Rubrum dahin berichtigt worden, daß anstelle

der Kläger zu 2 bis 7 nur noch die aus diesen bestehende Gesellschaft bürger-

lichen Rechts S. Straße Klägerin ist.

Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 in Höhe von 3.694,72

(= 7.226,24 DM) stattgegeben. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-

rin zu 1 vor dem Berufungsgericht erklärt hat, daß hilfsweise die Klageforderung

namens der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, der Kläger zu 2 bis 7,

geltend gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1

abgewiesen und die weitergehende Berufung mit der Maßgabe zurückgewie-

sen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2 bis 7 den aus-

geurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin zu 1 stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht

zu. Die Klägerin zu 1 sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig,

weshalb sie gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nicht prozeßfähig sei. Es könne nicht da-

von ausgegangen werden, daß es sich bei der Klägerin zu 1 um eine Außenge-

sellschaft handele. Es sei nicht erkennbar, ob die Klägerin zu 1 als Außenge-

sellschaft tätig geworden sei. Die Eintragung im Grundbuch, wonach die Ge-

sellschafter der Klägerin zu 1 "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen

seien, reiche für sich genommen nicht aus. Denkbar bleibe es, daß die als Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschafter im Rechtsverkehr

- insbesondere beim Abschluß von Mietverträgen - nicht als Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts kontrahierten. Da diese Frage durch die Entscheidung des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341) nicht geklärt sei, sei insoweit wegen

grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Der vom Amtsgericht zu-

erkannte Betrag stehe dagegen den Klägern zu 2 bis 7 zur gesamten Hand zu.

Die Kläger zu 2 bis 7 seien als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts Inhaber des geltend gemachten Anspruches auf Miete.

II.

Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur

Zahlung an die Kläger zu 2 bis 7 wenden, ist unzulässig. Das Berufungsgericht

hat die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt auf die Frage zugelas-

sen, ob die Klägerin zu 1 rechtsfähig ist. Damit ist lediglich der Klägerin zu 1,

deren Klage wegen Fehlens der Prozeßfähigkeit als unzulässig abgewiesen

worden ist, der Zugang zum Revisionsgericht eröffnet. Die Beschränkung der

Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Die

Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Gründen

der Entscheidung ergeben (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom

25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungs-

gründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsge-

richt nur in der Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin zu 1 eine die Anrufung

des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiell-

rechtliche Beurteilung der Mietzinsforderung hingegen - zu Recht oder zu Un-

recht - für unproblematisch gehalten hat. Diese Rechtsfrage betrifft nur die Kla-

ge der Klägerin zu 1, so daß die Revision der Sache nach nur für sie zugelas-

sen ist.

Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechts-

frage begrenzt werden; sie muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selb-

ständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den in ei-

nem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschie-

den werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 284/80, NJW

1981, 2243 unter I 1; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, NJW-

RR 1990, 277 unter I). Hier konnte die Zulassung der Revision auf die Abwei-

sung der Klage der Klägerin zu 1 beschränkt werden. Das Berufungsgericht hat

über selbständige prozessuale Ansprüche mehrerer Parteien entschieden und

für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das

Rechtsmittel nur wegen der Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 zulassen

wollte. Hierin ist eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen Teil des

Gesamtstreitstoffs zu sehen. Bei der Klage der Klägerin zu 1 handelt es sich um

einen abtrennbaren Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (vgl.

BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter 2; BGH,

Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 unter I 1; BGH, Urteil

vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96, NJW-RR 1998, 505 unter I).

Hat das Berufungsgericht die Revision aber mit Beschränkung auf eine

bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der

Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus

einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62). Die Frage

der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht ver-

neint und damit zugunsten der Beklagten entschieden. Die von den Beklagten

eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen