BGH Urteil vom 05.11.2003 – VIII ZR 320/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. November 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 543
Zur Beschränkung der Revisionszulassung.
BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - LG Berlin
AG Neukölln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64
des Landgerichts Berlin vom 10. September 2002 wird als unzu-
lässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit der Klage haben die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, hilfsweise die Kläger zu 2 bis 7 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 von
den Beklagten rückständigen Mietzins begehrt, und zwar insgesamt acht Mo-
natsmieten in Höhe von je 997,59 DM und angefallene Differenzbeträge aus
bestrittenen Mieterhöhungen seit dem 6. August 1997 nebst Verzugszinsen.
Die Kläger zu 2 bis 7 haben zunächst als Gesellschafter der "GbR S.
Straße " Klage erhoben. In erster Instanz ist auf ihren Antrag im Ein-
vernehmen der Beklagten das Rubrum dahin berichtigt worden, daß anstelle
der Kläger zu 2 bis 7 nur noch die aus diesen bestehende Gesellschaft bürger-
lichen Rechts S. Straße Klägerin ist.
Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 in Höhe von 3.694,72
(= 7.226,24 DM) stattgegeben. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-
rin zu 1 vor dem Berufungsgericht erklärt hat, daß hilfsweise die Klageforderung
namens der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, der Kläger zu 2 bis 7,
geltend gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1
abgewiesen und die weitergehende Berufung mit der Maßgabe zurückgewie-
sen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2 bis 7 den aus-
geurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin zu 1 stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht
zu. Die Klägerin zu 1 sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig,
weshalb sie gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nicht prozeßfähig sei. Es könne nicht da-
von ausgegangen werden, daß es sich bei der Klägerin zu 1 um eine Außenge-
sellschaft handele. Es sei nicht erkennbar, ob die Klägerin zu 1 als Außenge-
sellschaft tätig geworden sei. Die Eintragung im Grundbuch, wonach die Ge-
sellschafter der Klägerin zu 1 "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen
seien, reiche für sich genommen nicht aus. Denkbar bleibe es, daß die als Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschafter im Rechtsverkehr
- insbesondere beim Abschluß von Mietverträgen - nicht als Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts kontrahierten. Da diese Frage durch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341) nicht geklärt sei, sei insoweit wegen
grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Der vom Amtsgericht zu-
erkannte Betrag stehe dagegen den Klägern zu 2 bis 7 zur gesamten Hand zu.
Die Kläger zu 2 bis 7 seien als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts Inhaber des geltend gemachten Anspruches auf Miete.
II.
Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur
Zahlung an die Kläger zu 2 bis 7 wenden, ist unzulässig. Das Berufungsgericht
hat die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt auf die Frage zugelas-
sen, ob die Klägerin zu 1 rechtsfähig ist. Damit ist lediglich der Klägerin zu 1,
deren Klage wegen Fehlens der Prozeßfähigkeit als unzulässig abgewiesen
worden ist, der Zugang zum Revisionsgericht eröffnet. Die Beschränkung der
Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Die
Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Gründen
der Entscheidung ergeben (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom
25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungs-
gründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsge-
richt nur in der Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin zu 1 eine die Anrufung
des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiell-
rechtliche Beurteilung der Mietzinsforderung hingegen - zu Recht oder zu Un-
recht - für unproblematisch gehalten hat. Diese Rechtsfrage betrifft nur die Kla-
ge der Klägerin zu 1, so daß die Revision der Sache nach nur für sie zugelas-
sen ist.
Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechts-
frage begrenzt werden; sie muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selb-
ständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den in ei-
nem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschie-
den werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 284/80, NJW
1981, 2243 unter I 1; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, NJW-
RR 1990, 277 unter I). Hier konnte die Zulassung der Revision auf die Abwei-
sung der Klage der Klägerin zu 1 beschränkt werden. Das Berufungsgericht hat
über selbständige prozessuale Ansprüche mehrerer Parteien entschieden und
für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das
Rechtsmittel nur wegen der Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 zulassen
wollte. Hierin ist eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen Teil des
Gesamtstreitstoffs zu sehen. Bei der Klage der Klägerin zu 1 handelt es sich um
einen abtrennbaren Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter 2; BGH,
Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 unter I 1; BGH, Urteil
vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96, NJW-RR 1998, 505 unter I).
Hat das Berufungsgericht die Revision aber mit Beschränkung auf eine
bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der
Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus
einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62). Die Frage
der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht ver-
neint und damit zugunsten der Beklagten entschieden. Die von den Beklagten
eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen