Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.11.2003 – VIII ZR 371/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. November 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der

Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Re-

gelfall einen Anspruch.

BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 371/02 - LG Frankfurt a.M. AG Frankfurt a.M.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2002 auf-

gehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts

Frankfurt am Main - Abteilung 33 - vom 24. Mai 2002 wird mit der

Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abge-

wiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen V.

straße in F. gemietet, die sie zunächst allein bewohnte.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte sie der Beklagten mit, daß sie Herrn

R. S. in die Wohnung aufnehmen und ihm den Mitgebrauch überlas-

sen wolle. Der Aufforderung der Beklagten, ihr das Geburtsdatum und die frü-

here Anschrift des Herrn S. mitzuteilen, kam die Klägerin nicht nach. In der

Folgezeit nahm sie Herrn S. zur Bildung eines auf Dauer angelegten ge-

meinsamen Haushaltes in ihre Wohnung auf.

Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, daß

sie berechtigt sei, ohne die Erlaubnis der Beklagten den Gebrauch der von der

Beklagten gemieteten Wohnung ihrem Lebenspartner, Herrn R. S. , mit

zu überlassen.

Sie macht geltend, Herr S. sei ihr Lebenspartner und als solcher

nicht "Dritter" im Sinne der §§ 540, 553 BGB. Für den Mitgebrauch der Woh-

nung durch ihn bedürfe sie daher weder der Erlaubnis der Beklagten, noch sei

sie aus sonstigen Gründen verpflichtet, der Beklagten das Geburtsdatum und

die frühere Anschrift ihres Mitbewohners mitzuteilen.

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie meint, auch dann, wenn

es sich bei Herrn S. um den Lebensgefährten der Klägerin handele, be-

dürfe diese für seine Aufnahme in die Wohnung der Erlaubnis der Vermieterin

nach § 553 BGB. Selbst wenn man dies für entbehrlich halte, treffe den Mieter

jedenfalls eine Anzeigepflicht, die sich auch auf die frühere Anschrift und das

Geburtsdatum des Lebensgefährten erstrecke.

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Be-

rufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die be-

gehrte Feststellung ausgesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Zwar handele es sich

auch bei der Einräumung des bloßen Mitgebrauchs an einer Wohnung begriff-

lich um eine Gebrauchsüberlassung mit der Folge, daß der Anwendungsbereich

sowohl des § 8 Ziff. 1 a des Mietvertrages als auch des § 540 Abs. 1 BGB er-

öffnet sei. Der Lebensgefährte der Klägerin sei jedoch nicht "Dritter" im Sinne

dieser Bestimmungen. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene

Frage sei dahin zu beantworten, daß alle diejenigen keine Dritten seien, die

vom Mieter zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung und Le-

bensplanung in die Wohnung aufgenommen würden. Einer institutionellen Ver-

festigung durch Eheschließung oder Gründung einer Lebenspartnerschaft be-

dürfe es nicht, da die Form, in der Lebensgefährten ihre auf Dauer angelegte

Gemeinschaft vollziehen, Teil ihrer Privatsphäre sei und zum Kern ihres Rechts

auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehöre. Auch die berechtigten Interessen

des Vermieters verlangten eine Erlaubnispflicht nicht; gegen einen etwaigen

vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung durch den Lebensgefährten sei der

Vermieter durch die Möglichkeit einer Kündigung hinreichend geschützt.

Die Klägerin treffe auch keine mietvertragliche Nebenpflicht zur Bekannt-

gabe der von der Beklagten geforderten persönlichen Daten. Die Beklagte habe

keinen Anlaß, über den neuen Mitbewohner Auskünfte bei Behörden oder an-

deren Institutionen einzuziehen; ein Schuldnerwechsel finde nicht statt.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Gegen die vom Landgericht bejahte Zulässigkeit der Feststellungskla-

ge bestehen keine Bedenken (§ 256 ZPO). Auch die Revision erhebt insoweit

keine Einwände.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben,

ob die Rüge der Revision durchgreift, das Landgericht habe verfahrensfehler-

haft nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Behauptung der Klägerin, Herr

S. sei ihr Lebensgefährte, bestritten habe; denn auch wenn letzteres zu-

trifft, bedarf die Klägerin der Erlaubnis der Beklagten gemäß §§ 540 Abs. 1, 553

BGB.

a) Die Frage, ob der Lebensgefährte eines Mieters als "Dritter" anzuse-

hen ist, für dessen Aufnahme in die Wohnung die Erlaubnis des Vermieters er-

forderlich ist, war bereits vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes um-

stritten. Teilweise wurde in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung ver-

treten, die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung zur Bildung einer

auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehöre - ähnlich wie beim Ehegatten oder

sonstigen nahen Familienangehörigen - zum persönlichen Lebensbereich des

Mieters und sei von dem Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwoh-

nung umfaßt. Der Lebensgefährte sei nicht "Dritter" im Sinne des § 549 BGB

(a.F.), seine Mitbenutzung der Wohnung bedürfe daher nicht der Erlaubnis des

Vermieters. Eine Unterscheidung zwischen Ehegatten und Personen, die in ei-

ner eheähnlichen Beziehung zusammenlebten, sei auch im Hinblick auf die ge-

wandelten sozialen Anschauungen nicht mehr gerechtfertigt (vgl. z.B. LG Ham-

burg, WuM 1980, 255; LG Aachen, WuM 1989, 372; Lammel, Wohnraummiet-

recht (1. Aufl.), § 535 Rdnr. 62 und § 549 Rdnr. 4, ebenso nunmehr in der

2. Aufl., § 540 Rdnr. 5, 6; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 238, 239). Für den

Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni

2001 (BGBl. I S. 1149) am 1. September 2001 wird als weiteres Argument an-

geführt, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung der an die Stelle des bis-

herigen § 569a BGB getretenen Bestimmungen des § 563 Abs. 1 Satz 2 und

Abs. 2 BGB, die ein Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners

und des (nichtehelichen) Lebensgefährten in den Mietvertrag bei Tod des Mie-

ters vorsähen, die rechtliche Stellung des Lebenspartners bzw. Lebensgefähr-

ten derjenigen des Ehegatten angenähert; die frühere Differenzierung zwischen

Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten könne deshalb nicht mehr auf-

recht erhalten werden (Haas, Das neue Mietrecht, Erläuterung zu § 553,

Rdnr. 1; Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 515; Schmidt-Futterer/

Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 540 Rdnr. 30 unter Aufgabe der noch in der Vor-

auflage vertretenen Ansicht).

b) Demgegenüber handelt es sich nach der - jedenfalls bislang - herr-

schenden Meinung bei dem Lebensgefährten des Mieters um einen "Dritten" im

Sinne des § 549 BGB a.F., an dessen Stelle durch das Mietrechtsreformgesetz

§ 540 BGB als Grundsatzvorschrift und § 553 BGB - entsprechend der Syste-

matik des reformierten Mietrechts - als Spezialvorschrift für die Wohnungsmiete

getreten sind.

In der Entscheidung BGHZ 92, 213 ist der Senat - allerdings ohne nähe-

re Unterscheidung zwischen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und einer

"einfachen" Wohngemeinschaft - davon ausgegangen, daß beide Formen des

Zusammenlebens unter den Erlaubnisvorbehalt des § 549 BGB (a.F.) fallen. In

seinem Urteil vom 15. Mai 1991 (VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750 = WM 1991,

1306 unter II 2 a = BGHR BGB § 549 Abs. 1, Erlaubnis 2) hat er die vom dama-

ligen Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Erlaubnisfreiheit auf

die Aufnahme von Familienangehörigen des Mieters gebilligt. Die Rechtspre-

chung der Obergerichte zu § 549 a.F. ging gleichfalls überwiegend davon aus,

daß die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung nicht zum ver-

tragsgemäßen - und deshalb erlaubnisfreien - Gebrauch der Wohnung zählte

(OLG Hamm, NJW 1982, 2876 und WuM 1991, 668; OLG Hamburg, NJW-RR

1988, 1481, 1482; vgl. auch BayObLG, WuM 1984, 13; OLG Schleswig, WuM

1992, 674, 677; ebenso die h.M. in der Literatur: Blank/Börstinghaus, Miete,

§ 549 (a.F.), Rdnr. 19; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und

Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rdnr. 1011; Bub/Treier/Grapentin, aaO, IV

Rdnr. 217 a.E.; MünchKomm/Voelskow, 3. Aufl., § 549 Rdnr. 10; Staudinger/

Emmerich, 13. Bearb. 1995, § 549 Rdnr. 9; Schmidt-Futterer/Blank, 7. Aufl.,

§ 549 Rdnr. 25).

3. Der Senat hält an der bereits früher vertretenen Auffassung auch für

den jetzigen Rechtszustand fest; durch das Mietrechtsreformgesetz hat sich die

Gesetzeslage insoweit nicht geändert (ebenso Blank/Börstinghaus, Neues Miet-

recht, § 540 Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 540 Rdnr. 5).

a) Auszugehen ist nach wie vor von dem Grundsatz, daß der Mieter ohne

Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache ei-

nem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Lebensgefährten,

der von dem Mieter in die Wohnung aufgenommen wird, wird der Gebrauch der

Mietsache eingeräumt. Die früher vielfach vorgenommene Unterscheidung zwi-

schen "selbständigem" und "unselbständigem" Gebrauch mit der Folge, daß der

Lebensgefährte des Mieters von vornherein nicht als Dritter im Sinne des § 549

BGB a.F. galt, hat bereits das OLG Hamm in seinem Rechtsentscheid vom

17. August 1982 (NJW 1982, 2876) für die hier zu entscheidende Rechtsfrage

zu Recht und mit überzeugender Begründung aufgegeben. Daher ist zunächst

jede Person, die nicht Partei des Mietvertrages ist, "Dritter" im Sinne des § 540

BGB; hiervon ausgenommen sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift

ebenso wie schon unter der Geltung des § 549 BGB a.F. die Familie des Mie-

ters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung

(Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung und - mit Rücksicht auf ihren

nur kurzen Aufenthalt - Besucher des Mieters. Im übrigen gilt jedoch, daß ande-

re Personen als der Mieter unter den grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt auch

b) Die Reform des Mietrechts durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 gibt

keinen Anlaß zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung ist - von dem nur sprachlich ange-

paßten Begriff der "Mietsache" anstelle der "gemieteten Sache" abgesehen -

unverändert geblieben. Auch der Gesetzgeber ist in der Begründung des Regie-

rungsentwurfs zu § 553 BGB, der als Sondervorschrift für die Wohnungsmiete

an die allgemeine Vorschrift des § 540 BGB über die Gebrauchsüberlassung an

Dritte anschließt, ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Mieter für "die

Aufnahme seines Lebenspartners zum Zwecke der Bildung oder Fortführung

eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts" der Erlaubnis des Ver-

mieters bedarf (BT-Drucks. 14/4553 S. 49; vgl. Haas aaO S. 142). Die §§ 540,

553 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs sind im weiteren Gesetzge-

bungsverfahren nicht geändert worden; zu eigenen Anmerkungen hat insbe-

sondere auch der Rechtsausschuß des Bundestages keinen Anlaß gesehen

(vgl. Haas aaO S. 111, 142, 402, 407).

Allerdings hat das Mietrechtsreformgesetz die Rechtsstellung des Le-

bensgefährten insofern gestärkt, als § 563 BGB nunmehr ausdrücklich den Ein-

tritt des Partners in den Mietvertrag bei Tod des Mieters vorsieht, und zwar so-

wohl für den Partner einer homosexuellen Lebenspartnerschaft (§ 563 Abs. 1

Satz 2 BGB) als auch für sonstige Lebensgefährten (§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB;

vgl. dazu auch Ziff. 3 der Begründung zu § 563 Abs. 2 Satz 2 BGB des Regie-

rungsentwurfs [§ 563 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes], BT-Drucks. 14/4553 S. 62;

vgl. Haas aaO S. 215; Schmidt-Futterer/Gather, 8. Aufl., § 563 Rdnr. 29). Diese

Regelung geht über den Geltungsbereich des § 569a BGB a.F., an dessen

Stelle § 563 BGB getreten ist, hinaus. Die ihr zu Grunde liegende allgemeine

Wertentscheidung des Mietrechtsreformgesetzes rechtfertigt es jedoch entge-

gen einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht (Haas aaO, § 553 Erl. Rdnr. 1; Lüt-

zenkirchen aaO, Rdnr. 515; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 540

Rdnr. 30) nicht, abweichend vom konkret geäußerten Willen des Gesetzgebers

(Begründung zu § 553 BGB des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4553

S. 49; vgl. Haas aaO S. 142) den Lebensgefährten im Rahmen des § 553 BGB

dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne des § 1 Abs. 1 LPartG

gleichzustellen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gewollt hät-

te, hätte es sich ihm - angesichts der ihm bekannten höchstrichterlichen Recht-

sprechung - aufgedrängt, eine der Vorschrift des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB ent-

sprechende Bestimmung zur Klarstellung auch in § 553 BGB aufzunehmen.

Zudem unterscheidet der Gesetzgeber in § 563 Abs. 2 BGB zwischen dem Le-

bensgefährten und dem Ehegatten bzw. Lebenspartner insofern, als der Le-

bensgefährte nur dann in das Mietverhältnis eintritt, wenn letztere die Wohnung

nicht übernehmen. Der Lebensgefährte wird also nur nachrangig berücksichtigt.

Im übrigen besteht zwischen den beiden Fallgestaltungen, die von § 540

und § 563 BGB erfaßt werden, ein Unterschied in tatsächlicher Hinsicht, der

auch eine rechtliche Differenzierung rechtfertigt. Die Situation bei der Aufnahme

eines Lebensgefährten in die gemietete Wohnung zur Bildung einer auf Dauer

angelegten Beziehung ist mit der Lage, die sich für einen nichtehelichen Le-

bensgefährten nach dem Tod des Mieters ergibt, nicht ohne weiteres zu ver-

gleichen. Es macht einen Unterschied, ob der gemeinsame Haushalt in einer

vom Mieter zunächst allein genutzten Wohnung erst begründet werden soll oder

ob der Partner dort bereits - möglicherweise jahrelang - gemeinsam mit dem

Mieter seinen eigenen Lebensmittelpunkt gehabt hat, den er nunmehr aufgeben

müßte. Daß ein Partner in dieser Lage einen stärkeren Schutz verdient als der-

jenige, der bisher nicht am Gebrauch der Wohnung teilgenommen hat, liegt auf

der Hand.

c) Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1

GG) und das daraus hergeleitete Recht auf ungehinderte Gestaltung des per-

sönlichen Lebensbereiches innerhalb der Wohnung gebieten es gleichfalls

nicht, die von der bisherigen herrschenden Meinung entwickelten Grundsätze

über den vom Erlaubnisvorbehalt des § 540 BGB (§ 549 BGB a.F.) ausgenom-

menen Personenkreis auf den Lebensgefährten auszudehnen. Insbesondere

greift es zu kurz, wenn darauf abgestellt wird, dem Grundrecht des Mieters auf

freie Entfaltung seiner Persönlichkeit stehe "nur die Eigentumsgarantie" des

Vermieters gegenüber (so aber Sternel aaO, II Rdnr. 240). Der Mieter - und

mittelbar auch sein (künftiger) Lebensgefährte - sind durch die Vorschrift des

§ 553 Abs. 1 BGB (§ 549 Abs. 2 BGB a.F.) vor willkürlicher Versagung der Er-

laubnis des Vermieters hinreichend geschützt.

Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Mieter, der ein berechtigtes

Interesse an der Aufnahme des Dritten in seine Wohnung hat, ein Anspruch auf

Erlaubnis gegen den Vermieter zu. Schon bisher war in Rechtsprechung und

Literatur anerkannt, daß für die Geltendmachung eines berechtigten Interesses

im Sinne des gleichlautenden § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. die nachvollziehba-

re Darlegung vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder

einer ähnlichen Form des Zusammenlebens genügte (vgl. z.B. Senatsurteil

BGHZ 92, 213, 218 f; Schmidt-Futterer/Blank, 7. Aufl., § 549 Rdnr. 25 und die

dort angeführten Entscheidungen; Bub/Treier/Grapentin aaO Rdnr. 218). Vor

dem Hintergrund der gerade in der jüngsten Vergangenheit gewandelten so-

zialen Anschauungen über hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaften

und der darauf beruhenden Wertentscheidungen des Mietrechtsreformgesetzes

ist der - nicht näher zu begründende, weil auf höchstpersönlichen Motiven be-

ruhende - Wunsch des Mieters, eine solche Gemeinschaft zu bilden oder fort-

zusetzen, in aller Regel für die Darlegung eines berechtigten Interesses an der

Aufnahme des Dritten in die Wohnung ausreichend. Stützt der Mieter mithin

gegenüber dem Vermieter sein Anliegen auf eine derartige Absicht, hat er einen

klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, die der Vermieter nur

dann versagen kann, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vor-

liegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlas-

sung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 BGB).

Die Vorschriften der §§ 540, 553 BGB gewährleisten einen angemessenen

Ausgleich zwischen den berechtigten Belangen sowohl des Mieters als auch

des Vermieters; sie greifen weder in das Persönlichkeitsrecht des Mieters noch

in das Eigentumsrecht des Vermieters über Gebühr ein. Einer - vom Gesetzge-

ber nicht gewollten - Ausdehnung des privilegierten Personenkreises, der, ob-

wohl nicht Partei des Mietvertrages, von vornherein nicht zu den "Dritten" im

Sinne der §§ 540, 553 BGB zählt, bedarf es entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts nicht.

4. Benötigt die Klägerin somit für die Mitnutzung der Wohnung durch

Herrn S. die Erlaubnis der Beklagten nach §§ 540 Abs. 1, 553 Abs. 1

Satz 1 BGB, so ist ihre Klage mit dem Ziel der Feststellung, daß sie ohne Er-

laubnis der Beklagten berechtigt sei, den Gebrauch des gemieteten Wohnrau-

mes ihrem Lebenspartner mit zu überlassen, unbegründet. Weiterer tatsächli-

cher Feststellungen bedarf es für diese Entscheidung nicht. Die Frage, ob und

in welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis

nähere Angaben zur Person des Herrn S. verlangen kann, ist nicht Ge-

genstand des Rechtsstreits.

III.

Auf die Revision der Beklagten ist daher das angefochtene Urteil dahin

aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts

Frankfurt am Main vom 24. Mai 2002 ist mit der - klarstellenden - Maßgabe zu-

rückzuweisen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird (§§ 562 Abs. 1,

563 Abs. 3 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen