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BGH Urteil vom 06.11.2003 – 1 StR 24/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. November 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 24/03

1.

2.

wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

4. November 2003 in der Sitzung am 6. November 2003, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. - jeweils in der Verhandlung vom 4. November 2003 -,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O. - in der Sitzung am 6. November 2003 -,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 30. August 2002

a) soweit es den Angeklagten O. betrifft, mit den Feststellun-

gen aufgehoben,

b) hinsichtlich des Angeklagten K. mit den Feststellun-

gen aufgehoben,

aa) soweit der Angeklagte wegen verbotener Insidergeschäfte

in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem

Erbringen von Finanzdienstleistungen, verurteilt worden

ist,

bb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe, die Einzie-

hung und den Verfall.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an

eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen verbotener Insider-

geschäfte in neun Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit uner-

laubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-

setzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:18)(cid:22)(cid:23)(cid:11)(cid:25)(cid:24)(cid:23)(cid:1)(cid:21)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:14)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:5)(cid:12)(cid:11)! "(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:23)#%$

(cid:19)&(cid:17)(cid:27)(cid:26)’(cid:5))((cid:30)(cid:28)

77.065,28

wurde

wegen verbotener Insidergeschäfte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit

unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie Urkundenfälschung

ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch bei

ihm hat das Landgericht die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zu-

dem hat es die Forderung dieses Angeklagten gegen die ConSors-Direkt-Bank

(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:27)*%(cid:22)(cid:18)(cid:17)&(cid:5)(cid:12)(cid:1)

N. aus seinem dortigen Konto in Höhe von 285.529,63

(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:17)

und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.147,43

eordnet.

Der Angeklagte O. macht ein Verfahrenshindernis geltend und wendet

sich mit seiner näher ausgeführten Sachbeschwerde gegen die Verurteilung.

Der Angeklagte K. erstrebt mit der Sachbeschwerde den Wegfall der

Verurteilung wegen verbotener Insidergeschäfte, der Einziehungsanordnung

sowie des Verfalls. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Der Angeklagte O. war Redakteur der von dem Zeugen F. he-

rausgegebenen Fachzeitschrift „Der Aktionär“ und des Börsenbriefes „Neuer

Markt Inside“. Zudem trat O. in einschlägigen Fernsehsendungen auf und

gab dort Anlagetips. Im Hinblick auf seine „überzeugende Performance“ galt er

deshalb 1999 und 2000 sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch bei

institutionellen Großanlegern als „der Anlagespezialist“ und „Meinungsmacher“

auf dem Gebiet des „Neuen Marktes“. Neben der Tätigkeit als Redakteur beriet

O. über die von F. gegründete „Gesellschaft für Börsenkommunikation

mbh“ (GFBK) mehrere Aktienfonds, unter anderem den „DAC-Kontrast-

(cid:1)(cid:27)(cid:19)(cid:18),.-(cid:6)/0(cid:22)(cid:7)$1(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:24)(cid:7)2

Universal-Fonds“ (Anlagevolumen in der Spitze: 472 Millionen

DAC) und den „H & A Lux DAC Neuer-Markt-Fonds“ (Anlagevolumen in der

(cid:1)(cid:21)(cid:19)(cid:18),.-3/(cid:25)(cid:22)(cid:7)$1(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:23)(cid:1)(cid:21)(cid:24)(cid:7)2(cid:7)4657 98:(cid:28)<;=(cid:1)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:6)>?(cid:5)@(cid:0)

(cid:26)!A(cid:21)(cid:5)(cid:18)(cid:3)B(cid:26)C(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:24)(cid:18)(cid:5)(cid:23)(cid:1)ED<(cid:5)(cid:12)(cid:11)0(cid:19)(cid:27)(cid:26)GF(cid:18)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:18)(cid:3)BH%(cid:5)

Spitze: 50 Millionen

r-

träge zwischen den Fonds und der GFBK einerseits und der GFBK und O.

andererseits, wonach O. die Beratung der Fonds zufiel. Beide Fonds inve-

stierten vorwiegend in Unternehmen des „Neuen Marktes“. Wie O. wußte,

setzten die zuständigen Abteilungen der Fonds seine Anlageempfehlungen in

der Regel ohne Rückfragen und zeitnah an der Börse um. Anlageempfehlun-

gen gegenüber diesen Fonds, die sich auch auf die jeweils zu erwerbenden

Stückzahlen bezogen, werden den Angeklagten als „Empfehlungen“ im Sinne

des sogenannten „Scalping“ zur Last gelegt.

Der Mitangeklagte K. beschäftigte sich privat - mit mäßigem Er-

folg - ebenfalls mit der Börse. Seine Informationen bezog er vor allem aus der

Zeitschrift „Der Aktionär“. Im August 2000 verfiel er auf die Idee, einen Aktien-

fonds zu gründen, um mit einer größeren Summe an der Börse zu spekulieren.

+ +

Er wandte sich deswegen an O. . Beide kamen überein, von K. ein-

geworbene Gelder für private Aktiengeschäfte zu verwenden und sich dabei

den Einfluß O. s auf Anlageentscheidungen der von ihm beratenen Fonds

zunutze zu machen. O. wußte, daß große Orders der Fonds zu entsprechen-

den Kursanstiegen bei den jeweiligen Aktienwerten führten. Um einen sicheren

Gewinn zu erzielen, sollte er sich vor den Empfehlungen an die Fonds mit den

jeweiligen Aktien eindecken und diese nach dem zu erwartenden Kursanstieg

wieder verkaufen. Die hierdurch erzielten Gewinne sollten zwischen den bei-

den Angeklagten und den Geldgebern wie folgt aufgeteilt werden: O. 30 %;

K. 20 %; Geldgeber 50 %. In der Folgezeit warb K. mit der Be-

hauptung, die Geschäfte seien absolut sicher, weil der Angeklagte O. über

die Möglichkeit verfüge, die Kurse der gekauften Aktien zu "pushen", mehrere

Anleger, die teilweise aus seiner unmittelbaren Verwandtschaft stammten. Sie

(cid:19)(cid:12)F3/I(cid:24)(cid:18)(cid:19)&(cid:3)7JK(cid:11)L(cid:0)

H%(cid:19)M(cid:26)0#N(cid:22)(cid:12)(cid:1).(cid:26)’(cid:22)6(!(cid:28)

zahlten insgesamt 243.426,06

s bei der Con-

Sors-Direkt-Bank ein.

Mit diesem Geld erwarb O. entsprechend dem Tatplan innerhalb von

elf Tagen (12. Oktober 2000 bis 23. Oktober 2000; Fälle II 1 bis 6 der Urteils-

F(cid:18)(cid:13)P(cid:24)(cid:7)(cid:0)1(cid:5)(cid:18)(cid:3)(cid:6)(cid:5))(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:3)(cid:6),.-Q$R(cid:0)1(cid:5)(cid:7)SQ(cid:5)(cid:23)(cid:1)(cid:21)(cid:24)

gründe) Aktien im Gesamtvolumen von 469.147,15

den von ihm betreuten Fonds zum Kauf zu empfehlen. Diese folgten den Emp-

fehlungen zeitlich praktisch unmittelbar. Nach den in jedem Fall eingetretenen

Kurssteigerungen verkaufte O. die Aktien zeitnah, teilweise noch am selben

Tag, wieder und erzielte im genannten Zeitraum hierdurch einen Gewinn in

(cid:24)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:30)(cid:24)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:13)T(<(cid:22)(cid:23)(cid:1)%(cid:26)’(cid:22)7(!(cid:28)

Höhe von insgesamt 61.716,26

s bei der ConSors-

Direkt-Bank gutgeschrieben und teils neben dem dort befindlichen Geld zum

Erwerb weiterer Aktien bereitgehalten wurde. Von den erzielten Gewinnen ent-

F(cid:18)(cid:1)(cid:21)(cid:24)U((cid:30)(cid:28)

nahmen O. 23.519,43

2.147,43

O O (cid:28)

Auf die gleiche Weise verfuhr O. allein innerhalb der beiden Wochen

vom 9. Oktober 2000 bis 23. Oktober 2000 auf eigene Rechnung (Fälle II 7 bis

9 der Urteilsgründe) und erzielte dabei mit einem Anlagevolumen von

(cid:5)@(cid:0)V(cid:1)(cid:27)(cid:5)(cid:12)(cid:1)XWY(cid:5)(cid:6)>Z(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:18)(cid:1)ZH%(cid:22)(cid:12)(cid:1)(cid:9)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:17)(cid:18)(cid:5)&(cid:3)(cid:6)(cid:19)(cid:12)(cid:13)?(cid:26)(cid:9)[(cid:18)\(cid:7)(cid:28)R[(cid:27)]Q[

377.273,95

OR^

Die Größenordnungen der Empfehlungen des Angeklagten O. an die

beratenen Fonds bewegten sich im Bereich von bis zu 100.000 Aktien (Fälle II

1, 2, 6, 8 und 9), die teilweise auch in diesem Umfang von den Fonds umge-

setzt wurden (Fälle II 6 und 9). Im Fall II 6 entsprach dies bei einem Kurs von

/‘_(cid:18)(cid:11)X(cid:24)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:1)

(cid:28)bac(cid:28)

18,42

DAC-Fonds einer Anlage in Höhe von 1.842.000

selbst hatte am Tage vor der Empfehlung zwischen 18.46 Uhr und 19.33 Uhr in

mehreren Einzelakten insgesamt 7.029 Aktien desselben Unternehmens zu

(cid:5)(cid:23)(cid:11)=>?(cid:22)(cid:23)(cid:11)‘A(cid:27)(cid:5)(cid:12)(cid:1)Q(cid:28)d 9(cid:13)

(cid:1)(cid:27)e(cid:18),.-(cid:21)(cid:3)B(cid:26)C(cid:5)(cid:12)(cid:1)gfh(cid:19)(cid:18)(cid:17)

(cid:3)(cid:27)(cid:0)1(cid:5)(cid:12)A(cid:21)(cid:5)(cid:12)(cid:1)jiX(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:18)F%(cid:26)C(cid:5)(cid:12)(cid:1)

Kursen von maximal 16,70

nachdem er die Empfehlung an den DAC-Fonds ausgesprochen hatte, ver-

kaufte er - wie auch in allen anderen Fällen - sämtliche zuvor erworbenen Akti-

8L(cid:28)(cid:31);=(cid:13)lk(cid:12)(cid:19)(cid:7)$R$h;m;(cid:7)[n(cid:5)(cid:12)(cid:11)m/0(cid:22)(cid:7)$1(cid:17)(cid:27)(cid:26)’(cid:5)(cid:23)(cid:1)o(<(cid:19)(cid:12)F(cid:6)/

en mit Gewinn (Verkaufskurs im Fall II 6: 18,50

(11.42 Uhr), Empfehlung an den Fonds (11.43 Uhr), Aktienorder durch den

Fonds (12.07 Uhr) und Verkauf seitens des Angeklagten (12.53 Uhr) am selben

Tage innerhalb eines Zeitraums von nur wenig mehr als einer Stunde. Die Ge-

winnmargen bewegten sich zwischen 3,7 % (Fall II 1) und 29,6 % (Fall II 2) des

eingesetzten Kapitals. In den meisten Fällen lag die Gewinnspanne bei ca. 10

%.

II.

[ (cid:28) O

1. Das vom Angeklagten O. geltend gemachte Verfahrenshindernis

liegt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht vor. Die

Anklageschrift ist hinreichend bestimmt und erfüllt ihre Informationsfunktion.

2. Soweit sich der Angeklagte K. nicht gegen die Verurteilung we-

gen Urkundenfälschung wendet, ist die Beschränkung seines Rechtsmittels

wirksam. Sie ist dagegen unwirksam, soweit die Revision die mit den verbote-

nen Insidergeschäften in Tateinheit stehenden Verstöße gegen das Kreditwe-

sengesetz vom Angriff ausklammert (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 8).

III.

Die Verurteilungen der Angeklagten wegen verbotener Insidergeschäfte

und unerlaubtem Eigenhandel nach dem Kreditwesengesetz halten rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

1. Die von den Angeklagten nach ihrem Tatplan praktizierte Vorgehens-

weise, Wertpapiere in der Absicht zu erwerben, diese anschließend zum Kauf

zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - mit

Gewinn wieder zu verkaufen, bezeichnet man als „Scalping“ (siehe Anhang

Abschnitt B zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments

und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmiß-

brauch) 2001/C 240 E/32 - ABl. EG v. 28.08.2001 C 240 E S.265). Der Begriff

stammt aus dem angelsächsichen Raum (vgl. S.E.C. v. Capital Gains Bureau,

375 U.S. 180 (1963); S.E.C. v. Tokyo Joe, 99 F. Supp. 2d 889; beiden Ent-

scheidungen US-amerikanischer Gerichte

lagen

typische

„Scalping“-

Fallgestaltungen zugrunde). Hierzulande war die strafrechtliche Beurteilung

des „Scalping“ bislang streitig, insbesondere lag dazu keine höchstrichterliche

Entscheidung vor.

a) Nach bisher wohl herrschender Meinung, der sich das Landgericht

angeschlossen hat, wurde angenommen, „Scalping“ erfülle den Tatbestand

eines verbotenen Insidergeschäfts nach den §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1

WpHG (vgl. Schneider/Burgard ZIP 1999, 381; Cahn ZHR 162 (1998), 1, 20 f.;

Assmann/Cramer in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 14 Rdn. 34 unter

Aufgabe der noch in der Vorauflage vertretenen Ansicht; LG Frankfurt NJW

2000, 301; ausdrücklich offengelassen vom OLG Frankfurt NJW 2001, 982;

vgl. auch Hopt in FS Heinsius S. 289, 294 f.).

b) Die Vertreter der Gegenansicht verneinten eine Strafbarkeit unter

dem Gesichtspunkt des verbotenen Insiderhandels (vgl. Volk BB 1999, 66;

ders. ZIP 1999, 787; Petersen wistra 1999, 328; Weber NZG 2000, 113; ders.

NJW 2000, 562 zugl. Bespr. v. LG Frankfurt NJW 2000, 311; Lenenbach ZIP

2003, 243; Soesters, Die Insiderhandelsverbote des Wertpapierhandelsgeset-

zes S. 176 ff., auch allgemein zum Streitstand). Sie sahen darin eine Marktma-

nipulation, die den Tatbestand des Kursbetrugs gemäß § 88 BörsG aF erfüllen

konnte (Assmann/Cramer aaO Rdn. 34 a.E.; Ledermann in: Schäfer, Wertpa-

pierhandelsgesetz/Börsengesetz/Verkaufsprospektgesetz § 88 BörsG Rdn. 12;

Schwark, BörsG 2. Aufl. § 88 Rdn. 8; Weber aaO; Schneider/Burgard aaO; Le-

nenbach aaO).

c) Nach Ansicht des Senats ist „Scalping“ als „sonstige Täuschung“ den

marktmanipulativen Handlungen im Sinne von § 88 Nr. 2 BörsG aF bzw. § 20a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG zuzuordnen; es ist kein Insidergeschäft im Sinne

der §§ 13, 14 WpHG.

aa) Die Auffassung, „Scalping“ sei ein Insidergeschäft, trifft nicht zu. Die

Annahme, beim „Scalping“ sei das Wissen des Täters, daß er die selbst erwor-

benen Aktien anschließend empfehle, eine Insidertatsache, trägt dem europa-

rechtlichen Hintergrund der Insidervorschriften des WpHG nicht hinreichend

Rechnung.

Die mit dem 2. Finanzmarktförderungsgesetz eingeführten Regelungen

dienten der Umsetzung der EG-Insiderrichtlinie vom 13. November 1989 (ABl.

EG L 334 S. 30; vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung,

BTDrucks. 12/6679 S.34). Die Vorschriften über verbotene Insidergeschäfte

sind daher „richtlinienkonform“ auszulegen (vgl. Hopt in: Bankrechtshandbuch,

§ 197 Rdn. 3; Weber NJW 2000, 562, 563). Schon der Wortlaut der EG-

Richtlinie spricht dagegen, selbst geschaffene „Tatsachen“, wie sie hier vorlie-

gen, als Insidertatsachen einzustufen. Die Richtline verwendet in der entspre-

chenden Passage nicht das Wort „Tatsache“, sondern den Begriff der Insider-

information, der in Art. 1 der Richtline als „präzise Information“ definiert ist.

Danach reicht eine selbst geschaffene innere Tatsache - hier: Kauf und an-

schließende Empfehlung von Aktien zum Zwecke der Kursmanipualtion - nicht

aus, weil eine „Information“ regelmäßig einen Drittbezug aufweist (vgl. Weber

NJW 2000, 562, 563). Eine Verwendung des Begriffs der Information in dem

Sinne, daß eine Person sich über einen von ihr selbst gefaßten Gedanken „in-

formiert“, ist dem Sprachgebrauch fremd. Die Gesetzesmaterialien bieten kei-

nen Anhalt dafür, daß der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richt-

line mit der Verwendung des Begriffs der Tatsache anstelle des Begriffs der

Information bewußt von der Richtline abweichen wollte und von einem anderen

Verständnis ausging.

Ein solcher Drittbezug liegt allerdings beim sogenannten „Frontrunning“

(Eigengeschäfte in Kenntnis von Kundenaufträgen – vgl. Erwägungsgrund Nr.

19 der EG-Richtline 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 – ABl. EG Nr. L 096 vom

12. April 2003 S. 16 ff.), das in der Zielrichtung dem „Scalping“ ähnelt, regel-

mäßig vor. Im Unterschied zum „Scalping“ erlangt der Täter dort aber typi-

scherweise tatsächlich Kenntnis von einer „präzisen Information“, nämlich einer

Kauf- oder Verkaufsorder, die er, bevor diese ausgeführt wird, zu eigenen An-

oder Verkäufen des betreffenden Wertpapiers ausnutzt. Demgegenüber wird

beim „Scalping“ die kursbeeinflussende Order durch die eigene Empfehlung

des Täters erst ausgelöst.

bb) Der europäische und der deutsche Gesetzgeber stufen deshalb

„Scalping“ nicht als Insidergeschäft, sondern als marktmanipulative Handlung

ein.

Im Vorschlag für eine neue EG-Richtlinie über Insider-Geschäfte und

Marktmanipulation (ABl. C 240 E vom 28. August 2001 S. 265 ff.) wurde aus-

drücklich zwischen Insider-Geschäften einerseits (Art. 1 Nr. 1) und Marktmani-

pulation andererseits (Art. 1 Nr. 2; Art. 5) unterschieden. Dieser Richtlinienent-

wurf ordnete das „Scalping“ den marktmanipulativen Handlungen zu (Anhang

Abschnitt B des Entwurfs). Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Richtlinien-

entwurf durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I

S. 2010) in das Wertpapierhandelsgesetz eingearbeitet (siehe dazu Moosmay-

er wistra 2002, 161). Dabei hat er die §§ 13, 14 WpHG unverändert gelassen

und § 20a WpHG (Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation) neu einge-

fügt. Diese Änderung ist im Vorgriff auf die neue EG-Insiderrichtlinie am 1. Juli

2002 in Kraft getreten. § 20a WpHG löste den bis dahin geltenden § 88 BörsG

ab, wobei - trotz des teilweise abweichenden Wortlautes - der Kern des An-

wendungsbereiches erhalten bleiben sollte (BTDrucks. 14/8017 S. 89). Am 12.

April 2003 ist die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation

(Marktmißbrauch; ABl. EG Nr. L vom 12. April 2003 S. 16) in Kraft getreten. Sie

ist zwar nicht vollständig identisch mit dem ursprünglichen Entwurf, ändert aber

an der rechtlichen Einordnung des „Scalping“ als marktmanipulative Handlung

nichts (vgl. Art. 2 der Richtlinie 2003/6/EG).

Im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer, auch künftiger Marktmanipulati-

onstechniken ist in § 20a Abs. 2 WpHG dem Verordnungsgeber anheimgege-

ben, mögliche Täuschungshandlungen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

für die Rechtsanwendungspraxis näher - aber nicht abschließend - zu um-

schreiben (BTDrucks. 14/8017 S. 90). Auch insoweit hat sich der Gesetzgeber

an dem EG-Richtlinienentwurf orientiert (Art. 5 Abs. 2). Das ergibt sich auch

aus dem inzwischen vorliegenden Entwurf der „Verordnung zur Konkretisierung

des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)“ (BRDrucks.

639/03) - nach Urteilsverkündung in Kraft getreten am 28. November 2003

(BGBl I, 2300) -. Nach diesem Entwurf gilt als sonstige Täuschungshandlung

im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG „die Verbreitung von Gerüchten

oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts, ohne

daß dieser zugleich in adäquater Weise offenbart wird“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Ku-

MaKV - Entwurf). Davon soll auch das „Scalping“ erfaßt werden. Eine sonstige

Markttäuschung liegt danach vor, wenn der Täter Anlageempfehlungen mit

dem Ziel abgibt, Marktteilnehmer zu entsprechenden Geschäften zu veranlas-

sen, die zu einer Preisbeeinflussung führen, wenn er selbst entsprechende Po-

sitionen eingegangen ist und wirtschaftlichen Nutzen aus der erwarteten Preis-

beeinflussung ziehen möchte (vgl. Begründung zum Entwurf der Verordnung

zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation,

BRDrucks. 639/03 S. 13). In Anlehnung an die EG-Richtline vom 28. Januar

2003 (siehe die dort zu Art. 2 a) bis c) genannten Beispiele) stellt der Verord-

nungsentwurf beim „Scalping“ wesentlich auf die bestehende Interessenkollisi-

on zwischen dem Empfehlenden, der selbst Dispositionen in den entsprechen-

den Wertpapieren getroffen hat, und dem Adressaten der Empfehlung als po-

tentiellem Anleger ab. Das entspricht dem das US-amerikanische Insiderrecht

prägenden Grundsatz des „disclose or abstain“ (vgl. Mennicke, Sanktionen ge-

gen Insiderhandel, 1996 S. 253). Der Empfehlende hat entweder die bestehen-

de Interessenkollision offenzulegen (disclose) oder sich Eigengeschäften hin-

sichtlich des betreffenden Wertpapiers zu enthalten (abstain).

d) In der Abgabe von Empfehlungen mit dem Ziel ihrer kursbeeinflus-

senden Wirkung durch den Angeklagten O. gegenüber den von ihm berate-

nen Fonds lag eine (konkludente) sonstige Täuschung im Sinne von § 88 Nr. 2

BörsG bzw. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG. Die Kaufempfehlungen beinhal-

teten die stillschweigende Erklärung, daß sie nicht mit dem sachfremden Ziel

der Kursbeeinflussung zu eigennützigen Zwecken bemakelt waren (vgl. BGHR

StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 21 - Verschweigen einer Preisabsprache). Dar-

auf, ob die Empfehlungen nach fachlichem Urteil aufgrund der Marktsituation

sachlich gerechtfertigt waren, kommt es bei dieser Sachlage - Täuschung

durch aktives Tun - nicht an, weil die Fonds über den eigentlichen Beweggrund

für die Empfehlung in die Irre geführt wurden. Auch nach der EG-Richtline

2003/6/EG soll sich eine Person, die Geschäfte abschließt oder Kauf- oder

Verkaufsaufträge ausführt, die den Tatbestand einer Marktmanipulation erfül-

len, nicht mit Erfolg darauf berufen können, sie habe legitime Gründe gehabt,

diese Geschäfte abzuschließen, wenn sich hinter den Geschäften tatsächlich

ein anderer rechtswidriger Grund verbirgt (s. Erwägungsgrund Nr. 20).

Das war hier der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen dienten die von dem Angeklagten O. ausgesprochenen Empfehlungen

nicht dem Zweck, den von ihm beratenen Fonds zu einer günstigen Anlageent-

scheidung zu verhelfen. Seine Einlassung, er sei vom Potential der Wertpapie-

re überzeugt gewesen, habe sie deshalb empfohlen und auch zu Eigenge-

schäften genutzt, hat die Strafkammer zu Recht als unerheblich angesehen, da

es ihm darauf nicht ankam.

Nach den Feststellungen ging O. entsprechend dem gemeinsamen

Tatplan systematisch vor, indem er „jeweils beim privaten Erwerb der Aktien die

Absicht hatte, diese zeitnah den Fonds zu empfehlen, um hierdurch gegebe-

nenfalls eintretende Kurssteigerungen auszunutzen“ (UA S. 48). Dies geschah

„in dem sicheren Wissen, daß die Fonds seinen Kaufempfehlungen folgen und

somit mit Sicherheit Kurssteigerungen eintreten würden“ (UA S. 16). Auf diese

Weise sollten die Aktien „gepusht“, das heißt in die Höhe getrieben werden, um

durch den zeitnah anschließenden Verkauf einen sicheren Gewinn zu realisie-

ren (UA S. 13). Die aufgrund der Umsetzung auch hinsichtlich der von ihm vor-

gegebenen Größenordnung der Anlageepfehlungen und des Anlagevolumens

der Fonds erwarteten Kurssteigerungen traten in allen Fällen ein (UA S. 16).

Die Strafkammer durfte aus den zeitnah nach den Empfehlungen erfolgten

Verkäufen die naheliegende Schlußfolgerung ziehen, daß die Empfehlungen

nur deshalb erfolgten, um durch die Fondsorders entstandene Kurssteigerun-

gen auszunutzen, zumal O. die Aktienpakete anschließend jeweils vollstän-

dig wieder abstieß. Der Tatplan der Angeklagten beinhaltete gerade, daß O.

die erworbenen Aktien durch seinen Einfluß auf die Anlageentscheidungen der

Fonds „pushen“ sollte. Bei dieser Form der aktiven Täuschung und des zeitna-

hen Verkaufs durch den Angeklagten spielte ein etwa tatsächlich vorhandenes

„Potential“ der Aktien für die Empfehlungen keine Rolle.

e) Der Senat kann insoweit nicht in der Sache entscheiden und den

Schuldspruch selbst umstellen. Zwar liegt Tatidentität vor, jedoch waren Ver-

stöße gegen den zur Tatzeit geltenden § 88 BörsG nicht Gegenstand der An-

klage. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist weder ein Hin-

weis auf diese Vorschrift noch auf § 20a WpHG in Verbindung mit §§ 38, 39

WpHG erfolgt (§ 265 StPO). Der Senat sieht davon ab, Feststellungen beste-

hen zu lassen. Die Strafkammer hat diese zwar - insbesondere für Zweck und

Motivation der Anlageberatung - rechtsfehlerfrei, aber unter dem Gesichtspunkt

verbotener Insidergeschäfte nach §§ 13, 14 WpHG getroffen.

f) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

aa) Der neue Tatrichter wird gemäß § 2 Abs. 3 StGB in konkreter Be-

trachtungsweise (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 201; Tröndle/Fischer, StGB 51.

Aufl. § 3 Rdn. 10 ff. m.w.Nachw.) prüfen müssen, ob die neue Gesetzeslage

milder ist. Die hier relevante Tatbestandsalternative des § 88 Nr. 2 BörsG aF

hat nach dem Willen des Gesetzgebers in Umsetzung europarechtlicher Vor-

gaben ihre Entsprechung in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG gefunden (vgl.

BTDrucks. 14/8017 S. 64, 83, 89). Die Strafbarkeit von Verstößen gegen diese

Vorschrift hängt nach § 38 Abs.1 Nr. 4 WpHG davon ab, daß - im Sinne eines

tatbestandlichen Erfolges - durch die Tathandlung eine Einwirkung auf den

Marktpreis eingetreten ist. Auf dieses zusätzliche Erfordernis kam es bei § 88

Nr. 2 BörsG aF nicht an. Dort reichte es aus, daß die Handlung „zur Einwir-

kung“ begangen wurde, was gegenüber dem neuen Recht eine Vorverlagerung

der Strafbarkeit bedeutete (Gefährdungsdelikt). Die Strafvorschrift des § 38

Abs.1 Nr. 4 WpHG ist damit in ihrem Anwendungsbereich einerseits enger und

damit milder als § 88 Nr. 2 BörsG aF, andererseits sieht sie eine höhere Straf-

drohung (fünf Jahre gegenüber drei Jahren Freiheitsstrafe) vor. Insofern wird

der neue Tatrichter gegebenenfalls die Sperrwirkung des milderen Rechts zu

beachten haben.

Läßt sich eine Einwirkung auf den Kurs nicht feststellen - was nach den

bisherigen Feststellungen eher fernliegt -, handelt es sich nach neuem Recht

nunmehr im Grundtatbestand nur noch um eine Ordnungswidrigkeit gemäß

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (zur Verjährungsfrist: § 39 Abs. 4 WpHG i.V.m. § 31

Abs. 2 Nr. 1 OWiG – drei Jahre). Diese Vorschrift entspricht in ihren tatbe-

standlichen Voraussetzungen § 88 Nr. 2 BörsG aF; § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG

ist damit eine Erfolgsqualifikation des § 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (vgl. zu alledem

im einzelnen BTDrucks. 14/8017 S. 89 und S. 98 f.; Moosmayer aaO S.163).

Die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB erforderliche Un-

rechtskontinuität ist gewahrt. Die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges

im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG war auch nach altem Recht strafbar, weil

der Tatbestand des Gefährdungsdeliktes (§ 88 Nr. 2 BörsG aF) erst recht dann

erfüllt ist, wenn das geschützte Rechtsgut nicht nur gefährdet, sondern verletzt

worden ist. Es liegt keine zeitliche Strafbarkeitslücke vor, auch wenn die ge-

plante Rechtsverordnung zu § 20a WpHG, die Varianten „sonstiger Täu-

schungshandlungen“ im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG näher um-

schreiben soll, noch nicht erlassen worden ist. Diese Rechtsverordnung wirkt

nicht strafbarkeitsbegründend. Die Strafbarkeit als solche ergibt sich bereits

unmittelbar aus § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG. Der Gesetzgeber hat dem

Verordnungsgeber gem. § 20a Abs. 2 WpHG lediglich freigestellt („kann“), nä-

here, nicht abschließende Typisierungen von sonstigen Täuschungshandlun-

gen zu umschreiben (vgl. BTDrucks. 14/8017 S. 90). Die geplante Verordnung

soll dem Normadressaten eine Orientierungshilfe an die Hand geben, die

gleichzeitig flexibel genug ist, um auf Veränderungen des Marktes und auf

neue Mißbrauchstechniken angemessen zu reagieren (vgl. die Begründung

zum Entwurf der KuMaKV: BRDrucks. 639/03 S. 10; BTDrucks. 14/8017 S.

90).

Der Tatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG ist auch hinrei-

chend bestimmt. Zunächst stellt die Vorschrift durch das Merkmal der „sonsti-

gen“ Täuschungshandlungen einen Bezug zu § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG

her, der einzelne Täuschungshandlungen näher konkretisiert und damit Hin-

weise für die Auslegung des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG bietet. Zudem ist

der Begriff der Täuschungshandlung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal

des § 263 Abs. 1 StGB, das aus den dort im Tatbestand beschriebenen Tat-

modalitäten (Vorspiegelung, Entstellung, Unterdrückung von Tatsachen) ab-

geleitet wird. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG geht von keinem anderen Ver-

ständnis des Begriffs der Täuschung aus (vgl. § 3 Abs. 1 1. Halbsatz des Ent-

wurfs der KuMaKV), den der Gesetzgeber auch an anderer Stelle verwendet

(vgl. §§ 109a, 152a, 267, 270, 276, 283 StGB). Die Rechtsprechung hat klare

Kriterien dafür entwickelt, wann eine Täuschung vorliegt. Hiernach ist Täu-

schung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und

damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (vgl. nur BGHSt 47, 1, 3; BGH

wistra 2001, 386).

bb) Für die Beurteilung der Frage, ob durch die marktmanipulative

Handlung tatsächlich eine Einwirkung auf den Kurs eingetreten ist, dürfen an-

gesichts der Vielzahl der - neben Tathandlung - regelmäßig an der Preisbil-

dung mitwirkenden Faktoren keine überspannten Anforderungen gestellt wer-

den, weil der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG ansonsten weitgehend

leerliefe. Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Umsatz, die Kurs- und

Umsatzentwicklung des betreffenden Papiers am konkreten Tag sowie die Or-

dergröße können eine Kurseinwirkung hinreichend belegen. Eine Befragung

der Marktteilnehmer ist dazu nicht veranlaßt.

2. Auch die Verurteilungen wegen unerlaubten Eigenhandels nach dem

Kreditwesengesetz haben keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat - soweit die An- und Verkäufe der Aktien für die

Geldgeber erfolgten - (Fälle 1 bis 6) jeweils Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs.

1a Satz 2 Nr. 4 KWG angenommen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

aa) Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG setzt voraus, daß

der Erwerb und die Veräußerung des Finanzinstruments für einen anderen er-

folgt. Der Handel für einen anderen ist in drei Varianten denkbar: Im Wege of-

fener Stellvertretung (im fremden Namen für fremde Rechnung - Abschlußver-

mittlung § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG), im Wege verdeckter Stellvertretung

(im eigenen Namen für fremde Rechnung - Kommissionsgeschäft § 1 Abs. 1

Satz 2 Nr. 4 KWG) und im Wege des Eigenhandels für einen anderen (im ei-

genen Namen für eigene Rechnung - § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG). Von den

beiden erstgenannten Alternativen unterscheidet sich der Eigenhandel da-

durch, daß regelmäßig zwei Kaufverträge vorliegen: Der Finanzdienstleister

erwirbt ein Wertpapier im eigenen Namen und verkauft es anschließend an den

Kunden weiter. Voraussetzung des Eigenhandels ist daher, daß vor dem Kauf

ein konkreter Kundenauftrag zum Erwerb eines bestimmten Wertpapiers - in

der Regel zu einem vereinbarten Festpreis - erteilt wurde (vgl. Kokemoor in

Beck/Samm KWG Stand: 99. Ergänzungslieferung [September 2003] § 1

Rdnrn. 270-272; Reischauer/Kleinhans KWG Stand: 4. Ergänzungslieferung

2003 [August 2003] § 1 Anm. 193-196; Oelkers WM 2001, 340, 344 f.).

bb) Eine solche Vorgehensweise hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Danach war es den Geldgebern gleichgültig, welche Wertpapiere die Ange-

klagten mit den von ihnen zur gewinnbringenden Anlage bereitgestellten Gel-

der erwarben. In keinem der Fälle kam es zum Abschluß der den Eigenhandel

prägenden Kaufverträge über die von den Angeklagten zu erwerbenden Wert-

papiere. Vielmehr hatten die Angeklagten insoweit „freie Hand“. Die Rolle der

Anleger erschöpfte sich demgegenüber in der Bereitstellung des Spekulations-

kapitals und ihrer Beteiligung an dem erwirtschafteten Gewinn.

b) Es wird aber zu prüfen sein, ob eine erlaubnispflichtige Finanzportfo-

lioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG vorliegt. Für diese

ist ein Entscheidungsspielraum des Verwalters kennzeichnend, wie ihn der An-

geklagte O. besaß, da er die bereitgestellten Gelder im Interesse der Anle-

ger nach seinem freien Ermessen zu gewinnbringenden Spekulationen mit

Wertpapieren verwenden sollte. Unschädlich ist dabei, daß ihm bereits die

Erstanlageentscheidung oblag. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erfordert nicht,

daß bereits ein Wertpapierpaket vorhanden ist und dieses dem Verwalter

überlassen wird (vgl. Reischauer/Kleinhans aaO Anm. 187). Die nunmehr zur

Entscheidung berufene Strafkammer wird auch zu erwägen haben, ob die An-

geklagten einen sogenannten „Investmentclub“ betrieben, eine Tatvariante, die

ebenfalls von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erfaßt sein kann (vgl. dazu Koke-

moor in Beck/Samm aaO § 1 Rdnrn. 269 a-c; Reischauer/Kleinhans aaO § 1

Anm. 189 ff.). Um dies abschließend bewerten zu können, werden ergänzende

Feststellungen zu den mit den Geldgebern vereinbarten Modalitäten und der

(Wertpapier-) kontenmäßigen Abwicklung durch O. notwendig sein.

c) Sofern hinsichtlich des Vorwurfs von Verstößen gegen das Kreditwe-

sengesetz nicht nach § 154a Abs. 2 StPO verfahren werden kann, wird zu

prüfen sein, ob der in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellte Tatvorwurf des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften nach

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG wieder aufzunehmen ist. Die von den Anlegern

zur Verfügung gestellten und damit „fremden“ Gelder waren nach dem Tatplan

(mit Gewinnanteil) zurückzuzahlen und somit rechtlich als Darlehen einzustu-

fen. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Einlagengeschäfts dürften hier

vorgelegen haben (gleichartige, typisierte Verträge mit den Geldgebern, feh-

lende bankübliche Besicherung; vgl. BGHR KWG § 1 Einlage 1).

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ________________

WpHG §§ 13 Abs.1 Nr. 3 , 14 Abs. 1 Nr. 1, 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38

Abs. 1 Nr. 4, 39 Abs. 1 Nr. 2

BörsG aF § 88 Nr. 2 GG Art. 103 Abs. 2 StGB § 1

1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem an-

deren zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge

der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insiderge-

schäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG.

2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene

Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmänni-

schem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.

3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1

Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht

Unrechtskontinuität.

BGH, Urteil vom 6. November 2003 – 1 StR 24/03 – Landgericht Stuttgart