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BGH Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 392/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 392/03

BESCHLUSS

vom 6. November 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung ab. Der Schuldspruch, nament- lich das angenommene Konkurrenzverhältnis, ist mit den getroffenen Feststellungen noch vereinbar.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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