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BGH Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 392/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. November 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung ab. Der Schuldspruch, nament- lich das angenommene Konkurrenzverhältnis, ist mit den getroffenen Feststellungen noch vereinbar.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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