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BGH Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 406/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 406/03

BESCHLUSS

vom

6. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 16. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler eine erheblich verminderte

Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten verneint. Der Angeklagte,

der mit Haschisch im Kilogrammbereich Handel trieb (zweimal 5 kg, einmal 10

kg), hat zwar wegen seines langjährigen Konsums von Kokain insoweit ein Ab-

hängigkeitssyndrom entwickelt. Gleichwohl liegt eine erheblich verminderte

Steuerungsfähigkeit bei der hier gegebenen Konstellation - Handeltreiben mit

großen Mengen eines anderen Rauschgiftes - eher fern. Die Strafkammer hat

deshalb zutreffend darauf abgestellt, daß der Angeklagte immer wieder Jobs

fand und zuletzt als Essensausfahrer tätig war. Er hatte eine Freundin kennen

gelernt, zu dieser eine Beziehung aufgebaut und derentwegen auch seinen

Kokainkonsum gedrosselt. Schwere oder gar schwerste Persönlichkeitsverän-

derungen oder starke Entzugserscheinungen lagen ebensowenig vor wie eine

bestimmende Furcht vor solchen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht

zu Recht die Frage einer etwaigen Erheblichkeit verminderten Steuerungsver-

mögens verneint und ist insoweit von der Bewertung des Sachverständigen

abgewichen.

Letzteres ist ebenfalls rechtens: Der Senat hat wiederholt hervorgeho-

ben, daß es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit

"erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage handelt. Diese hat

der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beant-

worten. Dabei fließen normative Erwägungen mit ein. Die rechtliche Erheblich-

keit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt überdies von den An-

forderungen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des einzelnen zu

stellen hat. Dies zu bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein

zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüp-

fungstatsachen bedarf er sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht auf-

grund eigener Sachkunde befinden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999,

309, 310; BGH, Urt. vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03).

2. Von Rechts wegen ist schließlich nichts dagegen zu erinnern, daß die

Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in ei-

ner Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Voraussetzung für eine sol-

che Unterbringung ist unter anderem ein Hang, berauschende Mittel im Über-

maß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine einge-

wurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erwor-

bene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren,

wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht

haben muß (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. §

35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40, jeweils m.w.N.). "Im Über-

maß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang

zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch

erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2003, 106; Körner aaO.; Hanack

aaO. Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Solches ist den Urteilsgründen hier nicht zu

entnehmen. Zudem ist auch die Verneinung des symptomatischen Zusammen-

hanges zwischen dem Hang des Angeklagten, Kokain zu sich zu nehmen und

den abgeurteilten Fällen des Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringen

Mengen rechtsfehlerfrei (vgl. dazu nur BGH NStZ 2003, 86).

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