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BGH Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 406/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 16. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler eine erheblich verminderte
Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten verneint. Der Angeklagte,
der mit Haschisch im Kilogrammbereich Handel trieb (zweimal 5 kg, einmal 10
kg), hat zwar wegen seines langjährigen Konsums von Kokain insoweit ein Ab-
hängigkeitssyndrom entwickelt. Gleichwohl liegt eine erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit bei der hier gegebenen Konstellation - Handeltreiben mit
großen Mengen eines anderen Rauschgiftes - eher fern. Die Strafkammer hat
deshalb zutreffend darauf abgestellt, daß der Angeklagte immer wieder Jobs
fand und zuletzt als Essensausfahrer tätig war. Er hatte eine Freundin kennen
gelernt, zu dieser eine Beziehung aufgebaut und derentwegen auch seinen
Kokainkonsum gedrosselt. Schwere oder gar schwerste Persönlichkeitsverän-
derungen oder starke Entzugserscheinungen lagen ebensowenig vor wie eine
bestimmende Furcht vor solchen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht
zu Recht die Frage einer etwaigen Erheblichkeit verminderten Steuerungsver-
mögens verneint und ist insoweit von der Bewertung des Sachverständigen
abgewichen.
Letzteres ist ebenfalls rechtens: Der Senat hat wiederholt hervorgeho-
ben, daß es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit
"erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage handelt. Diese hat
der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beant-
worten. Dabei fließen normative Erwägungen mit ein. Die rechtliche Erheblich-
keit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt überdies von den An-
forderungen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des einzelnen zu
stellen hat. Dies zu bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein
zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüp-
fungstatsachen bedarf er sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht auf-
grund eigener Sachkunde befinden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999,
309, 310; BGH, Urt. vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03).
2. Von Rechts wegen ist schließlich nichts dagegen zu erinnern, daß die
Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in ei-
ner Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Voraussetzung für eine sol-
che Unterbringung ist unter anderem ein Hang, berauschende Mittel im Über-
maß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine einge-
wurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erwor-
bene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren,
wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht
haben muß (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. §
35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40, jeweils m.w.N.). "Im Über-
maß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang
zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch
erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2003, 106; Körner aaO.; Hanack
aaO. Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Solches ist den Urteilsgründen hier nicht zu
entnehmen. Zudem ist auch die Verneinung des symptomatischen Zusammen-
hanges zwischen dem Hang des Angeklagten, Kokain zu sich zu nehmen und
den abgeurteilten Fällen des Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringen
Mengen rechtsfehlerfrei (vgl. dazu nur BGH NStZ 2003, 86).
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf