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BGH Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 418/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob der von der Verteidigung in der Haupt-
verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag auf Einholung
eines urologischen Sachverständigengutachtens ein Beweisan-
trag oder nur ein Beweisermittlungsantrag war. Das Landgericht
hat jedenfalls zu Recht das Gutachten eines Sachverständigen
als ein
völlig ungeeignetes Beweismittel bewertet, weil es für den Tatzeit-
raum 1995 bis 2000 an ausreichenden Anknüpfungstatsachen
fehlt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher
dargelegt hat.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit