BGH Urteil vom 06.11.2003 – 4 StR 296/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
6. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubranden-
burg vom 6. Februar 2003 werden verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die
hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse. Die Angeklagte hat die
Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der Tötung zweier von ihr
geborener Säuglinge (Tatzeiten: 1997 und 2002) der Kindestötung und des
Totschlags für schuldig befunden und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren (Einzelfreiheitsstrafen: zwei Jahre und sechs Monate und sieben
Jahre) verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Ange-
klagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen
Rechts gerügt wird. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist - wie
die Revisionsbegründung deutlich macht – ungeachtet des umfassend gestell-
ten Aufhebungsantrages wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl.
BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge
keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Verneinung eines min-
der schweren Falles des Totschlags durch das Landgericht ist nicht zu bean-
standen. Zwar kann nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. die psychische Aus-
nahmesituation einer Mutter, die ihr eheliches oder nichteheliches Kind in oder
gleich nach der Geburt tötet, durch die Anwendung des § 213 StGB Berück-
sichtigung finden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregie-
rung zum 6. StrRG BTDrucks. 13/8587 S. 34). Die Annahme eines minder
schweren Falles ist jedoch in diesen Fällen entgegen der Auffassung der Revi-
sion nicht zwingend, sondern bedarf - wie auch sonst - einer Gesamtwürdi-
gung. Eine solche hat das Landgericht unter sorgfältiger Abwägung der für und
gegen die Angeklagte sprechenden Umstände vorgenommen und einen minder
schweren Fall im Sinne des § 213 2. Alt. StGB insbesondere mit Blick darauf,
daß es sich um eine Wiederholungstat handelt, rechtsfehlerfrei verneint.
2. Auch der Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie in erster Linie
im Hinblick auf die 1997 begangene Tat die Annahme eines minder schweren
Falles der Kindestötung (§ 217 Abs. 2 StGB a.F.) beanstandet und sich im üb-
rigen gegen die Bemessung der wegen Totschlags verhängten Einzelstrafe
(Freiheitsstrafe von sieben Jahren) sowie der Gesamtstrafe wendet, bleibt der
Erfolg versagt. Die Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe
liegt jeweils im Bereich des dem Tatrichter bei der Strafzumessung einzuräu-
menden Beurteilungsspielraums. Ihre Bemessung läßt Rechtsfehler nicht er-
kennen, solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt. Nä-
herer Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 217 Abs. 2 StGB
a.F..
a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob
das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täter-
persönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkom-
menden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung
dieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Ge-
samtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu
würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,
gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen
oder nachfolgen (st. Rsp., vgl. nur die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 51.
Aufl. § 46 Rdn. 85). Die Erschwernis- und Milderungsgründe auf diese Weise
nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tat-
richters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.
Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen,
wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar
näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1;
BGH NStZ 1991, 529 jeweils mit weiteren Nachweisen).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Annahme eines minder
schweren Falls der Kindestötung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landge-
richt hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die die
maßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Es hat hierbei zu Gunsten
der Angeklagten namentlich ihr Geständnis, die bisherige Straflosigkeit, das
Vorliegen die Tat begünstigender Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie den Um-
stand berücksichtigt, daß sie aus einer Konfliktsituation heraus in einem –
wenn auch nicht tiefgreifenden – Affekt handelte. Daß das Landgericht hierbei
– wie die Revision meint – die Art und Weise der Tatausführung und das Ver-
halten der Angeklagten nach der Tat nicht im Blick gehabt haben könnte, steht
nicht zu befürchten. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder nötig
noch möglich (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3).
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet die vom
Landgericht vorgenommene Berücksichtigung einer Affektsituation auch keinen
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Richtig ist
zwar, daß durch die Privilegierung des § 217 StGB a.F. dem mit dem Geburts-
vorgang gewöhnlich verbundenen besonderen Erregungszustand der nicht-
ehelichen Mutter Rechnung getragen werden sollte (vgl. hierzu Jähnke in LK
10. Aufl. § 217 Rdn. 1 und 6). Zutreffend ist auch, daß das Verbot der Doppel-
verwertung über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Um-
stände erfassen kann, die - ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu
sein – gerade den gesetzgeberischen Anlaß für seine Schaffung bildeten oder
für die Tat typisch sind (vgl. hierzu etwa Stree in Schönke/Schröder StGB
26. Aufl. § 46 Rdn. 45 a, 46 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ob
und in welchem Umfang dies auch für die Beurteilung der Voraussetzungen
des § 217 Abs. 2 StGB a.F. gilt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Das
Landgericht hat nämlich bei der Annahme eines minder schweren Falles er-
sichtlich nicht auf einen geburtsbedingten Erregungszustand der Angeklagten,
sondern auf eine durch ihre Persönlichkeitsauffälligkeiten und außergewöhnli-
chen Lebensverhältnisse verursachte besondere, als existentiell empfundene
Konfliktsituation abgestellt. Dies ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstan-
den.
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Ernemann Sost-Scheible
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