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BGH Beschluß vom 06.11.2003 – 4 StR 456/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2003
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 2003 mit den
Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren
Tatgeschehen - aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revi-
sion des Beschuldigten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt
ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat
richtet; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-
rechterhalten. Hinsichtlich der Unterbringungsanordnung hat das Rechtsmittel
jedoch Erfolg.
Das Landgericht hat die vom Beschuldigten begangene Tat entgegen
den Einwendungen der Revision rechtsfehlerfrei als versuchte rechtswidrige
schwere Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB gewertet. Die
getroffenen Feststellungen ergeben, daß das vom Beschuldigten entzündete
Papier geeignet war, auf die Türblätter der Toilettenkabinen und damit auf we-
sentliche Teile des Gebäudes überzugreifen (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Ok-
tober 1994 - 1 StR 502/94).
Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auch zu der Überzeugung ge-
langt, daß die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt wegen
einer "schizophrenen Geisteskrankheit", mithin einer krankhaften seelischen
Störung im Sinne des § 20 StGB, aufgehoben war, und das Krankheitsbild un-
verändert fortbesteht. Gleichwohl kann der Maßregelausspruch nicht bestehen
bleiben, weil die Strafkammer die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitspro-
gnose nicht ausreichend begründet hat.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-
ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet
werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Be-
schuldigte infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche
rechtswidrige Taten begehen werde (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und
26). Dies hat das Landgericht dem Sachverständigen folgend zwar für gegeben
angesehen, da wegen des "symptomatischen Zusammenhangs zwischen
Krankheit und Tatgeschehen sowie der Dauerhaftigkeit der Geisteskrankheit
von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden müsse". Ob-
wohl bei ihm "keine allgemeine Tendenz zu Regelverstößen zu beobachten
sei, könne sich Vergleichbares jederzeit wiederholen".
Damit ist lediglich die bloße Möglichkeit, nicht jedoch die vom Gesetz
vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erhebli-
cher rechtswidriger Taten belegt. Der Beschuldigte ist weder vor der Anlaßtat
im Februar 2000 noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten, obwohl
seine Erkrankung seit 1987 besteht und die aus ihr folgenden, das Handeln
des Beschuldigten beeinflussenden Wahnvorstellungen nicht nur bei der An-
laßtat aufgetreten sind. Bei dieser Sachlage durfte sich die Strafkammer nicht
darauf beschränken, die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Taten allein
aus der aktuellen Beurteilung des Krankheitszustandes durch den Sachver-
ständigen herzuleiten. Vielmehr hätte die Entwicklung des Beschuldigten unter
dem Einfluß seiner Erkrankung eingehender als geschehen, insbesondere in
Bezug auf sein Aggressionsverhalten, dargestellt werden müssen. Ob und in
welcher Weise der Beschuldigte über die Anlaßtat hinaus Auffälligkeiten zeig-
te, ergeben die Urteilsgründe nicht. Eine eingehende Erörterung und Würdi-
gung des Verhaltens des Beschuldigten vor und nach der Tat war auch des-
halb erforderlich, weil die Anlaßtat im Rahmen einer Unterbringung begangen
wurde. Eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie ihre Ursache (auch) in der
durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hat, für
die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB nur einge-
schränkt
verwertbar (BGH NStZ 1998, 405; BGHR aaO Gefährlichkeit 26). Auch hiermit
hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
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Ernemann Sost-Scheible