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BGH Beschluss vom 07.11.2003 – 4 StR 438/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2003
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Falles II 2 der Ur-
teilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 im Schuld- und
Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-
gen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Ver-
waltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten
keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
allgemein die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 2 des Urteils
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Die
Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an
der Tankstelle (bis zur späteren Unfallstelle) stelle eine selbständige Tat des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, begegnet rechtlichen Bedenken, da die Dau-
erstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluß einer
von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt endet und nicht durch
kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten wird (vgl. Hent-
schel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der für diese
Tat verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der
Senat trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, daß er die weggefallene Ein-
zelstrafe von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Mo-
naten in Abzug bringt und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
drei Monaten festsetzt. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer in
Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von 4 Jahren und von 5 Monaten
auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Tat im Fall II 2
eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte.
Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg er-
zielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelgebühr
zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse auf-
zuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Ernemann Sost-Scheible