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BGH Beschluss vom 10.11.2003 – II ZB 26/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Berufungsklägerin gegen den Be-
schluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 2002 wird
auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Mit Urteil vom 3. Januar 2002 hat das AG Neuwied den Antrag der
Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Klägerin war
zum damaligen Zeitpunkt obdachlos und wollte mittels der einstweiligen Verfü-
gung erreichen, daß die Beklagten ihr Mitbesitz am Untergeschoß eines Hau-
ses einräumten, das den Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört. Die
Berufung gegen das Urteil hat das LG Koblenz mit Beschluß vom 16. April 2002
als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgemäß begründet worden
war. Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Entschei-
dung hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluß vom 27. Juni 2002 mit
der Begründung nach § 567 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, das
Landgericht habe nicht als Gericht erster Instanz, sondern in seiner Funktion als
Berufungsgericht entschieden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
der Klägerin.
II. Die fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen, so daß es auf die weitere Frage, ob sie ordnungsgemäß begründet
worden ist oder der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Begrün-
dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, nicht
ankommt.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO, der nach
der Überleitungsvorschrift des § 26 Ziff. 10 EGZPO im vorliegenden Fall zur
Anwendung kommt, nur statthaft, wenn sie von dem Gericht, dessen Be-
schwerdeentscheidung angefochten werden soll, zugelassen worden oder aber
die Statthaftigkeit gesetzlich bestimmt ist. Beides ist bei dem angefochtenen
Beschluß des Oberlandesgerichts nicht gegeben.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn