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BGH Beschluss vom 10.11.2003 – II ZB 26/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 26/03

BESCHLUSS

vom

10. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Berufungsklägerin gegen den Be-

schluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 2002 wird

auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Mit Urteil vom 3. Januar 2002 hat das AG Neuwied den Antrag der

Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Klägerin war

zum damaligen Zeitpunkt obdachlos und wollte mittels der einstweiligen Verfü-

gung erreichen, daß die Beklagten ihr Mitbesitz am Untergeschoß eines Hau-

ses einräumten, das den Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört. Die

Berufung gegen das Urteil hat das LG Koblenz mit Beschluß vom 16. April 2002

als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgemäß begründet worden

war. Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Entschei-

dung hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluß vom 27. Juni 2002 mit

der Begründung nach § 567 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, das

Landgericht habe nicht als Gericht erster Instanz, sondern in seiner Funktion als

Berufungsgericht entschieden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde

der Klägerin.

II. Die fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu

verwerfen, so daß es auf die weitere Frage, ob sie ordnungsgemäß begründet

worden ist oder der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Begrün-

dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, nicht

ankommt.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO, der nach

der Überleitungsvorschrift des § 26 Ziff. 10 EGZPO im vorliegenden Fall zur

Anwendung kommt, nur statthaft, wenn sie von dem Gericht, dessen Be-

schwerdeentscheidung angefochten werden soll, zugelassen worden oder aber

die Statthaftigkeit gesetzlich bestimmt ist. Beides ist bei dem angefochtenen

Beschluß des Oberlandesgerichts nicht gegeben.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn