BGH Urteil vom 10.11.2003 – II ZR 250/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. November 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: nein
§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB
Finanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Aus-
bildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, daß dieser sich
nach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in Sozietät verbindet, so kann
der Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung der
Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB haben, wenn der Mitar-
beiter nach Abschluß der Ausbildung eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet.
BGH, Urteil vom 10. November 2003 - II ZR 250/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von
63.126,23
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9) % Zinsen seit dem 3. November 1998 abge-
wiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, die zuvor als Diplom-Ingenieurin in der Bauverwaltung der
DDR tätig war, trat 1990 als Angestellte in das Steuerberatungsbüro des Klä-
gers in F. ein. Ab Ende 1991 war sie dort als Bürovorsteherin tätig.
Unter dem 20. April 1992 unterzeichneten die Parteien einen mit "Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechts" überschriebenen Vertrag. Darin vereinbarten
sie, ein Steuerberatungsbüro
in F. gemeinsam zu betreiben. Die
Beklagte hatte ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und unterlag ei-
nem mit einer Vertragsstrafe bewehrten Wettbewerbsverbot. Dem in K. woh-
nenden Kläger oblag "die fachliche Unterstützung der Praxis durch seine per-
sönliche Beratung und Mitarbeit". In einer weiteren Vereinbarung der Parteien
vom 1. Februar 1994 heißt es, der "als Anlage beigefügte" vorbezeichnete Ver-
trag solle automatisch mit der Zulassung der Beklagten als Steuerbevollmäch-
tigte oder Steuerberaterin wirksam werden. Als weitere Voraussetzung für das
Wirksamwerden ist vorgesehen, daß die Beklagte sechs Monate vor der Zulas-
sung noch in einem Anstellungsverhältnis zu dem Kläger gestanden hat.
In der Folgezeit machte die Beklagte eine Ausbildung zur Steuerberate-
rin. Der Kläger trug die Kosten dieser Ausbildung und stellte die Beklagte im
erforderlichen Umfang von der Arbeit frei. Nachdem ein erster Prüfungsversuch
im Herbst 1996 gescheitert war, bestand die Beklagte im Herbst 1997 den
schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung.
Sodann kündigte sie den Anstellungsvertrag zum 31. Dezember 1997
wegen einer Erkrankung.
Im Februar 1998 bestand sie auch den mündlichen Teil der Steuerbera-
terprüfung. Sie beantragte jedoch - trotz Aufforderung durch den Kläger - zu-
nächst nicht die Bestellung als Steuerberaterin. Daraufhin erklärte der Kläger im
April 1998 die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages.
Im August 1998 wurde die Beklagte aufgrund eines Antrags vom
14. August 1998 zur Steuerberaterin bestellt. Sie eröffnete sodann in F.
ein eigenes Steuerberatungsbüro.
Der Kläger hat - nach Klageerhöhung im zweiten Rechtszug - Zahlung
von 371.922,50 DM, in erster Linie als Vertragsstrafe, hilfsweise als Aufwen-
dungsersatz, und ferner Auskunftserteilung über die von der Beklagten über-
nommenen Mandate verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe das Wirksam-
werden des Gesellschaftsvertrages treuwidrig vereitelt, indem sie trotz Beste-
hens der Steuerberaterprüfung zunächst keinen Antrag auf Bestellung zur
Steuerberaterin gestellt und damit die sechsmonatige Frist aus der Vereinba-
rung vom 1. Februar 1994 habe verstreichen lassen; deshalb müsse sie sich so
behandeln lassen, als sei der Gesellschaftsvertrag und insbesondere das darin
geregelte Wettbewerbsverbot wirksam geworden. Jedenfalls aber schulde sie
Ersatz der von ihm im Zusammenhang mit der Steuerberaterausbildung er-
brachten Aufwendungen.
In beiden Vorinstanzen ist die Klage abgewiesen worden. Dagegen rich-
tet sich die Revision des Klägers, die der Senat nur hinsichtlich des Anspruchs
auf Ersatz der Ausbildungskosten angenommen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein Anspruch
auf Erstattung der Aufwendungen für die Ausbildung der Beklagten nicht zuste-
he. Eine positive Vertragsverletzung des Anstellungsvertrages scheide wegen
der Krankheit der Beklagten aus. Ein Auftragsverhältnis oder eine Geschäfts-
führung ohne Auftrag liege ebenfalls nicht vor. Schließlich bestehe auch kein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung der Ausbildungsko-
sten und die Freistellung von der Arbeit seien mit Rechtsgrund erfolgt, und die-
ser Rechtsgrund sei auch nicht später weggefallen. Der Kläger habe sich dem
damit verbundenen Risiko vielmehr bewußt unterworfen, ohne eine Regelung
für den Fall des Fehlschlagens der Ausbildung zu treffen.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sich ein
Aufwendungsersatzanspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt,
was die Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ungeachtet der ansonsten
gegebenen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entscheiden können.
Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Rückzahlungsvereinbarung
hinsichtlich der Ausbildungskosten.
Insoweit bestehen auch keine Ansprüche aus positiver Vertragsverlet-
zung. Die Beklagte war berechtigt, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen.
Der Gesellschaftsvertrag und die Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 ha-
ben dieses Recht nicht eingeschränkt. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich auch
keine Pflicht, unabhängig von der Kündigung die Bestellung zur Steuerberaterin
alsbald zu beantragen.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dem Klä-
ger kein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. oder Satz 2, 1. Alt. BGB zusteht. Dagegen wehrt sich die Revisi-
on auch nicht.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß ein Anspruch des
Klägers auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.
BGB folgt (condictio causa data causa non secuta).
Danach ist der Empfänger einer Leistung zur Herausgabe verpflichtet,
wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte
Erfolg nicht eintritt. Der "Zweck" darf einerseits nicht Gegenstand der vertragli-
chen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein, andererseits darf er
auch nicht ein bloßer, wenn auch vom Empfänger erkannter, Beweggrund oder
eine einseitige Erwartung des Leistenden geblieben sein. Notwendig und genü-
gend ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der
tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den
verfolgten Zweck (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973
- V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Beklagte nicht nur für die Dauer
der Lehrgänge im Rahmen der Steuerberaterausbildung von der Arbeitspflicht
freigestellt, sondern auch sämtliche Kosten dieser Lehrgänge und die damit
verbundenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten getragen. Er hat in
diesem Zusammenhang für die Beklagte sogar eine Wohnung in B. ange-
mietet. Zu diesen Leistungen war der Kläger weder aufgrund des Arbeitsvertra-
ges der Parteien noch aufgrund des Gesellschaftsvertrages und der dazu ab-
geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 verpflichtet. Nach der
Zusatzvereinbarung war zwar die Zulassung der Beklagten als Steuerberaterin
Bedingung für das Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages. Eine Pflicht des
Klägers, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen, ergab sich daraus je-
doch nicht.
Andererseits war für die Beklagte offenkundig, daß der Kläger mit der
Finanzierung ihrer Ausbildung den Zweck verfolgte, den Gesellschaftsvertrag
wirksam werden zu lassen und damit eine Steuerberatersozietät mit ihr zu be-
gründen. Andere Beweggründe waren nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte
es der Steuerberaterausbildung nicht, um die Beklagte für ihre Tätigkeit als Bü-
rovorsteherin bei häufiger Abwesenheit des Klägers zu qualifizieren. Denn die-
se Aufgabe erfüllte sie bereits seit 1991, während die Steuerberaterausbildung
erst 1996 begann.
Die Beklagte hat durch die Annahme der Leistungen des Klägers im
Rahmen der Ausbildung auch zu erkennen gegeben, daß sie die Zweckbe-
stimmung des Klägers billigte. Auch das ergibt sich aus dem vorangegangenen
Abschluß des Gesellschaftsvertrages und der Zusatzvereinbarung. Damit war
für den Kläger die Erwartung begründet worden, die Beklagte erstrebe die Qua-
lifizierung zur Steuerberaterin gerade deshalb, um das gemeinsam aufgebaute
Steuerberatungsbüro
in F.
künftig
als Gesellschafterin mit
ihm
weiter betreiben zu können. Über diese gemeinsame Zielrichtung gab es offen-
bar keine Zweifel. Ansonsten hätte es für den Kläger nahe gelegen, im Rahmen
des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsvertrages eine Rückzahlungsrege-
lung in bezug auf die Ausbildungskosten zu vereinbaren.
Der in diesem Sinne vereinbarte Zweck der Leistungen des Klägers hat
sich nicht erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht wirksam geworden, weil die
Beklagte innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages
die Bestellung als Steuerberaterin nicht veranlaßt hat. Ob ihr eine frühere An-
tragstellung angesichts ihrer Erkrankung unzumutbar gewesen ist, hat für den
Bereicherungsausgleich keine Bedeutung.
3. Die von dem Vertreter der Beklagten in der Revisionsverhandlung auf-
geworfene Frage, ob ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung der Arbeitsge-
richte auch ohne vertragliche Regelung verpflichtet sein kann, die von seinem
Arbeitgeber getragenen Kosten einer Ausbildung zu erstatten, kann offen blei-
ben. Die Beklagte ist zur Erstattung der Ausbildungskosten hier nicht in ihrer
Eigenschaft als - frühere - Arbeitnehmerin, sondern wegen der in Aussicht ge-
nommenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verpflichtet. Sie hat sich zur
Steuerberaterin gerade deshalb ausbilden lassen, um ihren Status als Arbeit-
nehmerin - im Einverständnis mit dem Kläger - aufgeben zu können.
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die erforderlichen Feststellungen zu dem Umfang der erstattungsfähigen Aus-
bildungskosten trifft. Dabei hat es auch dem Einwand der Beklagten nachzuge-
hen, die Arbeitsfreistellung sei nicht - voll - auszugleichen, weil die versäumten
Zeiten nachgearbeitet worden seien.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn