Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.11.2003 – 4 StR 424/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 424/03

BESCHLUSS

vom

11. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 14. August 2002 im gesamten

Strafausspruch und hinsichtlich der Maßregelanordnung

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-

des, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; außerdem hat es

den Geschädigten im Adhäsionsverfahren Ansprüche zuerkannt. Die Revision

des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in

dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist

sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hat auch insoweit Bestand, als der Angeklagte im

Fall II 2 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenem sexuellem Miß-

brauch eines Kindes verurteilt worden ist. Zwar enthält das Urteil keine aus-

drücklichen Feststellungen dazu, daß dem Angeklagten das Alter des drei-

zehnjährigen Tatopfers bekannt war. Der Senat vermag aber dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß dem Angeklagten das Alter

des Mädchens gleichgültig war und daß er mit der Möglichkeit, es sei noch

nicht 14 Jahre alt, rechnete.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Land-

gericht hat unter anderem straferschwerend gewertet, daß "der Angeklagte

seine eigenen sexuellen Bedürfnisse auf Kosten der Mädchen befriedigte, ob-

wohl er es nach seinen eigenen Angaben 'nicht nötig hatte', ein Mädchen ge-

gen dessen Willen anzufassen, und obwohl ihm auch das Mittel der Selbstbe-

friedigung zur Stillung sexueller Bedürfnisse durchaus bekannt und vertraut

war" [UA 16]. Diese Erwägung stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwer-

tungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar, weil damit zum einen Umstände bei der

Strafzumessung berücksichtigt werden, die schon Merkmale der gesetzlichen

Tatbestände der §§ 176, 177 StGB sind (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Straf-

zumessung 8; § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4 sowie Vergewaltigung 1), und dem

Angeklagten zum anderen angelastet wird, daß er die Taten überhaupt began-

gen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß ohne diesen Rechtsfehler auf

niedrigere Strafen erkannt worden wäre.

3. Die Maßregelanordnung hat ebenfalls keinen Bestand, weil die zur

Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht geeignet

sind, die Unterbringungsanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt zunächst die

positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden

Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfä-

higkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26

f.; 42, 385 f.), ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat

begangen hat, die mit diesem Defekt in einem kausalen, symptomatischen Zu-

sammenhang steht.

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zur Frage

der Schuldfähigkeit hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt,

der Angeklagte sei alkoholabhängig, weise eine leichte Intelligenzminderung

(IQ 69) auf und leide an einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung mit disso-

zialen, paranoiden, schizoiden und teilweise auch impulsiven Zügen" [UA 13].

Dem Angeklagten mangele es an Empathiefähigkeit, er ziehe sich von anderen

Menschen zurück und lebe als Einzelgänger; aus früheren Bestrafungen habe

er nichts gelernt, fühle sich häufig als Opfer der anderen, ohne eigene Schuld

zu erkennen, und beharre teilweise in unangemessener Weise auf seinen

Rechten. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe bei Begehung der Taten

in Verbindung mit der leichten Intelligenzminderung und einer alkoholischen

Enthemmung zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten geführt.

Damit hat das Landgericht die Annahme einer schweren anderen seeli-

schen Abartigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet. Bei der Bewertung der vom

Landgericht beschriebenen Persönlichkeitsstörung besteht die Gefahr, daß

Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite des

Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als Symptome

einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen

Abartigkeit bewertet werden. Das gilt besonders dann, wenn es um die Beur-

teilung kaum meßbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse

geht, wie es bei einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" der Fall ist (vgl.

BGHR StGB § 63 Zustand 24, 34). Die Ausführungen der Strafkammer zur

Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sind so knapp und allgemein gehalten,

daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die Störung den für die sichere

Annahme des § 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht. Darüber hinaus

bleibt letztlich auch unklar, in welcher Form sich die Persönlichkeitsstörung des

Angeklagten bei den konkreten Taten ausgewirkt hat.

Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

Krankenhaus bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Dabei wird der

neue Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß nach ständiger Rechtsprechung

nicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlaß für eine Unterbringung

nach § 63 StGB sein können, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften see-

lischen Störungen entsprechen (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401).

4. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat zudem darauf hin,

daß das Verfahren nach Erlaß des nach viertägiger Hauptverhandlung am

14. August 2002 verkündeten Urteils unvertretbar verzögert worden ist. Obwohl

es sich um eine Haftsache handelt, sind die Akten erst am 24. September 2003

beim Generalbundesanwalt eingegangen, wobei die Verzögerung allein auf die

Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzuführen ist. Dies wird der neue

Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu be-

rücksichtigen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10;

BGH NStZ 2002, 589, 590; NJW 2003, 2759, 2760).

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:13)

(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:5)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)

(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:10)(cid:26)(cid:13)(cid:6)(cid:27)(cid:28)(cid:20)(cid:29)(cid:16)(cid:30)(cid:21) (cid:31)!(cid:15)(cid:4)(cid:13)(cid:17)(cid:21)(cid:17)"(cid:5)(cid:10)(cid:12)#

Ernemann Sost-Scheible