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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – 5 StR 277/03

5. Strafsenat

5 StR 277/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. November 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hof vom 26. Februar 2003 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der in den nachgereichten Schriftsätzen vom 10. und 14. Okto-

ber 2003 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer richtet sich die steu-

erliche Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1

Nr. 1 Satz 2 EStG – wie sie vom Landgericht dem Schuldspruch zugrunde-

gelegt worden ist – nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermögensvorteil dem

Gesellschafter nach § 11 EStG zufließt (BFH BStBl II 1992, 415, 418;

BFH/NV 1991, 191). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zuwendung und ihrer

Höhe können sich damit – worauf das beigefügte Gutachten vom 4. Okto-

ber 2003 zutreffend hinweist (S. 16) – Unterschiede im Verhältnis zur steuer-

lichen Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft

nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ergeben; insoweit reicht für die Annahme einer

verdeckten Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder eine ver-

hinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, ohne daß es be-

reits zu einem Vorteilszufluß beim Gesellschafter gekommen sein muß

(vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 22. Aufl. § 20 Rdn. 61 m.w.N.).

Ein Vermögensvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fließt dem

Gesellschafter auch dann zu, wenn die Kapitalgesellschaft an einen

Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt

(BFH BStBl II 1989, 419, 420). Die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen erfolgte Übernahme der Mehrkosten aus dem Umbau des

Einfamilienhauses seitens der Gesellschaft sowie die Zahlung auf die

Schlußrechnung vom 8. Juli 1996 für das Betriebsgebäude, durch die die

ausschließlich privat veranlaßten Mehrkosten für das Einfamilienhaus als

angebliche Betriebsausgaben der GmbH mit abgedeckt wurden, bewirkten

die Befreiung der Beschwerdeführer von ihrer privaten Verpflichtung; somit

war die verdeckte Gewinnausschüttung den Beschwerdeführern als (beherr-

schenden) Gesellschaftern der GmbH zu diesem Zeitpunkt zugeflossen und

folglich im Jahr 1996 einkommensteuerlich in vollem Umfang zu erfassen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum