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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – 5 StR 277/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. November 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hof vom 26. Februar 2003 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der in den nachgereichten Schriftsätzen vom 10. und 14. Okto-
ber 2003 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer richtet sich die steu-
erliche Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG – wie sie vom Landgericht dem Schuldspruch zugrunde-
gelegt worden ist – nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermögensvorteil dem
Gesellschafter nach § 11 EStG zufließt (BFH BStBl II 1992, 415, 418;
BFH/NV 1991, 191). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zuwendung und ihrer
Höhe können sich damit – worauf das beigefügte Gutachten vom 4. Okto-
ber 2003 zutreffend hinweist (S. 16) – Unterschiede im Verhältnis zur steuer-
lichen Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft
nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ergeben; insoweit reicht für die Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder eine ver-
hinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, ohne daß es be-
reits zu einem Vorteilszufluß beim Gesellschafter gekommen sein muß
(vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 22. Aufl. § 20 Rdn. 61 m.w.N.).
Ein Vermögensvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fließt dem
Gesellschafter auch dann zu, wenn die Kapitalgesellschaft an einen
Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt
(BFH BStBl II 1989, 419, 420). Die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen erfolgte Übernahme der Mehrkosten aus dem Umbau des
Einfamilienhauses seitens der Gesellschaft sowie die Zahlung auf die
Schlußrechnung vom 8. Juli 1996 für das Betriebsgebäude, durch die die
ausschließlich privat veranlaßten Mehrkosten für das Einfamilienhaus als
angebliche Betriebsausgaben der GmbH mit abgedeckt wurden, bewirkten
die Befreiung der Beschwerdeführer von ihrer privaten Verpflichtung; somit
war die verdeckte Gewinnausschüttung den Beschwerdeführern als (beherr-
schenden) Gesellschaftern der GmbH zu diesem Zeitpunkt zugeflossen und
folglich im Jahr 1996 einkommensteuerlich in vollem Umfang zu erfassen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum