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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – 5 StR 482/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. November 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge unter Mitführung eines verletzungsgeeigneten Gegenstandes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung

eines verletzungsgeeigneten Gegenstandes (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-

sion des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 21. Oktober 2003 unbegründet

im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch

richtet. Der Schriftsatz des Verteidigers hierzu vom 10. November 2003 hat

vorgelegen. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht

stand.

Das Landgericht nennt als strafschärfenden Umstand, „daß sich durch

die Verletzung des Polizeikommissars M die von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

unter eine erhöhte Strafdrohung gestellte abstrakte Gefahr tatsächlich reali-

siert hat und die Folgen des Messereinsatzes gegen den Zeugen M erheb-

lich waren“. Diese Erwägung ist hier wegen der besonderen Umstände des

Falles rechtsfehlerhaft. Auswirkungen der Tat dürfen zum Nachteil des

Angeklagten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie von diesem ver-

schuldet sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 und 5; Gribbohm

in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 142 und 151; Schäfer, Praxis der Strafzumessung

3. Aufl. Rdn. 322). Ein solches Verschulden ist hier nicht gegeben. Der An-

geklagte handelte, als er den Polizeibeamten M mit dem Messer verletzte,

in der Annahme, sich gegen einen Räuber zu verteidigen. Deshalb hat

das Landgericht dem Angeklagten attestiert, daß er in Putativnotwehr

(§ 16 StGB) handelte, und gar eine fahrlässige Körperverletzung mit der Be-

gründung ausgeschlossen, daß es an einer objektiven Sorgfaltspflichtverlet-

zung fehle.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-

ter hat lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen – und et-

waiger ergänzender Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen

dürfen – die Strafe neu zu bemessen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum