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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – 5 StR 482/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. November 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge unter Mitführung eines verletzungsgeeigneten Gegenstandes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung
eines verletzungsgeeigneten Gegenstandes (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-
sion des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 21. Oktober 2003 unbegründet
im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch
richtet. Der Schriftsatz des Verteidigers hierzu vom 10. November 2003 hat
vorgelegen. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht
stand.
Das Landgericht nennt als strafschärfenden Umstand, „daß sich durch
die Verletzung des Polizeikommissars M die von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
unter eine erhöhte Strafdrohung gestellte abstrakte Gefahr tatsächlich reali-
siert hat und die Folgen des Messereinsatzes gegen den Zeugen M erheb-
lich waren“. Diese Erwägung ist hier wegen der besonderen Umstände des
Falles rechtsfehlerhaft. Auswirkungen der Tat dürfen zum Nachteil des
Angeklagten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie von diesem ver-
schuldet sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 und 5; Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 142 und 151; Schäfer, Praxis der Strafzumessung
3. Aufl. Rdn. 322). Ein solches Verschulden ist hier nicht gegeben. Der An-
geklagte handelte, als er den Polizeibeamten M mit dem Messer verletzte,
in der Annahme, sich gegen einen Räuber zu verteidigen. Deshalb hat
das Landgericht dem Angeklagten attestiert, daß er in Putativnotwehr
(§ 16 StGB) handelte, und gar eine fahrlässige Körperverletzung mit der Be-
gründung ausgeschlossen, daß es an einer objektiven Sorgfaltspflichtverlet-
zung fehle.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-
ter hat lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen – und et-
waiger ergänzender Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen
dürfen – die Strafe neu zu bemessen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum