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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – VIII ZB 89/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 6.

Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2003 wird auf ih-

re Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 744,24

Gründe

I.

Die Beklagte ist vom Amtsgericht Bonn zur Zahlung von 744,24

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)

Zinsen verurteilt worden. Diese Entscheidung ist ihr am 10. März 2003 zuge-

stellt worden. Mit Schriftsatz ihres Anwalts vom 7. April 2003, beim Landgericht

Bonn am selben Tag eingegangen, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Dieser

Schriftsatz lautet eingangs:

"In Sachen Siedlungsgesellschaft ./. P. 8 C /02 AG Bonn

melde ich mich für die Beklagte und lege gegen das am 27.02.2003 verkün- dete Urteil

ein und ..."

Berufung

(cid:0)

Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Ersturteils war nicht

beigefügt.

Nach einem entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des Beru-

fungsgerichts hat die Beklagte am 15. April 2003 eine weitere Berufungsschrift

vorgelegt, bei der für die namentlich genannten Parteien angegeben war, wel-

che Rolle (Kläger oder Beklagte) sie in erster Instanz innegehabt hatten.

Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 30. Juni 2003 ver-

worfen und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Berufungsfrist versagt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht einge-

legte Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 in

Verbindung mit § 238 Abs. 2 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthafte Rechts-

beschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-

tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert

1. Die von der Beschwerde gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen

Rechtsprechung liegt nicht vor.

Mit Beschluß vom 15. Juli 1999 (IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124 unter II.1.

m.w.Nachw.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß nach ständiger Recht-

sprechung zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe gehört, für

wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werde. Werde in einer Beru-

fungsschrift - wie hier - nur erklärt, für den "Beklagten" werde das Rechtsmittel

eingelegt, aber nicht gesagt, wer von den namentlich genannten Parteien Be-

klagter ist, könne die Berufungsschrift keiner der Parteien zugeordnet werden.

So liegt es hier. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklag-

ten genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 (LM § 518

ZPO, Nr. 4). Dort war bis zum Ablauf der Berufungseinlegungsfrist, anders als

vorliegend, geklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden war.

2. Erfolglos beruft sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf die

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1985 (NJW

1986, 2101 f.). Dort war die Berufung vom Kläger, ohne weitere Klarstellung der

Parteirollen, eingelegt gewesen. Allerdings hatte, wie im vorliegenden Fall, der

Rechtsmittelführer die Parteien namentlich nacheinander benannt. Das Bun-

desverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, in einem solchen Fall könne

keine Unklarheit beim Berufungsgericht entstehen, weil nach der Übung eines

jeden deutschen Gerichts der Kläger, sofern er Berufung einlegt, stets an erster

Stelle genannt werde.

Diese Aussage hat für ein für den Beklagten eingelegtes Rechtsmittel

keine Bedeutung. Denn es ist nicht einheitliche forensische Übung, den Be-

klagten stets an zweiter Stelle zu nennen, wenn er Rechtsmittelführer ist. We-

gen dieser verschiedenartigen Übung führt auch der Hinweis der Beschwerde-

führerin auf BGHZ 65, 114 ff. und den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom

19. Mai 1983 (V ZB 14/83, VersR 1983, 778) zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die

Versagung der Wiedereinsetzung wendet. Zulassungsgründe nach § 574 Abs.

2 ZPO sind auch insoweit nicht gegeben.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen