BGH Beschluss vom 11.11.2003 – VIII ZR 128/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. April 2003 wird zurück-
gewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
255.645,94
Gründe
Zwar hat sich das Berufungsgericht unter Verletzung des § 563 Abs. 2
ZPO über die Bindungswirkung des vorangegangenen Senatsurteils vom
17. April 2002 hinweggesetzt, soweit es im Zusammenhang mit der ergänzen-
den Auslegung des Unternehmenskaufvertrages vom 3. Dezember 1996 die
Annahme einer planwidrigen Regelungslücke wiederum damit begründet hat,
(cid:0)
wegen der Größenordnung des streitgegenständlichen Darlehens hätte in dem
Vertrag hierüber eine Vereinbarung getroffen werden müssen. Gleiches gilt für
das erneute Übergehen des Beweisantrages der Klägerin auf Vernehmung des
Zeugen Dr. S. , das der Senat bereits in dem Urteil vom 17. April 2002
ebenfalls ausdrücklich gerügt hatte (§ 286 ZPO). Diese Rechtsfehler verhelfen
der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch letztlich nicht zum Erfolg. Denn das
Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung in erster Linie aufgrund der ein-
deutigen und von der Revision nicht angegriffenen Aussagen der Zeugen
W. und P. gebildet. Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr.
S. hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung lediglich unterstützend he-
rangezogen.
kann daher ausgeschlossen werden.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen