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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – VIII ZR 128/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. April 2003 wird zurück-

gewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung

hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

255.645,94

Gründe

Zwar hat sich das Berufungsgericht unter Verletzung des § 563 Abs. 2

ZPO über die Bindungswirkung des vorangegangenen Senatsurteils vom

17. April 2002 hinweggesetzt, soweit es im Zusammenhang mit der ergänzen-

den Auslegung des Unternehmenskaufvertrages vom 3. Dezember 1996 die

Annahme einer planwidrigen Regelungslücke wiederum damit begründet hat,

(cid:0)

wegen der Größenordnung des streitgegenständlichen Darlehens hätte in dem

Vertrag hierüber eine Vereinbarung getroffen werden müssen. Gleiches gilt für

das erneute Übergehen des Beweisantrages der Klägerin auf Vernehmung des

Zeugen Dr. S. , das der Senat bereits in dem Urteil vom 17. April 2002

ebenfalls ausdrücklich gerügt hatte (§ 286 ZPO). Diese Rechtsfehler verhelfen

der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch letztlich nicht zum Erfolg. Denn das

Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung in erster Linie aufgrund der ein-

deutigen und von der Revision nicht angegriffenen Aussagen der Zeugen

W. und P. gebildet. Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr.

S. hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung lediglich unterstützend he-

rangezogen.

Daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der §§ 563, 286 ZPO beruht,

kann daher ausgeschlossen werden.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen