BGH Beschluss vom 11.11.2003 – XI ZR 86/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 11. November 2003
beschlossen:
Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses
vom 16. September 2003 auf 41.012,22
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
esetzt.
Gründe
Das angefochtene Berufungsurteil vom 31. Januar 2003 beschwert
die Beklagte, wie sie zu Recht geltend macht, nur in Höhe der ausgeur-
teilten Zinsen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer
49.254,45
(cid:9)(cid:11)(cid:10)
96.333,34 DM) über die bereits rechtskräftig ausgeurteil-
ten und gezahlten 46.798,66 DM hinaus, entsprach ihrem Antrag in der
Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, soweit sie zu mehr als
143.132 DM (96.333,34 DM + 46.798,66 DM) verurteilt worden war.
Die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen belaufen sich bis
zur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3. März 2003 (s.
§ 15 GKG) auf 41.012,22
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl
(cid:12)