Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.11.2003 – XI ZR 86/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 11. November 2003

beschlossen:

Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde der

Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses

vom 16. September 2003 auf 41.012,22

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe

Das angefochtene Berufungsurteil vom 31. Januar 2003 beschwert

die Beklagte, wie sie zu Recht geltend macht, nur in Höhe der ausgeur-

teilten Zinsen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer

49.254,45

(cid:9)(cid:11)(cid:10)

96.333,34 DM) über die bereits rechtskräftig ausgeurteil-

ten und gezahlten 46.798,66 DM hinaus, entsprach ihrem Antrag in der

Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, soweit sie zu mehr als

143.132 DM (96.333,34 DM + 46.798,66 DM) verurteilt worden war.

Die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen belaufen sich bis

zur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3. März 2003 (s.

§ 15 GKG) auf 41.012,22

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl

(cid:12)