Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.11.2003 – 2 StR 375/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat bei der Verneinung der Voraussetzungen

des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab an-

gelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt

sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete

Aussicht des Behandlungserfolges besteht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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