BGH Beschluss vom 12.11.2003 – 2 StR 375/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das Landgericht hat bei der Verneinung der Voraussetzungen
des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab an-
gelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete
Aussicht des Behandlungserfolges besteht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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