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BGH Beschluss vom 12.11.2003 – 5 StR 468/03

5. Strafsenat

5 StR 468/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. November 2003 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidiger vom 11. November 2003 hat vorgelegen.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause