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BGH Beschluss vom 12.11.2003 – 5 StR 468/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. November 2003 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidiger vom 11. November 2003 hat vorgelegen.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause