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BGH Urteil vom 13.11.2003 – 3 StR 282/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

13. November 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 282/03

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

13. November 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten L. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Z. ,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 7. Mai 2003 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagte des schweren Raubes in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Ange-

klagten L. hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,

gegen den Angeklagten Z. unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren, neun Monaten und einer Woche verhängt.

Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge

der Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Die im Maßregelvollzug unterge-

brachten Angeklagten beschlossen gemeinsam auszubrechen. Sie kamen

überein, den Pfleger E. zu überfallen, diesem alle Schlüssel abzunehmen

und mit dessen Auto zu flüchten, "wobei sie vorhatten, das Auto nebst Schlüs-

sel später an irgendeiner Stelle abzustellen und billigend in Kauf nahmen, daß

das Fahrzeug nebst Schlüssel dem Berechtigten auf Dauer entzogen wurde".

Zur Durchsetzung ihres Vorhabens nahm der Angeklagte L. ein Küchen-

messer, der Angeklagte Z. ein Nudelholz an sich. Nachdem die Angeklagten

gewaltsam die Hausschlüssel des Zeugen an sich gebracht hatten, forderten

sie von diesem unter Vorhalt des Messers den Autoschlüssel. Bei dem sich

anschließenden Gerangel gelang es dem Angeklagten Z. , den Autoschlüs-

sel zu ergreifen. Da der Zeuge E. den Schlüssel jedoch ebenfalls zu fassen

bekam, entstand ein Hin- und Herziehen, wobei der Pfleger den Bart des

Schlüssels in der Hand hielt, der Angeklagte Z. hingegen an dem den

Schlüsselgriff bildenden Transponder zog, der den elektrischen Mechanismus

zum Öffnen des Fahrzeugs beinhaltete. Infolgedessen lösten sich die beiden

Schlüsselteile voneinander, worauf der Angeklagte Z. , der dabei davon

ausging, dem Zeugen den gesamten Schlüssel entrissen zu haben, mit dem

Transponder in der Hand zu der vom Angeklagten L. inzwischen geöff-

neten Außentür lief. Die Angeklagten schlossen die Tür von außen ab, so daß

der Zeuge E. eingesperrt war, und ließen dessen Hausschlüssel fallen. So-

dann rannten die Angeklagten zu dem Fahrzeug des Pflegers und versuchten,

den Pkw mit dem Transponder zu starten. Als dies nicht gelang, ließen sie den

Transponder im Fahrzeug zurück und setzten ihre Flucht zu Fuß fort.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Insbesondere hält der Schuldspruch wegen vollendeten schweren Rau-

bes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß beide Angeklagte bezüglich

des Transponders alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des

Raubes erfüllt haben. Dem steht nicht entgegen, daß sie ursprünglich den ge-

samten Fahrzeugschlüssel des Zeugen E. wegnehmen und sich zueignen

wollten.

Der Wegnahmevorsatz und die Zueignungsabsicht beurteilen sich nach

den Vorstellungen, die der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung

hat. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in bezug auf das

Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die

Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der

Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (vgl. allg. zum Vor-

satz Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15

Rdn. 48 m. w. N.; zur Zueignungsabsicht BGH NStZ 1996, 38 m. w. N.). Dies

war hier der Augenblick, als der Angeklagte Z. den Transponder dem Zeu-

gen E. entrissen hatte und sich von diesem entfernte, um sich zusammen

mit dem Angeklagten L. zu dem Pkw des Zeugen zu begeben. Zu diesem

Zeitpunkt hatte sich sein Wille zur Wegnahme und seine Absicht der Zueig-

nung auf den sinnlich wahrgenommenen Gegenstand konkretisiert, den er

nach dem Gerangel mit dem Zeugen E. in Händen hielt. Denn diesen be-

trachtete er als notwendig und geeignet, um sein weitergehendes Ziel - die

Wegnahme des Autos - erreichen zu können, was daraus folgt, daß er mit dem

weggenommenen Gegenstand bis zu dem Pkw ging und versuchte, diesen mit

dem Transponder zu starten. Der Irrtum über die Eignung des weggenomme-

nen Gegenstandes zu dem vom Angeklagten Z. angestrebten weiteren

Zweck beeinträchtigte indessen weder dessen Wegnahmevorsatz noch dessen

Zueignungsabsicht und hindert daher nicht die Tatvollendung (vgl. Schroeder

in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 8). Dieser Irrtum kommt auch nicht dem Angeklagten

L. zugute; denn da ihm als Mittäter die Handlungen des Angeklagten Z.

zugerechnet werden und das Risiko des diesem unterlaufenen Irrtums nicht

außerhalb des gemeinsamen Tatplans lag, haftet er strafrechtlich in gleichem

Umfange, wie wenn ihm selbst der unbeachtliche Irrtum unterlaufen wäre (vgl.

Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 25 Rdn. 96).

Tolksdorf Pfister von Lie-

nen

Becker Hubert